Teilweise Anerkennung beantragter Werbungskosten
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101284.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 24. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 16. März 2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Erklärung für das Jahr 2016 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, iHv € 5.634,94 geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 16. März 2018 gelangten Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, iHv € 469,87 in Ansatz.
Die Beschwerde wurde erhoben wie folgt:
Einerseits korrespondiert der Jahreslohnzettel in KZ 210 von G… und Partner nicht mit den von der Wiener Gebietskrankenkasse ermittelten Beitragsgrundlagen. Andererseits wurden die bei der ursprünglichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten und beim Erstbescheid berücksichtigten Werbungskosten nicht berücksichtigt.
Ein Einschreiben mit Erläuterungen ist an Sie unterwegs.
Das in der Beschwerde angeführte Schreiben beinhaltet Folgendes:
(Vorbringen zum Lohnzettel der Firma G… und Partner)
Des weiteren ist beim gegenständlichen Bescheid vom 16.03.2018 die Summe der Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, eine Differenz zur Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise zum Erstbescheid vom 27.02.2017 (gegeben).
Bei amtswegiger Berichtigung ergibt sich folgendes Bild:
…
Werbungskosten € -5.634,24
Gesamtbetrag der Einkünfte € 7.297,28
Der nachfolgende Einkommensteuerbescheid 2016 vom 19. April 2018 erging im wiederaufgenommenen Verfahren.
Am 23. April 2018 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Die Eingabe vom 27. April 2018, die auf den Bescheid vom 19. April 2018 Bezug nimmt, wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.
Mit der in der Folge aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung vom 19. September 2018 wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, iHv € 2.020,20 berücksichtigt.
Laut Begründung wurde folgende Aufwendungen berücksichtigt:
Bücher: Praxisfälle zur Steuerreform (€ 30,90), Lohnverrechnung 2016 (€ 41,00), Die Steuererklärungen für 2015 (€ 29,00)
Fortbildungskosten: Seminar Oberlaa, Lange Krankenstände richtig berechnen und melden, Lohnpfändung und Privatkonkurs, GPLA Lohnabgabenprüfung, Das große Gewinn Steuerseminar
PC und Patronen: 10%
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit Beschwerde (24.3.18) angefochten wurde der Erstbescheid vom 16.3.2018. Das Finanzamt wollte der Beschwerde teilweise stattgeben und hat zu diesem Zweck den Lohnzettel korrigiert. Daraufhin ergingen per 19.4.2018 automatisch eine Wiederaufnahme und ein neuer Erstbescheid. Die Beschwerde wurde mit Abweisung erledigt (23.4.2018). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerde bereits mit dem neuen Erstbescheid stattgegeben worden sei. Richtigerweise hätte man wohl mit Gegenstandsloserklärung vorgehen müssen. Anschließend wurde Beschwerde (27.4.2018) gegen den neuen Erstbescheid vom 19.4.2018 eingebracht. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.9.2018 teilweise stattgebend erledigt. Am 3.10.2018 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Nach Ansicht des Finanzamts war allerdings bereits die Beschwerde vom 27.4.2018 als Vorlageantrag zu verstehen, nachdem die Beschwerde vom 24.3.2018 gem. § 253 BAO auch gegen den neuen Erstbescheid vom 19.4.2018 wirkte (vgl. Ritz, BAO, § 253 Rz 2). Somit war das Finanzamt für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.9.2018 unzuständig.
Zur Lösung dieses Problems wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 19.9.2018 aufgehoben, womit der Vorlageantrag vom 3.10.2018 ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sein sollte. Somit sind verfahrensgegenständlich die Beschwerde vom 24.3.2018 und der Vorlageantrag vom 3.10.2018 [gemeint: 27.4.2018]. Der aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Vorlageantrag und die aufgehobene Beschwerdevorentscheidung wurden als Beweismittel beigelegt.
Inhaltlich:
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der von G… & Partner übermittelte Jahreslohnzettel unrichtig sei und beantragte Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien. Strittig ist nun die Anerkennung der beantragten Werbungskosten.
Beweismittel:
Beschwerdevorbringen, Vorlageantrag, Vorhalt und Vorhaltsbeantwortung, Beschwerdevorentscheidung, aufgehobene Beschwerdevorentscheidung, aus dem Rechtsbestand ausgeschiedener Vorlageantrag, Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO
Stellungnahme:
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt beantragt die teilweise Stattgabe der Beschwerde entsprechend der außer Kraft getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 19.9.2018, die als Beweismittel vorgelegt wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Fachliteratur:
Anerkannt werden die vom Finanzamt berücksichtigten Aufwendungen: Praxisfälle zur Steuerreform (€ 30,90), Lohnverrechnung 2016 (€ 41,00), Die Steuererklärungen für 2015 (€ 29,00) sowie auf Grund des Umstandes, dass sich der Bf. im Jahr des Erwerbes auf Jobsuche befand, das Buch ‚Jobs finden in harten Zeiten‘ (€ 11,69).
