Antragsveranlagungsfrist
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101416.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Jänner 2021 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** , zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2021 wies das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 zurück wie folgt:
"Ihr Antrag vom 04.01.2021 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Da Ihr Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (bis Ende des fünften Jahres, für das der Antrag gestellt wird) eingebracht wurde, war Ihr Antrag als verspätet zurückzuweisen."
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Bf. Beschwerde mit folgender Begründung:
"Der Antrag auf Durchführung zur Arbeitnehmerveranlagung soll bis Ende des 5. Jahres gestellt werden.
Fakt ist, obiger Antrag hätte bis 31.12.2020 gestellt werden dürfen.
Er wurde am Donnerstag, dem 31.12.2020 auf der Post aufgegeben - in einem Kuvert mit den Anträgen 2016 bis 2018.
Das Aufgabedatum muss der 31.12.2020 sein.
An diesem Tag wollte ich den Antrag persönlich am Finanzamt abgeben, leider war schon Punkt 12 Uhr geschlossen.
Ich fuhr geradewegs zum Nachtpostamt - aber leider war dieses auch bereits um (13 durchgestrichen; überschrieben mit:) 12 Uhr 20 geschlossen.
Vorher war dieses Nachtpostamt (1010 Wien, Fleischmarkt Nr. 19) 7 Tage/Woche bis 24 Uhr bzw. 22 Uhr geöffnet.
Allerdings bietet dieses "Nachtpostamt" einen Einlaufbriefkasten an, für den versichert wird, dass die Post, die nach Betriebsschluss eingeworfen wird, mit demselben Tag abgestempelt wird. (Foto/Ausdruck des Textes wird beigelegt bzw. nachgereicht)
In diesen Einlaufbriefkasten warf ich dann - in gutem Glauben - obigen Antrag, also müsste er doch mit 31.12.2020 abgestempelt sein."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. April 2021 als unbegründet ab:
"Begründung:
Gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 kann der Antrag auf Durchführung der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Auf Grund dessen, dass die Antragsveranlagungsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich determiniert wurde, handelt es sich um eine (gesetzlich festgesetzte) Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO, Tz 3 zu § 108).
Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der sich über 5 Jahre erstreckenden Frist für die Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung handelt es sich um eine unerstreckbare und somit nicht verlängerbare gesetzliche Frist (vgl. VwGH 2.2.1968, 1681/67).
Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Die gesetzliche Frist für die Einbringung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 endete entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 mit Ablauf des 31.12. 2020.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde, trifft den Absender.
Da der gegenständliche Antrag erst am 04.01.2021, sohin nach Ablauf dieser Frist, eingebracht wurde, erfolgte die Zurückweisung wegen nicht rechtzeitiger Einbringung durch das Finanzamt mit Bescheid vom 22.01.2021 zu Recht.
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 ist einzig und allein entscheidend, ob er vor Ablauf des letzten Tages der Frist bei der Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Diese Voraussetzung erfüllt der am 04.01.2021 beim Finanzamt eingelangte Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 nicht.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 22.01.2021 entspricht aus den dargelegten Gründen der Rechtslage, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird."
Die Bf. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) wie folgt:
"Da obige Beschwerde laut Ihrer Vorentscheidung erst am 4.1.2021 bei Ihnen eintraf, haben Sie mir erneut einen ablehnenden Bescheid geschickt.
Begründung des Antrages auf Entscheidung über obige Beschwerde:
Bei Eintreffen am 4.1.2020 ist von einer Aufgabe des Briefes nicht nach dem 31.12.2020 auszugehen, da der 1.1.2021 ein Feiertag war, der 2.1.2021 ein Samstag, der 3.1.2020 ein Sonntag.
Am Kuvert meiner Arbeitnehmerveranlagung muss der Poststempel ersichtlich sein. Eine Kopie des Textes des Briefkastens, wo die Post versichert, dass die in diesen Briefkasten, auf dem Hauptpostamt//Nachtpostamt eingeworfenen Briefe mit demselben Tag als Aufgabetag abgestempelt werden.
Mit gleicher Post wie meine Arbeitnehmerveranlagung 2015, am 31.12.2020, gab ich auch die Arbeitnehmerveranlagung für 2015 für meine Mutter, A.H., auf.
Das Finanzamt 1030 Wien hat die Aufgabe bei der Post am 31.12.2020 als fristgerecht akzeptiert.
Eine Kopie der Antwort auf diese Arbeitnehmerveranlagung(en) liegt bei.
Auch eine Kopie meines antragslosen Einkommensteuerbescheides 2019 liegt bei.
Aus dessen Rechtsmittelerklärung ist ersichtlich, dass die Beschwerde bis zum Termin beim Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden muss.
Somit genügt die Aufgabe meiner Beschwerde bei der Post am 31.12.2020 als fristgerecht eingereicht.
Da es nur ein Gesetz dafür gibt, ist doch anzunehmen, dass dieses Gesetz für sämtliche Finanzämter Geltung hat.
Stellungnahme:
Wie kann die Verantwortung des Posttransportes und dessen Auslieferung in der Verantwortung des Bürgers stehen, wenn er darauf keinen Einfluss nehmen kann, dafür aber teuer bezahlen muss, besonders im Falle einer Einschreibesendung.
Wobei zu erwähnen wäre, dass Briefe schon seit geraumer Zeit 12 Tage, 14 Tage, in meinem Falle sogar schon mehrfach eineinhalb Monate unterwegs waren. Meine Bank berechnet für den Posttransport mittlerweile durchschnittlich schon 7 Tage ein.
Da würde dem Bürger nur mehr bleiben, sämtliche wichtige Post selbst zuzustellen, was in Wien nicht so schwierig ist, sobald es aber ein anderes Bundesland betreffen würde, schon absurd wäre. Es wäre ein Rückschritt ins Mittelalter."
Die Beschwerdevorlage durch das Finanzamt erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Da der Antrag auf Durchführung der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften erst am 04.01.2021, sohin nach Ablauf der fünfjährigen Frist, eingebracht wurde, wurde der Antrag wegen nicht rechtzeitiger Einbringung durch das Finanzamt mit Bescheid vom 22.01.2021 gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 EStG zurückgewiesen.
Beweismittel:
beigelegte Unterlagen
Stellungnahme:
siehe bitte BVE
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. übermittelte dem Finanzamt eine Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2015. Der Kopf dieser Erklärung (samt Eingangsstempel) weist folgendes Erscheinungsbild auf:
In ihrer Beschwerde bringt die Bf. vor, sie wollte am 31. Dezember 2020 den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2015 (eben die oben genannte Erklärung) persönlich am Finanzamt abgeben, dieses sei aber um 12:00 Uhr geschlossen gewesen. Die Bf. sei zum Postamt 1010 Wien, Fleischmarkt 19 gefahren, aber dieses sei um 12:20 Uhr ebenfalls geschlossen gewesen. Daraufhin habe sie das Kuvert mit der gegenständlichen Arbeitnehmerveranlagungserklärung und weiteren Erklärungen in den Einlaufbriefkasten des Postamtes eingeworfen.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes an das Finanzamt, das oben angesprochene Kuvert vorzulegen und auf die Rückfrage hin, welche Bedeutung dem oben dargestellten Eingangsstempel auf der Arbeitnehmerveranlagungserklärung für 2015 beizumessen sei, wurde von Seiten des Finanzamtes folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015 (Antrag 2020 wurde auf 2015 korrigiert) trägt den Eingangsvermerk CC - Scan Eing. 04. Jan. 2021. Eine telefonische Rückfrage bei der Scanstraße hat ergeben, dass ein Postaufgabekuvert nicht bzw. nicht mehr verfügbar ist, da die Fristenthematik durch die Formularkorrektur von 2020 auf 2015 vom Bearbeiter in der Scanstraße nicht erkannt wurde. D.h. es wurde das Formular 2020 für das Jahr 2015 verwendet.
Der Scanerlass ArbeitnehmerInnenveranlagung - Erlass des BMF vom 29.12.2011, BMF-280000/0120-IV/2/2011 sieht unter Punkt 2.3. vor, dass beim Scandienstleister verbleibende gescannte Unterlagen nach einer dreimonatigen Aufbewahrungsfrist einer gesicherten Vernichtung zugeführt werden müssen.
Im Scanerlass ist die Vorgangsweise für im Postweg eingebrachte Schriftstücke wie folgt vorgegeben:
Bei Übermittlung durch die Post ist der Posteingang mit dem Postaufgabedatum (Poststempel) zu versehen. Als Posteingang ist der 4. Jänner auf der Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015 angebracht. Da ein der erlasskonformen Vorgangsweise widersprechender Sachverhalt nicht erwiesen werden konnte, hat die Behörde von einer erlasskonformen Vorgangsweise auszugehen, was im Ergebnis bedeutet, dass der Posteingang richtig mit dem Postaufgabedatum 04.01.2021 erfasst wurde, womit die Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015 verspätet eingebracht wurde.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Aktenunterlagen (v.a. Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung) und den von den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemachten Vorbringen und abgegebenen Stellungnahmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Bf. die von ihr abgegebene Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung für 2015 rechtzeitig innerhalb der in § 41 Abs. 2 EStG 1988 normierten fünfjährigen Frist eingebracht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor (Pflichtveranlagungstatbestände), so erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 in der bis zur Veranlagung 2015 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine im Gesetz determinierte Frist, eine Verlängerung ist ausgeschlossen (Ritz, BAO6, § 108 Tz 2; Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 41 Rz 29).
