Pfändung einer Geldforderung und Gebühren, zu erwartende Gutschriften aus eingereichten, aber noch nicht veranlagten Steuererklärungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100686.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch RT Revisionstreuhand Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gußhausstraße 4, 1040 Wien, über die Beschwerden vom 11.07.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 27.06.2017, Steuernummer XY, betreffend Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO und Festsetzung von Pfändungsgebühren gemäß § 26 AbgEO zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung wird jedoch insoweit abgeändert, als ihm vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 73.633,25 (statt € 87.989,71), zuzüglich Pfändungsgebühren und Auslagenersätze von € 740,43, insgesamt daher € 74.373,68 (statt € 88.730,14) zugrunde liegen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Pfändung einer Geldforderung
Mit Bescheid vom 27.6.2017 verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der Beschwerdeführerin (Bf.) an die Bank-1 zur Hereinbringung der in Höhe von € 88.730,14 (inklusive Pfändungsgebühren und Auslagenersätze von € 740,43) aushaftenden Abgabenschuldigkeiten.
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In der am 11.7.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass aus den abgegebenen Steuererklärungen für 2015, welche am 20.4.2016 eingebracht worden seien, ein Guthaben von € 44.201,78 zu erwarten sei. Lediglich aus diesem Anlass sei ein Rückstand in der gepfändeten Höhe entstanden. Hätte das Finanzamt die Veranlagung zeitgerecht durchgeführt, wäre der zu pfändende Betrag somit wesentlich niedriger, weshalb die Bf. beantrage, die Pfändung auf die um die Gutschrift zu erwartende Summe von € 43.787,93 einzuschränken.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 226 Bundesabgabenordnung (BAO) Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien.
Zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides hätten auf dem Abgabenkonto vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 73.633,25 bestanden. Unter Anwendung des § 229 BAO sei am 9.6.2017 als Grundlage für die Einbringung und Exekutionstitel für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden.
Nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) obliege den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis grundsätzlich die Erhebung von Abgaben innerhalb ihres Amtsbereiches. Unter Erhebung seien alle zur Durchsetzung der Abgabenansprüche dienenden behördlichen Maßnahmen zu verstehen, weiche die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zum Ziel hätten (§ 49 Abs. 2 BAO).
Aus dem bisher Angeführten ergebe sich, dass das Finanzamt der gesetzlichen Verpflichtung unterliege, vollstreckbar gewordene Abgaben mit den ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln zwangsweise einzubringen.
Gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolge die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Der durch die Pfändung einzubringende Betrag sei der Betrag, der zum Zeitpunkt der Pfändung aufgrund des Rückstandsausweises vollstreckbar sei. Die Vollstreckbarkeit von Beträgen verringere sich nicht um noch nicht gebuchte oder noch nicht festgesetzte Beträge, die Pfändung sei daher über die am 27.6.2017 vollstreckbar gewesenen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 73.633,25 ergangen, wobei dieser Betrag auch die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens sei.
Der angefochtene Bescheid sei daher zu Recht ergangen.
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Mit Schreiben vom 16.10.2017 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wandte ergänzend ein, dass es lediglich der Säumnis des Finanzamtes zuzuschreiben sei, dass ein Guthaben von € 44.201,78 nicht zeitgerecht verbucht worden sei. Nachdem auch die Bf. ihren Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber termingerecht nachzukommen habe, sei sie der Meinung, dass im Gesetz keine Bevorzugung der Behörde vorgesehen sei.
II. Pfändungsgebühren
Mit Bescheid vom 27.6.2017 setzte das Finanzamt Pfändungsgebühren in Höhe von € 736,33 (1% von € 73.633,25) und Auslagenersätze von € 4,10 fest. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO die Bf. die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten habe.
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In der am 11.7.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies die Bf. auf die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung, wonach lediglich die Pfändung eines Betrages von € 43.787,93 gerechtfertigt sei. Die Pfändungsgebühr dazu müsste somit € 437,88 betragen und sei daher unter Berücksichtigung der Auslagenersätze nur eine Summe von € 441,98 gerechtfertigt. Es werde daher die Herabsetzung der Pfändungsgebühren beantragt.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass Grundlage für den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens der am 27.6.2017 in Vollstreckung befindliche Rückstand in Höhe von € 73.633,25 sowie die an diesem Tag durchgeführte Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben gewesen seien.
Zusätzlich werde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2017 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung vom 27.6.2017 verwiesen.
Der angefochtene Bescheid sei daher zu Recht ergangen.
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Mit Schreiben vom 16.10.2017 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend Pfändung einer Geldforderung.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
I. Pfändung einer Geldforderung
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.
Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten gemäß § 229 BAO ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom 9.6.2017 zugrunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 84.660,41 ausweist.
Am Tag der Vollstreckungsmaßnahme, dem 27.6.2017, war jedoch infolge Durchführung einer Überrechnung eines Betrages von € 11.027,16 am 16.6.2017 nur mehr ein aushaftender Betrag von € 73.633,25 vollstreckbar, weshalb die Pfändung auch nur für diese Summe, zuzüglich der Pfändungsgebühren und Auslagenersätze von € 740,43, insgesamt daher € 74.373,68, vorzunehmen gewesen wäre. Der Pfändungsbescheid war daher insoweit zu berichtigen, da diesem irrtümlich der Saldo zum 27.6.2017 in Höhe von € 87.989,71 anstatt der vollstreckbare Abgabenrückstand zugrunde gelegt wurde.
Aus dem Einwand der Bf., dass die am 20.4.2016 eingereichten Steuererklärungen 2015 eine den vollstreckbaren Rückstand vermindernde Gutschrift von € 44.201,78 ergeben hätten, lässt sich nichts gewinnen, da die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2015 tatsächlich erst am 17.8.2017, somit nach der angefochtenen Forderungspfändung, ergingen.
Entgegen der Rechtsansicht der Bf. sind Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen (höchstens) die im Rückstandsausweis enthaltenen vollstreckbaren Abgaben. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/16/0025).
Da im Exekutionstitel (Rückstandsausweis vom 9.6.2017) weder offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind noch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, kommt auch eine Berichtigung gemäß § 15 AbgEO nicht in Betracht.
Der angefochtene Pfändungsbescheid erging daher – unter Berücksichtigung des verminderten vollstreckbaren Abgabenrückstandes – zu Recht.
II. Pfändungsgebühren
§ 26 AbgEO lautet auszugsweise:
(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (VwGH 24.2.2000, 96/15/0044).
Aus dem Einwand der zu erwartenden Gutschrift aus der Veranlagung 2015 lässt sich auch hier nichts gewinnen, weil die Festsetzung von Pfändungsgebühren gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO und Auslagenersätzen gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt („Der Abgabenschuldner hat (…) zu entrichten/zu ersetzen.“) und eine Herabsetzung nur im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides gemäß § 26 Abs. 6 AbgEO in Betracht kommt, nicht aber im Falle einer noch gar nicht erfolgten Festsetzung, da nur im ersten Fall die Abgaben im Rückstandsausweis enthalten sein können.
Da den angefochtenen Pfändungsgebühren im Unterschied zum Pfändungsbescheid der korrekte Betrag der in Höhe von € 73.633,25 aushaftenden vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten zugrunde lag, erging dieser zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der klaren Gesetzeslage.
Wien, am 28. März 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: |