BFG RV/7101221/2020

BFGRV/7101221/202018.5.2020

Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet eingebracht

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101221.2020

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 16.06.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 29.04.2019 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 2.568,00 € als Werbungskosten und den Pendlereuro in Höhe von 120,00 € als Absetzbetrag.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 04.03.2019 wurde der Bf aufgefordert, je Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner (www.bmf.gv.at/pendlerrechner ) nachzureichen. Weiters wären folgende Daten für jeden Wohnsitz und für jede Arbeitsstätte gesondert bekanntzugeben:

Dieser Vorhalt wurde vom Bf nicht beantwortet.

Am 29.04.2019 (zugestellt in der Databox) wurde der Bf mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 veranlagt, wobei das Pendlerpauschale mangels Vorlage des Ausdrucks vom Pendlerrechner und der Daten der verschiedenen Dienstgebern nicht berücksichtigt wurde.

In der auf dem Bescheid aufscheinenden Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde und der Dauer der Frist hingewiesen: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. …"

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 29.04.2010, 22:34:00 Uhr in die Databox (Finanzonline) zugestellt.

Mit Eingabe vom 16.06.2019 erhob der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 Beschwerde.

Diese Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 245 BAO am 19.06.2019 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine Rechtsbelehrung: "Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde (§ 263 Abs. 3 BAO), es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird. …"

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2019 stellte der Bf am 23.02.2020 einen Vorlageantrag.

Im Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die Zurückweisung der Beschwerde (wie auch des Vorlageantrages) als verspätet eingebracht.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Akten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 245 BAO bestimmt: (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) ...

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO durch Zustellung.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Monat. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2019 wurde an diesem Tag per FinanzOnline in die Databox zu gestellt. Am 23.02.2020 (mehr als 8 Monate nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung) langte der Vorlageantrag beim Finanzamt ein.

Fristverlängerungsanträge wurden nicht eingebracht.

Dem Bundesfinanzgericht ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Anzumerken ist, dass auch die Bescheidbeschwerde vom 16.06.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bereits verspätet eingebracht wurde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Rechtsfolge bei versäumter Frist ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Eine besondere Frage iZm der Fristberechnung wurde nicht vorgetragen. Daher liegt keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG vor.

Die Revision gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Rechtsfolgen der Fristversäumnis sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so dass eine eindeutige Rechtslage vorliegt.

 

 

 

Wien, am 18. Mai 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte