Kein Progressionsvorbehalt
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101762.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 06.12.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25.11.2013, StNr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 mit -118,00 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 vom 25.11.2013 wurde ein Nachforderungsbetrag in Höhe von € 528,00 ermittelt.
Begründend wurde ausgeführt: "Sie haben im Jahr 2012 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert."
Mit form- und fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid erhobener Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 6. Dezember 2013 führte die Beschwerdeführerin (Bf.) wie folgt aus: "Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2012 eine
Lohnsteuernachzahlung von € 528,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde aber nicht richtig errechnet, da die Hausbesorgerpauschale für das DV XY in Höhe von € 655,52 nicht berücksichtigt wurde. Bei den Bezügen von XY handelt es sich um ganzjährige Bezüge, diese sind für die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes nicht mehr hochzurechnen.
Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Berufungsvorbringen stattgegeben wird."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2014 wurde der Bescheid vom 25.11.2013 geändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit € 320,00 festgesetzt. Das Pauschale wurde antragsgemäß berücksichtigt, jedoch wurde wie im angefochtenen Erstbescheid eine Steuerberechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 04. Februar 2014 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 an das Bundesfinanzgericht und führte aus: "Mit oa Beschwerdevorentscheidung wurde die Hausbesorgerpauschale berücksichtigt. Die Berechnung der Einkommensteuer wurde aber nicht korrigiert.
Ich war bei der Firma XYZ von 01.01. bis 31.12.2012
durchgehend beschäftigt. Es wurden im Bescheid sohin ganzjährige Bezüge auf einen
Jahresbezug hochgerechnet. Diese sind für die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes
nicht hochzurechnen!!"
Mit Schreiben vom 30.4.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und führte unter Bezug auf § 3 Abs. 2 EStG 1988 aus:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat im strittigen Kalenderjahr 2012 ganzjährig geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Zusätzlich bezog die Bf. auch steuerfreies Arbeitslosengeld und steuerfreies Krankengeld während der Arbeitslosigkeit von Jänner bis Ende Oktober 2012. Bei der Berechnung der Einkommensteuer sind die ganzjährigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus der Hochrechnung für den Durchschnittsteuersatz nicht herausgenommen worden.
Beweismittel:
Jahreslohnzettel der Fa. XYZ und Meldungen betreffend Arbeitslosengeld und Krankengeld siehe angefochtenen Einkommensteuerbescheid Seiten 5 und 6.
Stellungnahme:
Das Finanzamt plädiert für die Stattgabe der Beschwerde, da ganzjährige Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zweifelsfrei nicht für den Progressionsvorbehalt hochzurechnen sind."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen wie Krankengeld während Arbeitslosigkeit von der Einkommensteuer befreit.
Erhält ein Steuerpflichtiger derartige steuerfreie Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 leg.cit. und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Kalenderjahr 2012 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich bezog die Bf. auch steuerfreies Arbeitslosengeld und steuerfreies Krankengeld. Da es sich bei den nicht selbständigen Einkünften entgegen der Behandlung im angefochtenen Bescheid um ganzjährige Bezüge handelte, waren diese nicht mehr mit einem nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 ermittelten Durchschnittssteuersatz hochzurechnen.
Das geltend gemachte Werbungskostenpauschale war antragsgemäß in Höhe von € 655,52 zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 waren 10 % der geleisteten Sozialversicherungsbeträge, somit € 65,99 zu erstatten und die anrechenbare Lohnsteuer mit € 51,88 gutzuschreiben. Gerundet gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 war die Einkommensteuer für das Jahr 2012 negativ mit -118,00 € festzusetzen.
Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben.
Wien, am 23. Mai 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |