Wiederaufnahme auf Antrag - Kenntnisstand des Antragstellers relevant
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100952.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden des R***A***, vom 9. Jänner 2017 (Eingangsstempel) gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) mit denen die Anträge gemäß § 303 Abs 1 BAO vom 30.08.2016 auf Wiederaufnahme der mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 16.06.2014, Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.07.2014, Einkommensteuerbescheid 2013 vom 21.10.2014 abgeschlossenen Verfahren abgewiesen wurden zu Recht.
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2011, 2012 und 2013 die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten iHv € 600,00 (2011), € 1680 (2012) bzw € 1610 (2013).
Im Einkommensteuerbescheid 2011 wurden die Kosten für Familienheimfahrten vom Finanzamt antragsgemäß berücksichtigt. In den Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 wurden die Kosten für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt, da mit Vorhalten abverlangte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
Mit per Fax beim Finanzamt eingebrachten Schreiben vom 01.08.2016 stellte der Beschwerdeführer Anträge gemäß § 303 Abs 1 BAO vom 30.08.2016 auf Wiederaufnahme der mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 16.06.2014, Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.07.2014, Einkommensteuerbescheid 2013 vom 21.10.2014 abgeschlossenen Verfahren. Er beantragte, die Einkommensteuerbescheide aufzuheben und unter Berücksichtigung der Familienheimfahrten (für das Jahr 2011 iHv € 3.672,00 für 2012 iHv € 2.754,00 und für 2013 iHv € 3.672,00) neue Einkommensteuerbescheide zu erlassen.
In seinen Anträgen gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Frau in Polen lebe und er sie einmal im Monat besucht habe.
In seinen gegen die Bescheide mit denen die Wiederaufnahmeanträge abgewiesen wurden, erhobenen Beschwerden beantragte er neuerlich die Kosten für Familienheimfahrten und legte diverse Unterlagen als Beweismittel vor (Fahrtenbuch, Ermächtigung zur Nutzung eines Fahrzeuges, Zulassungsschein, Heiratsurkunde).
Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen sein, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden.
In den Vorlageanträgen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und ergänzte, dass die Kosten für ihn eine große Belastung seien. Die beantragten Kosten führten in seinem Fall zur Feststellung meines Einkommens in der richtigen Höhe. Das sei eine evident neue Tatsache.
Das Finanzamt legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung. Die Finanzbehörde könne weder einen Grund für eine (auf Dauer angelegte) doppelte Haushaltsführung noch für Wiederaufnahmen selbst erkennen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ua die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wurde mit Bescheid vom 16.06.2014 antragsgemäß erlassen.
Für die Jahre 2012 und 2013 verlangte das Finanzamt mit Vorhalten Unterlagen ab, um ua das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Familienheimfahrten zu überprüfen.
Diese Vorhalte blieben unbeantwortet.
Das Finanzamt erließ mit Datum 29.07.2014 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 und mit Datum vom 21.10.2014 einen Einkommensteuerbescheid 2013 ohne Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten.
Die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 wurden rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer gründet die Anträge auf Wiederaufnahme auf den Umstand, dass die von ihm beantragten Familienheimfahrten in den Einkommensteuerbescheiden nicht berücksichtigt wurden. Seine Frau lebe in Polen. Er habe sie einmal im Monat besucht und die Entfernung von ca 800 km in beide Richtungen zurückgelegt.
Beweiswürdigung:
Es kann davon ausgegangen werden, dass einem Abgabepflichtigen in der Regel am Ende eines Veranlagungsjahres sämtliche Tatsachen bekannt sind bzw er über sämtliche Beweismittel verfügt, die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind. Wenn beantragte Aufwendungen - wie teilweise im beschwerdegegenständlichen Fall - wegen Nichtbeantwortung von Vorhalten vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden und der Abgabepflichtige später die angeforderten Unterlagen in Verbindung mit einem Wiederaufnahmeantrag beibringt, liegen im Regelfall keine aus seiner Sicht neu hervorgekommenen Tatsachen vor.
Der Beschwerdeführer hat in den Erklärungen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils die Berücksichtigung von Familienheimfahrten beantragt. Dass seine Frau in Polen lebt und er sie einmal im Monat besucht und die Entfernung von ca 800 km in beide Richtungen zurückgelegt hat, war ihm jedenfalls unbestreitbar im Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide bekannt.
Im Übrigen gründen die Feststellungen auf den im Finanzamtsakt erliegenden Beweismitteln, wie zB die unbeantworteten Vorhalte und auf Abfragen des Abgabeninformationssystems und sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO idF BGBl I 2013/14 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Beschwerdeverfahren steht in Streit, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind oder ob der Sachverhalt bereits vollständig offen gelegt war.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungswilligkeit) (Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rz 21).
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor der Novelle BGBl I 2013/14 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl VwGH 26. 11. 2015, Ro 2014/15/0035).
Nach ständiger Rechtsprechung (siehe auch Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO2 (2021) § 303 Rz 12) ist bei der Wiederaufnahme auf Antrag das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
Der Beschwerdeführer hat bereits in seinen Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre die Berücksichtigung der Familienheimfahrten beantragt. Ihm waren daher, wie festgestellt die diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel bekannt. Er hat nicht nur die Beantwortung von Vorhalten, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln unterlassen.
Tatsachen, die dem Antragsteller schon vorher bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung er aber unterlassen hat, eröffnen ihm aber keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011).
Die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, dass es hinsichtlich des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs 1 lit b BAO auf den Kenntnisstand des Antragsstellers abzustellen ist, ist durch die im Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Das vorliegende Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 31. Jänner 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
