BFG RV/7101314/2022

BFGRV/7101314/202217.5.2022

Keine telefonische Verlängerung der Beschwerdefrist

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101314.2022

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. September 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer reichte am 31. Dezember 2020 seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2015 ein.

Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Jänner 2021 wurde er ersucht,

  1. 1. die beantragten Reisekosten mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches zu belegen,
  2. 2. die Kinderbetreuungskosten nachzuweisen sowie
  3. 3. die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten zu belegen und jeweils eine Kostenaufstellung beizubringen.

Mit Bescheid vom 07. September 2021 wurde die Einkommensteuer 2015 veranlagt und die beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten nicht berücksichtigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, trotz Aufforderung seien nicht alle Unterlagen vorgelegt worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07. September 2021 über Finanzonline in die Databox zugestellt.

Am 08. Oktober 2021 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 ein. Darin führte er aus, er habe zuletzt telefonisch um eine neuerliche Fristverlängerung angefragt, das sei aber offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Bei der Trennung von seiner Noch-Gattin seien einige Kisten mit Unterlagen abhandengekommen, weshalb er beim besten Willen nicht alle Originalbelege finden könne. Er habe daher anhand der Kontoauszüge einen Teil der Informationen aufbereiten können.

Er ersuche um Ausstellung eines neuen Bescheides, da alleine die Klubabgabe mehr als zehntausend Euro betrage und vom Finanzamt in den letzten 20 Jahren immer berücksichtigt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Oktober 2021 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Frist zur Einbringung einer Beschwerde ein Monat. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2015 sei am 07.09.2021 erfolgt und die Frist daher am 07.10.2021 abgelaufen.

Am 18. November 2021 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und führte aus, die Frist für die Abgabe der gewünschten Unterlagen sei mehrmals telefonisch verlängert worden. Dies sei im Jahr 2021 zweimal kein Problem gewesen. Die letzte Fristverlängerung sei nicht mehr mit einem ganzen Monat oder mehr erfolgt, sondern auf seine Bitte, er schaffe es nicht bis Donnerstag, den 07.10.2021, sei die Frist bis Freitag, den 08.10.2021 verlängert worden. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Fristverlängerung gelte, sonst hätte er die Unterlagen nicht am 08.10.2021 per Einschreiben eingereicht.

Für das Telefonat könne er Zeugen beibringen, da er im Büro das Telefon sehr oft auf "laut" stelle und seine Mitarbeiterin im Rathaus das Gespräch verfolgt habe. Sie sei bereit, als Zeugin auszusagen. Es gehe bei ihm um mehrere tausend Euro. Er sei aber, da er mehrfach eine "Gnadenfrist" bekommen habe, damit einverstanden, dass nur die Kosten der Kinderbetreuung (4.600 €) und die Klubabgabe (12.030 €) berücksichtigt würden. Auf den Rest verzichte er.

Mit Schreiben vom 18. November 2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es im konkreten Beschwerdeverfahren ausschließlich um eine verfahrensrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht um eine materiellrechtliche Berücksichtigung von Werbungskosten oder Sonderausgaben gehe. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides in Databox sei am 07.09.2021 um 17:15 Uhr erfolgt. Er wurde ersucht, zum Fristenlauf ausführlich Stellung zu nehmen und die Behauptungen zu belegen. Die Behauptung einer telefonischen Fristverlängerung reiche nicht aus. Hinsichtlich der Zustellung in die Databox und der verspäteten Einbringung um einen Tag werde auf einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 11.05.2021, RV/7100348/2021, verwiesen.

Der Beschwerdeführer nahm dazu im Schreiben vom 08. Februar 2022 Stellung und brachte vor, sei ihm zweimal eine Fristverlängerung nach einem Telefonat gewährt und schriftlich bestätigt worden. Beim dritten Mal sei die Zeit sehr knapp gewesen; er habe am Montag, den 04. Oktober 2021 angerufen, die Frau am Telefon sei "strenger" gewesen und habe die Frist nur bis Freitag, den 08. Oktober 2021, verlängert. Er habe die Angewohnheit, Gespräche im Büro oft auf "laut" zu stellen - also auf Lautsprecher. Seine ebenfalls anwesende Assistentin habe daher das Gespräch mitgehört. Sie kenne seinen Terminstress und habe ihn täglich darauf aufmerksam gemacht, dass er bis Freitag die Unterlagen abliefern müsse. Er nehme zur Kenntnis, dass Fristverlängerungen in Zukunft schriftlich zu vereinbaren seien.

Als Beilage übermittelte er eine Bestätigung seiner Mitarbeiterin, dass sie die gewährte Frist im Kalender vermerkt und den Beschwerdeführer täglich daran erinnert habe.

Mit Vorlagebericht vom 05. Mai 2022 wurde die Beschwerde dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Mit Datum vom 31.12.2020 wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2015 bei der Behörde eingereicht. Mit Schreiben vom 20.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Aufwendungen nachzuweisen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach, die Veranlagung der Einkommensteuer 2015 erfolgte mit Bescheid vom 07.09.2021 ohne Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 07.09.2021 um 17:15 Uhr in die Databox (FinanzOnline).

Der Beschwerdeführer ersuchte am 04.10.2021 telefonisch um Verlängerung der Beschwerdefrist. Die Beamtin vereinbarte (telefonisch) eine Einbringung bis spätestens am 08.10.2021.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wurde am 08.10.2021 beim Finanzamt eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt entspricht der Aktenlage und ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 BAO).

Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 245 Tz 12). Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/15/0089; Ritz/Koran, BAO7, § 85 Tz 9). Eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (vgl. VwGH 28.09.2011, 2008/13/0070, mwN).

Die Fristverlängerung kann dem § 94 BAO zufolge auch mündlich, nicht jedoch telefonisch erfolgen (VwGH 22.2.1996, 93/15/0192; VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070; Ritz/Koran, BAO7, § 245, Tz 19). Telefonische "Anträge" und telefonische "Bewilligungen" sind rechtlich wirkungslos (vgl. BFG 19.6.2018, RV/7100187/2015; 6.11.2019, RV/1200003/2018; Ritz/Koran, BAO7, § 245 Tz 12).

Das vom Beschwerdeführer angeführte Telefonat vom 04. Oktober stellt daher kein fristhemmendes Anbringen im Sinne des § 245 Abs. 3 BAO dar; die telefonische Zusage bewirkte keine Verlängerung der Beschwerdefrist.

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08. Oktober 2021 außerhalb der am 07. September 2021 begonnenen Beschwerdefrist eingelangt ist, ist sie von der belangten Behörde zutreffend als verspätet beurteilt worden. Der Umstand, dass das Finanzamt auf Grund des Telefonates des Beschwerdeführers die Frist telefonisch bis 08. Oktober 2021 erstreckt hat, ändert daran nichts, weil die erwähnten präzisen Formvorschriften der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. Stoll, BAO, Seite 1300).

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vom 08.10.2021 als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung einer Beschwerde wegen erwiesener Verspätung aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am 17. Mai 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 31.03.2005, 2004/15/0089
VwGH 22.02.1996, 93/15/0192
VwGH 28.09.2011, 2008/13/0070
BFG 11.05.2021, RV/7100348/2021
BFG 19.06.2018, RV/7100187/2015
BFG 06.11.2019, RV/1200003/2018

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