BFG RV/7101080/2022

BFGRV/7101080/20225.5.2022

Gewährung Familienbonus Plus und Aliquotierung des Unterhaltsabsetzbetrages

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101080.2022

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24.11.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. November 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

  1. 1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird wie folgt berechnet:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  

Bezugsauszahlende Stelle

Stpfl. Bezüge (245)

 

Magistrat der Stadt Wien

44.618,66 €

 

Pendlerpauschale lt. LZ

0,00 €

 

Pendelerpauschale lt. Veranlagung

-696,00 €

 

Pauschbetrag für Werbungskosten

-132,00 €

43.790,66 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

 

43.790,66 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)

  

Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und-sanierung, (Topfsonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel:

(60,000,00€-43.790,66€)*(105,47 €-60€)/23.600€+60€

 

-91,23€

Einkommen

 

43.699,43

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

  

0% für die ersten 11.000,00

 

0,00 €

25% für die weiteren 7.000,00

 

1.750,00 €

35% für die weiteren 13.000,00

 

4.550,00 €

42% für die restlichen 12.699,43

 

5.333,76 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

 

11.633,76

Familienbonus Plus

 

-500,16 €

Unterhaltsabsetzbetrag

 

-204,40 €

Verkehrsabsetzbetrag

 

-400,00 €

Pendlereuro

 

-46,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

 

10.483,20

Steuer für sonstige Bezüge beträgt:

  

0% für die ersten 620,00

 

0,00 €

6% für die restlichen 3.951,93

 

237,12 €

Einkommensteuer

 

10.720,32

Anrechenbare Lohnsteuer (260)

 

-11.776,33 €

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

 

0,01 €

Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

 

-1.056,00

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 datiert vom 23. November 2020 wurde dem Bf. ua. der Familienbonus in Höhe von € 500,16 anerkannt.

Mit Eingabe vom 24.11.2020 erhob der Bf. über Finanz Online fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro vergessen habe. Im Jahr 2019 sei er auf der Feuerwache ***1*** tätig gewesen und bitte um Berücksichtigung.

Es fehle zudem auch der Unterhaltsabsetzbetrag. Er habe im Jahr 2019 für 12 Monate je € 560,00 somit insgesamt € 6.720,00 Unterhalt an seinen Sohn ***2*** ***4*** bezahlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2021 wurde das beantragte Pendlerpauschale und der Pendlereuro anerkannt. Nicht berücksichtigt wurde der Unterhaltsabsetzbetrag, da für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.

Der Familienbonus Plus könne für das Kind mit der SV-Nr. ***4*** nicht berücksichtigt werden, da dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe.

Mit Eingabe vom 19. Jänner 2021 erhob der Bf. "Beschwerde" (wohl gemeint: stellte der Bf. einen Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2021. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, nicht zu berücksichtigen seien. Da für seinen Sohn Familienbeihilfe im Jahr 2019 ausbezahlt worden sei, sein Sohn beziehe selbst die Familienbeihilfe, treffe diese Aussage nicht zu. Die gegenständliche Norm stelle nur auf die Tatsache ab, dass Familienbeihilfe ausbezahlt werde und stelle nicht darauf ab, dass der getrennt lebende Elternteil (die Mutter) die Familienbeihilfe beziehen müsse.

Mit Eingabe vom 01.08.2021 urgierte der Bf. seinen Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2021.

Mit Bericht vom 12. April 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Der Familienbonus Plus könne dem Unterhaltszahler gewährt werden, wenn die Familienbeihilfe bezogen werde, da der Eigenbezug laut Ansicht des Finanzamtes nicht schädlich sei.

Als Beweismittel legte das Finanzamt einen Ausdruck aus FABIAN von 10/2017 -4/2020 betreffend Eigenbezug der Familienbeihilfe vor.

In einer E-Mail vom 3. Mai 2022 teilte das Finanzamt ergänzend ua. mit, dass der Nachweis der Unterhaltszahlungen des Bf. mittels Umsatzliste des Kontos (Übermittlung erfolgte am 20.04.2022) erfolgt ist. Im Jahr 2019 hat auch die Mutter (***3***) den Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 350,40 beantragt und erhalten.

Da die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag als auch den Familienbonus Plus beim Bf. zutreffen, seien diese nach Ansicht des Finanzamtes zu gewähren.

Aus der Datenbank der Finanzverwaltung ist zudem ersichtlich, dass die Mutter im Streitjahr einen Unterhalt in Höhe von € 4.800,00 geleistet hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Bf. hat im Streitjahr 2019 € 6.720,00 an Unterhalt für seinen Sohn ***2*** SV-Nr. ***4*** gezahlt. Die Familienbeihilfe wurde vom Sohn selbst bezogen. Der Sohn ist beim Bf. nicht haushaltszugehörig und im Streitjahr 23 Jahre alt. Die Mutter hat im Streitjahr ebenfalls Unterhalt in Höhe von monatlich € 400,00 somit insgesamt € 4.800,00 geleistet.

Der Sohn wohnt in einem eigenen Haushalt.

Im Zuge der Beschwerde beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, des Familienbonus Plus sowie das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.

Beweiswürdigung

Der oben angegebene Sachverhalt entspricht der Aktenlage und ist nicht strittig. Er wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Als Beweis für den Eigenbezug der Familienbeihilfe wurde von der belangten Behörde ein Auszug aus FABIAN von 10/2017-4/2020 vorgelegt.

Unstrittig ist, dass Familienbeihilfe bezogen worden ist. Der Bf. ist seinen Alimentationsverpflichtungen nachweislich nachgekommen (Umsatzliste des Kontos).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

1.1.Familienbonus

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 2020/96 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

Z 1 lit. b: Der Familienbonus Plus beträgt nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 normiert: Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

lit. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

-Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

-Beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Die Regelungen über den Familienbonus Plus im o.a. Absatz 3a des § 33 EStG 1988 wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

In § 33 Abs. 3a EStG 1988 ist normiert, dass ein Familienbonus Plus nur für ein Kind gewährt wird, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Im konkreten Fall geht aus der Dokumentation in der Familienbeihilfendatenbank hervor, dass für den nicht haushaltszugehörigen Sohn im Jahr 2019 Familienbeihilfe gewährt wurde, die der Sohn selbst bezogen hat.

Für die Gewährung des Familienbonus Plus ist die Auszahlung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto des Kindes nach § 14 FLAG idF BGBl I 60/2103 für die steuerliche Kindeseigenschaft nicht schädlich, da der Familienbeihilfenanspruch des Elternteils unberührt bleibt (s. WGW/Wanke/Wiesner § 106 Rz 3).

Da somit im streitgegenständlichen Jahr Familienbeihilfe bezogen worden ist und der Eigenbezug durch den Sohn des Bf. für die Gewährung des Familienbonus Plus nicht schädlich ist, ist dieser in Höhe von 12x 41,68 € = € 500,16 zu gewähren. Zudem steht für den Sohn des Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag (s. Pkt. 1.2) zu.

Der hier vorliegende Sachverhalt erfüllt somit obige gesetzliche Bestimmungen, und dem Bf. steht demnach gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit b sowie Z 3 lit b EStG 1988 - wie auch vom Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2022 ausgeführt - der Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zu.

In diesem Punkt war der Beschwerde Folge zu geben.

1.2.Unterhaltsabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 monatlich zu, wenn

  1. 1. das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
  2. 2. für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Der Bf. hat nachweislich für seinen nicht haushaltszugehörigen Sohn den gesetzlichen Unterhalt geleistet. Da der Bf. mittels Umsatzliste des Kontos nachgewiesen hat, dass er seinen Alimentationsverpflichtungen in vollem Ausmaß nachgekommen ist, ist der Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen. Auch die Mutter hat nachweislich Unterhalt geleistet.

Anspruchsberechtigt ist der den Unterhalt Leistende, der nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebt. Erfüllen mehrere Personen während desselben Zeitraumes in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu. Das Gesetz enthält für diesen Fall keine Zuteilungsregel. Setzt das Gericht die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung fest und teilt sie in der Folge auf zwei Unterhaltsverpflichtende auf, ist der Unterhaltsabsetzbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen, weil jeder der beiden Unterhaltsverpflichtenden seinem Teil der Unterhaltsverpflichtung nachkommt (s. Jakom, EStG 2021, Kanduth-Kristen § 33 Tz 77).

Der Sohn wohnt weder beim Bf. noch bei der Mutter somit sind beide Elternteile zum Geldunterhalt verpflichtet.

Da sowohl der Bf. als auch seine Ex-Gattin und Mutter des Sohnes Unterhalt geleistet haben und somit beide Elternteile die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages erfüllen und der Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe nur einmal zusteht, ist dieser zu aliquotieren.

Die Berechnung lautet wie folgt:

Unterhaltsabsetzbetrag € 350,40 x € 6.720,00 Unterhaltsleistung des Bf. diviert durch € 11.520,00 Unterhaltsleistung gesamt (€ 4.800,00 + € 6.720,00) ergibt Unterhaltsabsetzbetrag des Bf. in Höhe von € 204,40.

In diesem Punkt war der Beschwerde teilweise Folge zu gegeben.

1.3. Pendlerpauschale und Pendlereuro:

In diesem Punkt schließt sich das BFG der in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes datiert vom 13. Jänner 2021 vertretenen Meinung an.

In diesem Punkt war der Beschwerde Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Gewährung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages ergaben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf der Würdigung des im gegenständlichen Fall konkret vorliegenden tatsächlichen Geschehens.

Wien, am 5. Mai 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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