Keine Hochrechnung von ganzjährig bezogenen Bezügen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100674.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf, Nußdorfer Straße adresse2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 02.10.2015, betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2011 sowie die Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wird stattgegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr 2011 wird als unbegründet abgewiesen
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011 eine monatlich (14x) ausbezahlte betriebliche Pensionsleistung gemäß eines Sozialplanes der S AG sowie darüber hinaus aus einem Angestelltenverhältnis 14x 200,00 € als geringfügig Beschäftigter und erhielt außerdem vom 1.1.2011 bis 9.5.2011 Arbeitslosenbezüge.
Das Finanzamt rechnete im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 2.10.2015 die vom Beschwerdeführer erhaltenen Bezüge gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 hoch, was zu einer Einkommensteuernachforderung in Höhe von 1.745,00 € führte.
Der Beschwerdeführer verwies in der dagegen erhobenen Beschwerde auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Innsbruck, GZ. RV/0163-I/13 vom 11. November 2013, wonach das Hochrechnen von Einkünften auf einen fiktiven Jahresbetrag nicht geboten ist, wenn Einkünfte ohnedies ganzjährig bezogen werden (Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 3 Rz 122), das steuerfreie Arbeitslosengeld entfaltet diesbezüglich keine progressionsmindernde Wirkung. Ganzjährig bezogene Einkünfte fiktiv um die in der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Teile zu kürzen und dann die restlichen, außerhalb des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit gelegenen Bezugsteile in die Hochrechnung einzubeziehen, führt zu einer dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht entsprechenden Progressionserhöhung der tatsächlich außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit erzielten anderen Einkünfte.
Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 seine Einkünfte ganzjährig bezogen habe, entspreche sein Fall dem oben angegebenen Sachverhalt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2015 hat das Finanzamt lediglich einen Teil der Bezüge aus der Hochrechnung ausgeschieden.
Im Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, dass das Hochrechnen dieser Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag nicht geboten sei, da er im Streitjahr seine Einkünfte ganzjährig bezogen habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt steht außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr ganzjährige Bezüge erhalten hatte.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass im Falle eines Steuerpflichtige, der steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres bezieht, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind.
Demgegenüber hat bei ganzjährig bezogenen Einkünften eine solche Hochrechnung nicht zu erfolgen, da sie zu einer dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht entsprechenden Progressionserhöhung der tatsächlich außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit erzielten anderen Einkünfte führen würde (vgl. UFS 11.11.2013, RV/0163-I/13, UFS 27.2.2012, RV/2927-W/11). Auch nach VwGH sind ganzjährig vereinnahmte Bezüge nicht hochzurechnen (VwGH 22.11.2006, 2006/15/0084).
Aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 stattzugeben.
Bezüglich der Anspruchszinsen 2011 ist auszuführen, dass gemäß § 205 Abs 2 BAO die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz betragen . Anspruchszinsen , die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsenbescheide sind mit Bescheidbeschwerde selbständig anfechtbar. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO, § 205 Tz 34 ff, VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal das vorliegende Erkenntnis auch im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.
Wien, am 11. Februar 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: |