Bei den Werken Potentialradar, Macht der Kränkung, Tatort Trennung-Ein Psychogramm, Richtiges Denken als Schlüssel zum Erfolg, lassen bereits die Titel auf eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nicht schließen.
Die anzuerkennenden Aufwendungen Fachliteratur betragen somit € 112,59.
Fortbildungskosten:
Anerkannt werden die vom Finanzamt berücksichtigten Aufwendungen für Fortbildungskosten: Seminar Oberlaa (€ 237,60), Lange Krankenstände richtig berechnen und melden (€ 233,60), Lohnpfändung und Privatkonkurs (€ 233,60), GPLA Lohnabgabenprüfung (€ 173,00), Das große Gewinn Steuerseminar (€ 378,20) [Bemerkung: die handschriftlichen Berechnungen des Finanzamtes auf Seite 3 der Beilage: Fortbildung zeigen, dass das Finanzamt irrtümlich die Aufwendungen der Seite 2 doppelt in Ansatz brachte!] sowie die Aufwendungen der Veranstaltung Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung (€ 233,60). Bei den weiteren Veranstaltungen, wie bspw. Die geistige Aufrichtung, Messe Frühling Vital und Gewinnmesse, lassen bereits die Bezeichnungen der Veranstaltungen auf eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nicht schließen.
Die anzuerkennenden Aufwendungen Fortbildungskosten betragen somit € 1.489,60.
PC-Kosten:
Geltend gemacht wurde ein 60%iger beruflich veranlasster Anteil der Kosten für die PC-AfA und Patronen iHv € 548,43, wodurch sich der beruflich veranlasste Anteil iHv € 329,06 errechnete.
Unter Bedachtnahme auf die Vielzahl der mittels vom Bf. angefertigten Aufstellungen dokumentierten Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Jobsuche ist mit Recht davon auszugehen, dass sich die diesbezügliche Verwendung einerseits und die private andererseits die Waage hielten.
Die anzuerkennenden PC-Aufwendungen betragen somit € 274,22.
Bewerbungskosten:
Der Bf. legte als Nachweis der unter der Bezeichnung ‚Bewerbungskosten‘ geltend gemachten Aufwendungen, insbes. für ÖBB- Tickets, Zeitungen und Telefon, von ihm selbst angefertigte Aufstellungen vor.
Dass vom Steuerpflichtigen angefertigte Aufstellungen nur in Verbindung mit weiteren Nachweisen eine entsprechende Beweiskraft beigemessen werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Weist die Aufstellung betreffend Bewerbungen (neben Datum und Firmennamen) nahezu in allen Fällen lediglich den Vermerk ‚Absage‘ aus, kann nicht auf einen/den tatsächlichen Bewerbungsaufwand des Bf. geschlossen werden. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Bemühungen des Bf. letztlich, im Folgejahr, in eine Beschäftigung mündeten, werden im Schätzungswege Bewerbungsaufwendungen iHv € 821,41 anerkannt (ein Viertel der Aufstellung Bewerbungskosten).
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.
Die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, berechnen sich wie folgt:
Fachliteratur | 112,59 |
Fortbildungskosten | 1.489,60 |
PC-Kosten | 274,22 |
Bewerbungskosten | 821,41 |
Werbungskosten | 2.697,82 |
Berechnung der Einkommensteuer 2016 (Beträge in €):
Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Bescheid 16.03.2018 | 12.503,08 |
+ Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte lt. o.a. Bescheid | +469,87 |
- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte lt. Erkenntnis | -2.697,82 |
Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Erkenntnis | 10.275,13 |
- Sonderausgaben wie bisher | -142,26 |
- Kirchenbeitrag | -108,71 |
Außergewöhnliche Belastungen |
|
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes | -306,25 |
Selbstbehalt | 306,25 |
Einkommen | 10.024,16 |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: |
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0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 0,00 |
Verkehrsabsetzbetrag | -690,00 |
Pendlereuro | -4,75 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | -694,75 |
Erstattung: SV-Beiträge (50%, maximal 500 €) in Höhe von 446,86 |
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Erstattungsfähiger Betrag | -446,86 |
Steuer sonstige Bezüge | 53,81 |
Einkommensteuer | -393,05 |
Anrechenbare Lohnsteuer | -43,16 |
Rundung | 0,21 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -436,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 26. Februar 2020
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
