BFG RV/7100413/2017

BFGRV/7100413/201724.2.2017

Beschwerdezinsen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100413.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. A, die Richterin Dr. B und die fachkundigen Laienrichter C und D in der Beschwerdesache E GmbH, Adr, vertreten durch LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 06.06.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 06.05.2014, ErfNr. 123 betreffend Gebühren in der Sitzung vom 23.02.2017 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als Beschwerdezinsen für den Zeitraum 1.1.2012 bis 27.3.2014 mit 714,24 € festgesetzt werden.

Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2016, Ro 2016/16/0020-4, das im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des BFG vom 27. Juni 2016, GZ RV/7103249/2014, aufgehoben. Damit ist die Beschwerde nochmals durch das BFG unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des VwGH zu erledigen.

Die Beschwerdeführerin (BF) legte am 11.1.2011 einen Bestandvertrag vom 13.12.2010 dem Finanzamt ohne Durchführung einer Selbstberechnung zur Vergebührung vor. Der Bestandvertrag war umfangreich und insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mietzinses als sehr komplex zu bezeichnen.

Mit Bescheid vom 9.3.2011 setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs 1 GebG mit 1.083.971,55 € fest. Mit Berufung vom 19.4.2011 beantragte die BF eine Herabsetzung der Gebühr auf 515.017,88 €. Am 18.4.2011 zahlte die BF einen Betrag von 536.399,15 € auf das Abgabenkonto ein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.5.2011 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, worauf die BF die Vorlage an den (damaligen) Unabhängigen Finanzsenat beantragte.

Nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht wurde im Erkenntnis vom 20.3.2014, RV/7101940/2011, die Gebühr mit 521.753,82 € festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig.

Mit Bescheid vom 1.10.2015 wurde die Gebühr endgültig mit 475.749,03 € festgesetzt.

Mit Antrag vom 15.4.2014 beantragte die BF die Festsetzung von Beschwerdezinsen für eine bereits entrichtete Abgabenschuld und begründete dies damit, dass sie am 18.4.2011 eine Zahlung für Gebühren iHV 536.399,15 € geleistet habe. Die BF habe am 19.4.2011 gegen den amtswegigen Bescheid des Finanzamtes vom 9.3.2011, Erf.Nr. 123, betreffend die Festsetzung der Bestandvertragsgebühr iHv 1.083.971,55 € Berufung erhoben und die Festsetzung der Gebühr mit 515.017,88 € beantragt.

Nach der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes sei im Vorlageantrag vom 22.6.2011 die Festsetzung der Bestandvertragsgebühr mit 520.417,89 € beantragt worden. Das Bundesfinanzgericht habe die Gebühr mit 521.753,82 € festgesetzt. Es seien daher für den Differenzbetrag zwischen geleisteter Zahlung iHv 536.199,15 € und der vom Gericht festgesetzten Bestandvertragsgebühr iHv 521.753,82 €, das seien sohin 14.645,33 €, für den Zeitraum vom 19.4.2011 bis zur Zustellung des Erkenntnisses des BFG am 27.3.2014 Beschwerdezinsen festzusetzen.

Mit Bescheid vom 6.5.2014 wies das Finanzamt den Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen ab und begründete dies damit, dass das Anbringen vom 11.1.2011, mit dem die Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG durch Vorlage des Bestandvertrages erfolgt sei, keine Konkretisierung der Gebührenhöhe und auch keine Konkretisierung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen Laufzeit des Bestandvertrages enthalten habe. Das Finanzamt sei somit nicht von dem dem Bescheid zugrunde liegenden Anbringen abgewichen.

Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 6.6.2014 bekämpfte die BF den Bescheid des Finanzamtes und führte ergänzend aus, dass die Gebührenanzeige in Form der Vorlage des Bestandvertrages ein schriftliches Anbringen iSd § 205a (3) BAO und auch des § 85 BAO darstelle. Für die Beurteilung von Anbringen komme es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt, sohin auf das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Die Gebührenanzeige impliziere ein Anbringen mit Festsetzung der „korrekten“ Bestandvertragsgebühr. Auch wenn die finale Klärung der Bestandvertragsgebühr durch das BFG entschieden worden sei, sei ihres Erachtens mit dem Bescheid vom 9.3.2011 vom Anbringen abgewichen worden. Falls die Behörde dieser Ansicht nicht folgen könne, sei festzuhalten, dass durch die Berufungsvorentscheidung vom 18.5.2011 das Finanzamt jedenfalls vom Anbringen der Berufung vom 19.4.2011 abgewichen sei, weshalb Beschwerdezinsen festzusetzen seien. Gemäß § 205a BAO seien Beschwerdezinsen dennoch ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des endgültigen Bescheides festzusetzen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch den gesamten Senat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der Gebührenanzeige vom 11.1.2011 keine konkreten Berechnungen über die festzusetzende Gebühr zu entnehmen seien. Das Finanzamt sei daher nicht von dem dem Bescheid zugrundeliegenden Anbringen abgewichen.

Mit Vorlageantrag vom 2.7.2014 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und wiederholte sowohl ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat und wie auch im Wesentlichen die Begründung der seinerzeitigen Beschwerde.

Mit Vorlagebericht vom 31.7.2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die BF mit Schriftsatz vom 6.6.2016 zurückgezogen.

In der aufgehobenen Entscheidung vom 27.06.2016, RV/7103249/2014, hat das BFG die Revision zugelassen, wovon in der Folge das Finanzamt auch Gebrauch gemacht.

Das Finanzamt rügte, dass Beschwerdezinsen schon dem Grunde nach nicht zugesprochen werden könnten, im Falle einer Bejahung der Festsetzung von Beschwerdezinsen, seien sie aber jedenfalls niedriger festzusetzen, als das BFG das getan habe. Bemessungsgrundlage könnte jedenfalls nur ein Differenzbetrag in der Höhe von 14.645,33 €, und keinesfalls der vom BFG zugrunde gelegte Betrag von 60.650,12 € sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.12.2016, Ro 2016/16/0020-4, ausgesprochen, dass nur die durch die Berufung (Beschwerde) bewirkte Herabsetzung von € 536.399,15 auf € 521.753,82 für die Bemessung der Beschwerdezinsen heranzuziehen sei, weil die weitere Herabsetzung mit der endgültigen Festsetzung auf Grund des Bescheides vom 1. Oktober 2015 in keinem Zusammenhang mit der Erledigung der Berufung gegen den Bescheid vom 9. März 2011 stehe.

 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit dem oben dargestellten Verfahrensablauf und wird insoweit als erwiesen festgestellt. Die Feststellungen stützen sich auf das diesbezüglich einhellige Parteienvorbringen und auf die vorliegenden Buchungen am Abgabenkonto der BF.

Außer Streit steht, dass das Anbringen vom 11.1.2011 kein konkretes Vorbringen bezüglich der Berechnung der festzusetzenden Bestandvertragsgebühr enthielt und lediglich der Bestandvertrag vorgelegt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass am 18.4.2011 eine Zahlung iHv 536.399,15 € auf dem Abgabenkonto der BF einging und dass die Bestandvertragsgebühr mit Erkenntnis des BFG vom 20.3.2014 (zugestellt am 27.3.2014) mit 521.753,82 € (vorläufig) festgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 1.10.2015 wurde die Gebühr endgültig mit 475.749,03 € festgesetzt.

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage wird auf das zitierte Erkenntnis des VwGH verwiesen, das die rechtlichen Grundlagen ausführlich darstellt.

Der vom VwGH vertretenen Ansicht, dass eine Verzinsung des Unterschiedsbetrages zwischen entrichteten vorläufig festgesetzten und später in anderer Höhe endgültig festgesetzten Abgaben vom Gesetz weder zu Gunsten noch zu Lasten des Abgabepflichtigen vorgesehen werde, ist durch die folgende Zinsberechnung Rechnung zu tragen:

Zeitraum

Bemessungs- Grundlage

Anzahl der Tage

Zinssatz

Tageszinssatz

Beschwerdezinsen

1.1.2012 – 31.12.2012

14.645,33

366

2,38%

Jahreszinssatz

348,56 €

1.1.2013 – 7.5.2013

14.645,33

127

2,38%

0,0065%

121,28 €

8.5.2013 – 27.3.2014

14.645,33

324

1,88 %

0,0051%

244,40 €

Gesamt

 

 

 

 

714,24 €

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall hat der VwGH seine Rechtsansicht bereits dargelegt.

Da somit die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt sind, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

 

 

Wien, am 24. Februar 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte