BFG RV/7101911/2016

BFGRV/7101911/201624.11.2020

Grunderwerbsteuer, Verjährung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101911.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Februar 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 26. Jänner 2016 betreffend Grunderwerbsteuer, Erfassungsnummer ***5***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Ehegatten Magistra ***1*** ***3*** und ***2*** ***3*** haben am 22.1.2013 beim Bezirksgericht einen Scheidungsvergleich abgeschlossen. Geregelt wurden die Pflege, Obsorge, Unterhalt für die Kinder, ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht zwischen den geschiedenen Ehegatten, eine Ausgleichszahlung, die Übertragung des Hälfteanteiles an der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft, sowie die Übertragung des Eigentums an einem Fahrzeug durch die Ehegattin an den Beschwerdeführer.

Der Scheidungsvergleich vom 22.1.2013 wurde verspätet am 15.12.2015 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel angezeigt.

Das Finanzamt setzte mit angefochtenem Bescheid vom 26.01.2016 die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Z2 GrEStG 1987 ausgehend vom anteiligen dreifachen Einheitswert der Liegenschaft in Höhe von Euro 36.191,07 (anteiliger Einheitswert: Euro 12.063,69) in Höhe von Euro 723,82 (2%) fest.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendete mit Schriftsatz vom 24.02.2016 ein, dass der Vergleich nicht umgesetzt worden sei. Da mittlerweile über drei Jahre vergangen sind, gehe er von einer Verjährung der Abgabenforderung aus.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2016 die Beschwerde als unbegründet ab. Rechtlich wurde erläuternd darauf hingewiesen, dass die Steuerpflicht gemäß § 8 GrEStG 1987 mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges entstehe. Mit Abschluss des Scheidungsvergleiches haben die Ehegatten ein Verpflichtungsgeschäft eingegangen. Der Vergleich sei mit 19.02.2013 rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die Entstehung der Steuerschuld hänge nicht von der Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes ab. Die Verjährungsfrist betrage bei Sachverhalten, die der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre.

Im Vorlageantrag wendete der Bf. ein, dass der Vergleich aus dem Jahre 2013 bis jetzt noch nicht vollstreckt wurde. Er sei mit seiner ehemaligen Gattin übereingekommen, dass beide im Grundbuch bleiben.

Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 22.04.2016 die Akten dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die strittige Abgabe wurde gemäß § 212a BAO über Antrag des Bf. von der Einhebung ausgesetzt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 u.a. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1.ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes.
§ 6 GrEStG 1987 bestimmt Folgendes:
(1) Als Wert des Grundstückes ist
a) Im Falle des § 4 Abs. 2 Z2 der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist, im Übrigen
b) das Dreifache des Einheitswertes (lit. a) anzusetzen. Wird vom Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Gemäß § 7 Abs.1 Z2 GrEStG 1987 beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Im vorliegenden Sachverhalt ist strittig, ob die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu Recht erfolgt ist. Der Bf. wendet Verjährung ein. Schließlich sei der Vergleich nicht umgesetzt worden. Beide Vertragspartner würden im Grundbuch eingetragen bleiben.

Vorweg wird festgestellt, dass der Scheidungsvergleich vom 22.01.2013 dem Finanzamt verspätet am 15.12.2015 (Eingangstempel des Finanzamtes) angezeigt worden ist.

Soweit der Bf. meint, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer betreffend dem Vergleich vom 22.01.2013 sei am 26.01.2016 infolge Verjährung nicht möglich, ist auf die nachstehende Rechtslage zu verweisen:

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung (§ 207 Abs. 1 BAO).
Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnittes Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß§ 17 a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Die Verjährungsfrist bei der Grundsteuer beträgt fünf Jahre.
Gemäß§ 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Abgabevorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt (§ 4 Abs. 3).

Gemäß § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl 1987/309 idgF., entsteht die Steuerschuld bei der Grunderwerbsteuer sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (Verpflichtungsgeschäft).

Ein Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, in der Außenwelt gehörig kundgetan haben. Dies geschieht etwa durch Unterfertigung einer Vertragsurkunde.
Im Beschwerdefall entstand die Steuerschuld durch Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges mit Abschluss des Scheidungsvergleiches vom 22. Jänner 2013 (= mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes).

Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013, also mit 1. Jänner 2014, zu laufen und hätte am 31. Dezember 2018 geendet (vgl. UFS 01.12.2004,RV/0232-K/04; BFG 24.05.2017, RV/3100430/2017).

Damit steht fest, dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer, trotz der verspäteten Anzeige des Erwerbsvorganges beim Finanzamt im Dezember 2015, rechtzeitig erfolgt ist.

Dem Einwand der Verjährung war daher ein Erfolg versagt und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Fragen, wann der Abgabenanspruch entstanden ist und wann demzufolge die Verjährung eingetreten ist, ergibt sich bereits aus den jeweils maßgebenden, oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 24. November 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 7 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 8 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987

Verweise:

UFS 01.12.2004, RV/0232-K/04
BFG 24.05.2017, RV/3100430/2017

Stichworte