Für die Antragsveranlagungsfrist gilt § 108 Abs. 4 BAO: Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Diese Nichteinrechnung setzt voraus, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlangt sowie dass es an die zuständige Behörde gerichtet und richtig adressiert ist (Ritz, aaO, § 108 Tz 9).
Wie von Seiten des Finanzamtes in der Stellungnahme festgehalten wird, ist ein Postaufgabekuvert (das nach den Ausführungen der Bf. mehrere Erklärungen betreffend die Bf. selbst sowie betreffend ihre Mutter enthalten habe) nicht bzw. nicht mehr verfügbar (vgl. oben). Zusätzlich wurde durch die Verwendung eines Formulars 2020 mit Korrektur auf 2015 die Fristenthematik nicht erkannt.
Weiters wird in der Stellungnahme des Finanzamtes dargestellt, dass für im Postweg eingebrachte Schriftstücke der Posteingang mit dem Postaufgabedatum (Poststempel) zu versehen ist. Der Eingangsvermerk "CC - Scan Eing. 04. Jan. 2021" auf der Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015 bedeutet demnach ein Postaufgabedatum 4. Jänner 2021.
Demgegenüber behauptet die Bf. in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag, den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2015 in einem Kuvert mit weiteren Anträgen bereits am 31. Dezember 2020 auf der Post aufgegeben zu haben, genau gesagt, in einen Einlaufbriefkasten beim Postamt 1010 Wien, Fleischmarkt Nr. 19 eingeworfen zu haben.
Laut einem Augenschein am 9. Juli 2021 vor dem Postamt am Fleischmarkt befindet sich dort kein Einlaufbriefkasten und auch kein Schild auf dem versichert wird, bei Sendungseinwurf bis 24:00 Uhr werde die Aufgabe taggleich bestätigt; nur ein versiegeltes Blech an der Außenwand vor dem Postamt. Gesicherte Rückschlüsse auf den in Rede stehenden Zeitpunkt sind dadurch nicht möglich.
Es ist daher zu untersuchen, ob die sich nach dem Verlauf der Verwaltungspraxis ergebende Datumsangabe des 4. Jänner 2021 als Postaufgabedatum durch die von der Bf. gemachten Angaben widerlegen lässt.
Dies wäre dann der Fall, wenn die Bf. ihre Angaben nachzuweisen vermocht hätte.
Im Vorlageantrag spricht die Bf. selbst den Fall einer Einschreibesendung an. Bei einer derartigen Sendung bestätigt die Post die Aufgabe und dokumentiert die Übergabe der Sendung. Eine solche Art der Übersendung für die Erklärungen hat die Bf. gegenständlich aber nicht gewählt, welcher Umstand wohl darauf zurückzuführen ist, dass sie, wie sie vorbringt, am letzten Tag des Jahres 2020, der auch der letzte Tag der Frist für Antragsveranlagungen für das Jahr 2015 war, zu spät zu den Ämtern gekommen ist.
Hat die Bf. ihr Vorbringen des Briefeinwurfes beim Postamt am 31. Dezember 2020 nicht unter Beweis gestellt und existiert auch kein anderer Nachweis für eine Postaufgabe an diesem Tag, verlässt das Vorbringen der Bf. nicht die Behauptungsebene. Vermochte die Bf. für ihr Vorbringen keine Beweise anzubieten, bspw. durch Vorlage eines Postaufgabezettels einer Einschreibesendung, fällt dies der Bf. zur Last.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist unverständlich, weshalb die (in 1020 Wien wohnhafte) Bf., wenn sie, wie sie in der Beschwerde angibt, am 31. Dezember 2020 den Antrag am Finanzamt abgeben wollte, dieses aber schon um 12:00 Uhr geschlossen war, das Kuvert mit allen Anträgen und Erklärungen nicht in den Einlaufbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen hatte. Dies deshalb, weil in den Einlaufbriefkasten eines jeden Finanzamtes auch in der Nacht, lange nach Betriebsschluss des Finanzamtes eingeworfene Schriftstücke, wenn diese dann am nächsten Arbeitstag ausgehoben werden, mit dem Datum bzw. Eingangsstempel des letzten Arbeitstages als eingelangt abgestempelt werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind daher einer Revision nicht zugängig.
Wien, am 12. Juli 2021
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
