Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101134.2021
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend der Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,idgF. (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am 26.3.2018 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 am 9.1.2019. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mit gleichem Datum elektronisch in die Databox des Bf. (Datum/Zeit laut elektronischer Signatur 2019-01-09T21:56:20+01:00).
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 18.2.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde persönlich - Eingangsstempel Finanzämter Wien gemeinsame Einlaufstempel - beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.7.2019 gemäß der Bestimmung des § 260 BAO mit der Begründung, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei, zurück.
Im dagegen am 23.7.2019 beim Finanzamt eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass er die Beschwerde am 15.1.2019 rechtzeitig eingebracht habe.
Mittels Ersuchens um Ergänzung vom 17.1.2020 forderte das Finanzamt den Bf. unter Hinweis auf den Umstand, dass lediglich die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 18.2.2019 aktenkundig sei, um Übermittlung einer Kopie der - laut Beschwerde - am 15.1.2019 eingebrachten Beschwerde sowie von diesbezüglichen Nachweisen, wie beispielsweise den Postaufgabeschein, auf.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bf. mit elektronischem Antwortschreiben vom 7.4.2020 bekannt, dass er dem Ersuchen um Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde nicht nachkommen könne, da er über diesen nicht mehr verfüge.
Mittels Vorhaltes des erkennenden Gerichtes vom 18.5.2021 wurde der Bf. unter Setzung einer Frist von drei Wochen um Stellungnahme ersucht sowie wiederum um Vorlage von Nachweisen dafür, dass dessen Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 9.1.2019 rechtzeitig erhoben wurde, aufgefordert. Für den Fall der Nichtbeantwortung oder ungenügenden Beantwortung dieses Vorhaltes bzw. der Nichtvorlage oder ungenügenden Vorlage der abgeforderten Belege innerhalb der o. a. Frist wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über dessen Beschwerde nach Maßgabe der Aktenlage erfolgen werde.
Die Zustellung dieses Ergänzungsersuchens erfolgte laut Zustellnachweis am 25.5.2021 durch Hinterlegung. Dieser Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefristeingebracht wird. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH31.7.2013, 2009/13/0105). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (BFG29.4.2016, RV/5100209/2016).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an(Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 am 9.1.2019 in die Databox von dessen FinanzOnline-Konto zugestellt.
Da der Bf. trotz zweimaliger diesbezüglicher Aufforderung - Näheres siehe oben - keinen Nachweis dafür, dass er, wie von ihm im Vorlageantrag ausgeführt, die Beschwerde am 15.1.2019 beim Finanzamt einbrachte, vorlegte, ist iSd Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO davon auszugehen, dass diese erst am 18.2.2019 beim Finanzamt eingebracht wurde.
Da der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 bereits am 9.1.2019 elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingestellt wurde, dh. in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gilt - auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an, siehe oben - begann der einmonatige Fristenlauf des § 260 Abs. 1 lit b BAO am Mittwoch dem 9.1.2019 und endete am Montag, dem 11.2.2019.
Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bf. jedoch erst am 18.2.2019 beim Finanzamt eingebracht und war somit verspätet und daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage bzw. Rechtsfolge unmittelbar und klar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt und es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen sind.
Wien, am 25. Juni 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
