BFG RV/7101700/2013

BFGRV/7101700/20131.10.2014

Hochrechnung bei Bezug von Weiterbildungsgeld nach § 3 Abs. 2 EStG

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101700.2013

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr 2012 vom 1. Jänner 2012 bis 31. August 2012 beim X Austria als Dienstnehmer beschäftigt. Vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 erhielt er ein Weiterbildungsgeld nach dem AIVG 1977, bezugsauszahlende Stelle war das Arbeitsmarktservice Österreich. Parallel dazu hat der Bf. im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 nichtselbständige Einkünfte vom Y bezogen.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2012 in der Höhe von 295 Euro fest, wobei der besondere Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 EStG zur Anwendung gelangte. In diesem Bescheid wurden die vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 seitens des Y es bezogenen Einkünfte in der Höhe von 1.505,04 Euro noch nicht berücksichtigt, da dieser Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch keinen Lohnzettel übermittelt hatte.

In seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bf. ein, dass dem Finanzamt bei der Veranlagung offenbar insofern ein Fehler unterlaufen sei, als auf die Transferleistungen des Arbeitsmarktservices vergessen worden sei. Der Bf. ersuchte um nochmalige Kontrolle, da er bis 08/2012 beim X beschäftigt gewesen sei und seit 08/2012 in Bildungskarenz sei und Transfernleistungen des Arbeitsmarktservices erhalte.

Mit Ergänzungsersuchen vom 13. Mai 2013 ersuchte das Finanzamt den Bf., für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 das Formular L16 2012 vorzulegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2013 gab das Finanzamt der Berufung insofern teilweise statt, als es die bislang unberücksichtigt gebliebenen nichtselbständigen Einkünfte des Y es nunmehr in den Gesamtbetrag der Einkünfte aufnahm, sie jedoch im Gegensatz zu den Einkünften des X im Hochrechnungsverfahren außer Acht ließ.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag ergänzend vor, dass es sich bei den von ihm vom Arbeitsmarktservice bezogenen Leistungen um Weiterbildungsgeld infolge Bildungskarenz handle. Daher habe keine Umrechnung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit beim X Austria im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. August 2012 auf den Zeitraum des Erhaltes der steuerfreien Bezüge zu erfolgen, so als ob er die Einkünfte aus seiner Tätigkeit beim X Austria auch während des Bezuges des Weiterbildungsgeldes infolge Bildungskarenz weiter bezogen hätte. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei Weiterbildungsgeld infolge Bildungskarenz um keine steuerfreien Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a oder c EStG handle. Dementsprechend sei auch kein Umrechnungszuschlag zu ermitteln, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet werde.

B) Über die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe und an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. Diese steuerbefreiten Transferleistungen lösen bei Durchführung der Veranlagung eine besondere Berechnung aus (Hochrechnung).

Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs. 2 EStG).

Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung einer unverhältnismäßigen Absenkung der Steuerprogression durch die Miteinbeziehung der steuerfreien Bezüge in das Jahreseinkommen. Mit dem Hochrechnungsverfahren soll vermieden werden, dass das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist als das eines ganzjährig Beschäftigten. Die Regelung ist verfassungskonform (Jakom/Laudacher EStG 2012, Rz 120 zu § 3).

Steuerfrei sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (z.B. Krankengeld während Arbeitslosigkeit, Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und bei Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts; vgl. Doralt, EStG 11 , Rz 18 zu § 3).

Zur Hochrechnung führen das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen nach § 6 AlVG 1977 (Arbeitslosenversicherungsgesetz). Ersatzleistungen sind beispielsweise das Weiterbildungsgeld oder Überbrückungsgeld (Jakom/Laudacher EStG 2012, Rz 16 zu § 3).

Das Weiterbildungsgeld ist eine Leistung nach § 26 AlVG, die vom Arbeitsmarktservice an Personen, die sich in einer (Bildungs-)karenz befinden, gezahlt wird. Seit 1.1.1998 sieht das ABRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) die Möglichkeit einer Bildungskarenz (§ 11) oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (§ 12) vor. Zur wirtschaftlichen Absicherung während dieser Zeit dient das Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 26 AlVG (Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, Arbeitsverhältnis von mindestens 6 Monaten ununterbrochener Dauer, Nachweis der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen etc.) haben Personen einen Rechtsanspruch auf diese Geldleistung.

Im gegenständlichen Fall wendet der Bf. ein, dass es sich beim Weiterbildungsgeld infolge Bildungskarenz um keine steuerfreien Bezüge handle. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich beim Weiterbildungsgeld um eine an die Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeld tretende Ersatzleistung i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG handelt, ist jedoch lediglich auf § 26 Abs. 8 AlVG zu verweisen, welcher das Weiterbildungsgeld ausdrücklich als „Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400“ festlegt.

Da es sich beim Weiterbildungsgeld sohin um eine Geldleistung des Arbeitsmarktservices handelt, die für die Karenzdauer an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt und derartige Ersatzleistungen zur Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG führen, ist das Finanzamt bei der in seiner Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Hochrechnung gesetzeskonform vorgegangen.

Der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung war daher im Sinne der Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom 27. Mai 2013 insofern teilweise stattzugeben, als die seitens des Y es im Streitjahr bezogenen und im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Februar 2013 nicht berücksichtigten Einkünfte in der Höhe von 1.505,04 Euro für die Berechnung der Einkommensteuer 2012 aufzunehmen waren und der besondere Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 2 EStG zur Anwendung zu kommen hatte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die angeführten Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

 

 

Wien, am 1. Oktober 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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