Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101054.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.), Staatsbürgerin der Tschechischen Republik, bezog im Jahr 2020 in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen wurden. Die Bf. hatte im Jahr 2019 ein in Tschechien lebendes Kind (geb. 2007), für das Familienbeihilfe bezogen wurde.
Sie beantragte mit der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 u. a.
a. den Familienbonus Plus,
b. den Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG sowie
c. den Kindermehrbetrag.
Im Einkommensteuerbescheid 2020 berücksichtigte das Finanzamt
a. den Familienbonus Plus in Höhe von € 0,00
b. den Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von € 0,00
c. den Kindermehrbetrag nicht.
Die nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte Einkommensteuer 2020 betrug € 0,00.
Den "Erstattungsfähigen Betrag" bzw. "Erstattungsbetrag" setzte das Finanzamt in Höhe von € 900,00 an.
In der Beschwerde begehrte die Bf. den Familienbonus Plus sowie den Alleinerzieherabsetzbetrag in nicht indexierter Höhe. Durch die Indexierung sei sie in den vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten sowie in den Grundrechten verletzt. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien führe zu einer direkten Diskriminierung.
In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffend Einkommensteuer 2020 brachte das Finanzamt
a. den Familienbonus Plus in Höhe von € 0,00
b. den Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe des für Tschechien indexierten Betrages (€ 305,79) sowie
c. den Kindermehrbetrag in Höhe des für Tschechien indexierten Betrages (€ 154,75) in Abzug.
Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein. Sie verwies auf die bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass die BVE mangelhaft sei. Das Finanzamt habe zu den einzelnen Themen keine Stellung genommen, sondern nur noch einmal die gesetzliche Lage dargestellt. Die Bf. verwies auf den Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums sowie die Grundrechte in der Charta der EU etc.
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, das Begehren bezüglich des Familienbonus Plus abzuweisen und den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag laut BVE festzusetzen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. bezog 2020 in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihr Kind lebte dauernd in Tschechien. Für das Kind wurde Familienbeihilfe bezogen.
Die für das Einkommen der Bf. (€ 8.023,64) ermittelte Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt € 0,00.
Unstrittig ist, dass der Bf. der Familienbonus Plus, der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag im Jahr 2020 dem Grunde nach zusteht. Strittig ist die Nichtgewährung des Familienbonus Plus bzw. die Indexierung aller Beträge.
2. Beweiswürdigung
Die Entscheidung des BFG fußt auf dem vom Finanzamt vorgelegten Akteninhalt sowie den Vorbringen der Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung
Die Einkommensteuer beträgt gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 jährlich
für die ersten 11 000 Euro 0%
…
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet wie folgt:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a)Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
….
Alleinerziehenden steht gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 Teilstrich 1 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,00.
Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 6. 2022, C-328/20, eindeutig ausgesprochen, dass die Indexierung des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betreffe. Er stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig sei, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall sei. Steht einem Steuerpflichtigen einer dieser Absetzbeträge dem Grunde nach zu, erzielt der Steuerpflichtige in Österreich nichtselbständige Einkünfte und wohnt sein Kind i.S.v. § 106 Abs. 1 EStG 1988 ständig in einem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat, kann die einzige unionsrechtskonforme Lösung der hier anhängigen Rechtssache nur darin bestehen, § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 (Indexierung) infolge Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden (BFG vom 30.06.2022, RV/7102376/202).
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:
3.1. Familienbonus Plus
Dem Grunde nach stünde der Bf. unzweifelhaft ein Familienbonus Plus zu und wäre nach dem EuGH-Urteil der nicht indexierte Betrag anzusetzen. Dies wären bei einem Kind unter 18 Jahren € 1.500,00.
Allerdings kommt hier die Beschränkung des § 33 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 zum Tragen:
Die Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt im gegenständlichen Verfahren € 0,00. Da gemäß § 33 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen ist, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt, kann bei einer Einkommensteuer von € 0,00 ein Familienbonus Plus nicht in Abzug gebracht werden.
Der Beschwerde konnte daher in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
3.2. Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Bf. steht der nicht indexierte Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von € 494,00 (ein Kind) zu.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
3.3. Kindermehrbetrag
Zumal die Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 € 0,00 beträgt, der Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht und kein Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 7 Z. 3 EStG 1988 vorliegt, ist der Bf. der nicht indexierte Kindermehrbetrag in Höhe von € 250,00 zu gewähren.
In diesem Punkt ist der Beschwerde vollinhaltlich zu folgen.
4. Zur Un/Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung betreffend den Familienbonus Plus ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.
Dem Begehren betreffend den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag wurde Folge gegeben.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Bf. 2020
Wien, am 22. Jänner 2024
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | EuGH 16.06.2022, C-328/20 |
