BFG RV/7101012/2020

BFGRV/7101012/202030.6.2020

Nachweis Unterhaltsabsetzbetrag

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101012.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 25. Juli 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Sinne des Beschwerdebegehrens abgeändert. Das Einkommen bleibt unverändert. Die Einkommensteuer beträgt nach Abzug der Absetzbeträge 2.035,20 Euro bzw. nach der Steuer auf sonstige Bezüge, anrechenbarer Lohnsteuer und Rundung (festgesetzte Einkommensteuer) -585,00 Euro (Gutschrift).

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom 20.3.2019 begehrte der Beschwerdeführer (Bf), ihm den Unterhaltsabsetzbetrag zuzuerkennen.

Mit Vorhalt vom 24.6.2019 forderte die belangten Behörde den Bf auf, den Gerichtsbeschluss betreffend Unterhaltszahlungen und Zahlungsnachweise vorzulegen und im Fall keiner behördlichen Festsetzung die Zahlungen von der Mutter bestätigen zu lassen.

Mit Eingabe vom 27.6.2019 legt der Bf Zahlscheine vor, die auf der Rückseite [teilweise wohl durch den Scan des Finanzamtes schlecht lesbare] Stempel des Eingabegerätes der Bank aufweisen, aus denen der Tag des Einlangens und der Betrag ersichtlich ist.

Im Einkommensteuerbescheid vom 25.7.2019 wurde der Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt, weil der Bf nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt hat.

Auf Nachfrage vom 12.8.2019 über FinanzOnline wurde dem Bf erklärt, dass der angeforderte Gerichtsbeschluss ausständig ist.

Mit der Beschwerde vom 2.8.2019 legte der Bf nochmals die Zahlscheine vor. Daher wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2019 die Beschwerde ab, weil nach wie vor der Gerichtsbeschluss fehlte und die Zahlungsbelege keinen konkreten Zeiträumen zuordenbar seien.

Mit dem Vorlageantrag vom 10.9.2019 legt der Bf das Protokoll des Bezirksgerichtes betreffend Unterhalt vor. Demnach ist der Bf im April 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und soll ab November 2017 rückwirkend Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 260 Euro leisten.

Ein Vorhalt der belangten Behörde an die Kindesmutter vom 9.1.2020, sie möge Auskunft und Nachweis über die empfangenen Unterhaltszahlungen geben, blieb unbeantwortet.

Im Vorlagebericht vom 11.3.2020 führt die belangte Behörde aus: "Wie bereits in der BVE ausgeführt, können die Zahlungsanweisungen keinem Zeitraum zugeordnet werden. In den meisten Fällen ist nicht einmal das Jahr in dem die Zahlung geleistet wurde erkennbar. Nach Ansicht der ho. Behörde wurde somit kein ausreichender Zahlungsflussnachweis erbracht. Weitere Ermittlungsversuche der ho. Behörde zur Unterhaltsleistung des Bf. blieben ohne Erfolg. Angemerkt wird zudem, dass selbst wenn man die vorgelegten Zahlungsanweisungen für ausreichend erachtet, nicht der gesamte für das Jahr 2018 geschuldete Unterhalt geleistet wurde. In diesem Fall könnte der AB nur für 11 Monate gewährt werden."

Mit Eingabe vom 16.3.2020 kündigt der Bf an, Bankbelege nachzubringen.

Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes bei der Kindesmutter gibt diese bekannt, sie bestätige, vom Bf für das gemeinsame Kind im Jahr 2018 für jedes Monat Unterhaltszahlungen erhalten zu haben.

Daraufhin wird seitens der belangten Behörde mitgeteilt, keine Einwendungen mehr gegen die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages zu haben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat ein Kind, für das er unterhaltspflichtig ist und im Jahr 2018 für jedes Monat der Kindesmutter den vereinbarten Unterhalt bezahlt hat. Das Kind lebt im Haushalt der Kindesmutter, der vom Haushalt des Bf seit April 2017 getrennt ist.

Beweiswürdigung

Der Wohnsitz des Bf, seines Kindes und der Mutter sind aktenkundig und unstrittig.

Es liegt ein Protokoll des Bezirksgerichtes darüber vor, dass sich der Bf für das gesamte Jahr 2018 verpflichtet, monatlich 260 Euro Unterhalt zu leisten.

Es gibt Zahlungsnachweise auf das Konto der Kindesmutter über 8 x 260 Euro, 3 x 112 Euro und je 1 x 275 bzw 370 Euro. In Summe gibt es somit 13 Zahlungsnachweise über insgesamt 3.061 Euro. Bei acht der vorgelegten Belege ist das Überweisungsdatum erkennbar, das jeweils im Jahr 2018 gelegen ist.

Es geht aus keinem der Belege ein Verwendungszweck hervor, die regelmäßigen Einzahlungen verbunden mit dem vorgelegten Gerichtsprotokoll ließen aber bereits für sich darauf schließen, dass es sich um den Unterhalt für das getrennt vom Bf lebende Kind handelt, zumal die 13 Zahlungseingänge im Monatsschnitt rund 255 Euro ergeben.

Da auch die Kindesmutter bestätigt hat, die Zahlungen für alle Monate des Streitjahres erhalten zu haben und das Finanzamt diese Erklärung nicht anzweifelt, steht der Sachverhalt als erwiesen fest.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der Tatbestand des § 33 Abs 4 Z 3 EStG erfüllt, und der Unterhaltsabsetzbetrag war daher zu gewähren.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 30. Juni 2020

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte