Rückforderung von Familienbeihilfe
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101965.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache N.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 04.02.2015 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge - Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 6.6.2014 bis 31.12.2014 zu Recht erkannt:
Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge - Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom 4.2.2015 betreffend die Kinder X,Y,Z,, für den Zeitraum 6.6.2014 bis 31.12.2014 besteht zu Recht und bleibt daher unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Sachverhalt
1.Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) ist irakischer Staatsbürger.
Dem Bf wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine drei Kinder X,Y,Z, , bis Dezember 2014 gewährt.
Auf Grund des Datenblattes vom 10.12.2014 (Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) und des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 13.1.2015 wurde festgestellt, dass Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) für den Zeitraum von Juni 2014 bis Dezember 2014 nicht zusteht.
Mit Bescheid vom 4.2.2015 wurde die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für die Kinder A,H,B für den Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von gesamt € 5.107,92 rückgefordert.
Das Finanzamt begründete die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge damit, dass Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Familienbeihilfe dann gewährt wird, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und nichtselbständig und selbständig erwerbstätig sind. Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz zuerkannt worden sei.
Am 10.2.2015 legte der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu aus, dass er für den Zeitraum 6.6.2014 bis 23.10.2014 Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (bzw. Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung) und für den Zeitraum 26.11.2014 bis 8.1.2015 Notstandshilfe bezogen hätte.
Seit 9.1.2015 wäre er bei der unselbständig beschäftigt.
Dem Beschwerdebegehren beigelegt wurden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Bf, A.A. , B.A. , AA und H.A. womit diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 bis zum 14.12.2016 erteilt wurde. Ihr Antrag auf unternationalen Schutz wurde bezüglich des Status des Asylberechtigten mittels Bescheid abgewiesen und der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.2.2015 wurde das Beschwerdebegehren des Bf als unbegründet abgewiesen.
Am 26.3.2015 stellte der Bf den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
2.Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Aufgrund der Aktenlage bzw. der aus dem dargestellten Verfahrensverlauf resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt festgestellt. Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Beweismittel:
Dem Bf, seiner Lebenspartnerin sowie seinen drei Kindern wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 bis zum 14.12.2016 erteilt (Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Dem Bf wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine drei Kinder X,Y,Z, , bis Dezember 2014 gewährt.
In der Zeit vom 6.6.2014 bis 25.11.2014 bezog der Bf Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (Bezugsbestätigung des AMS vom 10.11.2014).
Im Zeitraum vom 26.11.2014 bis 8.1.2015 wurde dem Bf Notstandshilfe zugesprochen (Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.11.2014, AMS, Versicherungsdatenauszug der österr. Sozialversicherung vom 13.4.2015).
Auf Grund seines Antrages vom 13.11.2014 wurde dem Bf und seiner Familie Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt (Mindestsicherung, Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Abteilung 40, vom 23.12.2014).
Ebenfalls mit Bescheid vom 23.12.2014 des Magistrats der Stadt Wien wurden vom Bf zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von € 548,30 rückgefordert (Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Abteilung 40, Sozialzentrum für den 10a. Bezirk).
Mit 9.1.2015 ist der Bf bei der W. GmbH&CoKG beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 8.1.2015, Abrechnungsbeleg der W. GmbH&CoKG).
Mit Bescheid vom 4.2.2015 wurde die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für die Kinder A,H,B für den Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von gesamt € 5.107,92 rückgefordert.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
III.Rechtsausführungen
Gemäß § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit a des FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.
Während § 2 die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen festlegt, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat, stellt § 3 ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf.
Gemäß § 3 Abs 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 3 Abs 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abweichend von Absatz 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde (Abs 4).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbeträge, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger der Beihilfen die Beträge zu Unrecht erhalten hat (zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
IV.Erwägungen
Bei ausländischen Staatsangehörigen genügt ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland (im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG) für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht.
Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates (oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Schweizer Staatsbürgerschaft) besitzen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Familienbeihilfe auch die in § 3 FLAG festgelegten Bedingungen, weitere qualifizierte Voraussetzungen erfüllen (UFS 19.12.2007, RV/2945-W/07) .
Für Zeiträume ab 1.7.2006 besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch an und für Personen, denen Asyl zwar nicht gewährt oder wieder aberkannt wurde, gegen die jedoch keine Abschiebungsmaßnahmen ergriffen werden und denen daher eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wird.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt voraus, dass nicht nur dem Anspruchsberechtigten, sondern auch dem jeweiligen Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, wenn kein anderes Aufenthaltsrecht greift (UFS 30.5.2008, RV/1080-l/07)
So enthält § 3 FLAG Regelungen für den Familienbeihilfenbezug durch Fremde und für Fremde, also durch und für Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
§ 3 Abs 4 FLAG betrifft im speziellen subsidiär Schutzberechtigte als Anspruchsberechtigte oder Anspruchsvermittelnde, allerdings hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Fehlt nur eine der vom Gesetz geforderten Tatbestandsvoraussetzungen, um einen Familienbeihilfen-Anspruch als ausländischer Staatsangehöriger zu begründen, kann einem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe kein Erfolg beschieden sein (UFS 2.3.2007, RV/0510-K/06).
Auch bei Fremden ist der Anspruch auf Familienbeihilfe monatsbezogen, sodass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist (siehe auch VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098).
Für den gegenständlichen Fall bedeuten diese Ausführungen:
Dem Bf und seinen Familienangehörigen (Ehegattin, 3 Kindern) wurde mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurden ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG idgF bis zum 14.12.2016 erteilt.
Wie oben näher ausgeführt, haben subsidiär Schutzberechtigte nach den Bestimmungen des § 3 Abs 4 FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
- im jeweiligen Monat der Antrag stellende subsidiär Schutzberechtigte unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist und
- vom Antragsteller keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird,
wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Es muss sich um eine tatsächliche Erwerbstätigkeit handeln. Zeiten von Leistungen aus der Kranken-oder Arbeitslosenversicherung stellen keine tatsächliche Erwerbstätigkeit dar (siehe DR P 03.04.2).
Damit erfüllt der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs 4 FLAG nicht.
Wie der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices Wien vom 10.11.2014 zu entnehmen ist, bezog der Bf in der Zeit vom 6.6.2014 bis 25.11.2014 Arbeitslosengeld bzw. in der Zeit vom 26.11.2014 bis 8.1.2015 Notstandshilfe.
Dies wird auch vom Bf nicht bestritten (siehe Beschwerde vom 10.2.2015, Vorlageantrag vom 26.3.2015).
Mit Vorlage des Arbeitsvertrages vom 8.1.2015 (Arbeitgeber W. GmbH & CoKG) steht fest, dass der Bf erst mit Datum 9.1.2015 wieder in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Anspruch auf Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) ist somit erst ab diesem Zeitpunkt, nämlich mit Jänner 2015, gegeben.
Damit steht aber auch fest, dass die im Zeitraum 6.6.2014 bis 31.12.2014 gewährte Familienbeihilfe bzw. zuerkannten Kinderabsetzbeträge vom Bf zu Unrecht bezogen wurden. Gemäß der Bestimmung des § 26 FLAG iVm § 33 Abs 3 EStG sind diese Beträge zurückzuzahlen.
Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 4.2.2015 besteht daher zu Recht.
V.Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erfolgte, ergibt sich anhand der bezugshabenden, jeweils in Geltung stehenden, Gesetzesbestimmungen (§ 3 Abs 4 FLAG).
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am 22. Juni 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |