BFG RV/7100373/2023

BFGRV/7100373/202316.2.2023

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sind Werbungskosten (§ 16 (1) 4a EStG 1988)

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100373.2023

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21.04.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.04.2021, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 29.01.2021 langte die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 des Beschwerdeführers (Bf) beim Finanzamt Österreich ein, in der keine Angaben bezüglich einer ausländischen Pension gemacht wurden. Als Beilage zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnen-veranlagung wurde eine Auflistung der Sonderausgaben übermittelt, in der unter anderem Spenden in Höhe von insgesamt 94 € angeführt wurden.

Im Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2021 wurde keine ausländische Pension in Ansatz gebracht und wurden keine Spenden berücksichtigt.

Aufgrund einer Nachmeldung von Spenden ("Österreichisches Rotes Kreuz" in Höhe von 39 €) wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit Bescheid vom 13.04.2021 wieder aufgenommen und mit selbem Datum ein Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem nunmehr Zuwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von 39 € berücksichtigt wurden.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuer-bescheid 2020 vom 13.04.2021 und beantragte die Berücksichtigung von Spenden an das "SOS-Kinderdorf" in Höhe von 20 € und an "Licht ins Dunkel" in Höhe von 50 € als Sonderausgaben und übermittelte dazu Kopien von Zahlungsanweisungen an das "SOS-Kinderdorf" in Höhe von 20 € und an "Licht ins Dunkel" in Höhe von 50 € sowie von zwei Blättern eines Kontoauszuges eines auf den Namen des Bf und dessen Ehefrau lautenden Kontos, aus dem die Überweisung eines Betrages von 20 € an das "SOS-Kinderdorf" hervorgeht.

Im (ersten) Vorhalt vom 10.05.2021 führte die Abgabenbehörde aus, dass Voraussetzung für die direkte elektronische Übermittlung von Mitteilungen an die Finanzverwaltung über die an begünstigte Organisationen geleistete Spenden, die Bekanntgabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums des Spenders an den Spendenempfänger sei. Zur Nachholung dieser Offenlegung an die begünstigten Spendenempfänger wurde dem Bf eine Frist bis 09.08.2021 eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 räumt der Bf ein, dass die Spende an "Licht ins Dunkel" in Höhe von 50 € bereits im Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau berücksichtigt worden sei.

Mit (zweitem) Vorhalt vom 24.08.2021 wurde der Bf ersucht, im Zusammenhang mit seinen aus dem Ausland erhaltenen Pensionsbezügen, Unterlagen zu übermitteln (Nachweis/e zu den Pensions- bzw Rentenbezügen, Pensionsbescheid/e bzw Rentenverfügung/en, geleistete Sozialversicherungsbeträge bezüglich der ausländischen Pension/Rente, Art der Pension/
Rente: Firmenrente, staatliche Rente, Pensionskassenrente).

Mit Schriftsatz vom 30.08.2021 übermittelte der Bf ein Schreiben der Deutschen Renten-
versicherung bezüglich der Rentenanpassung zum 01.07.2020 zur Altersrente und den Bescheid des Finanzamtes Neubrandenburg für 2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 05.08.2021. Aus Letzterem geht unter anderem hervor, dass der Jahresbetrag der Rente 1.115 € und die festzusetzende Einkommensteuer 79 € betragen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021 wurden Zuwendungen gemäß § 18 (1) Z 7 EStG 1988 in Höhe von 59 € (= 39 € "Österreichisches Rotes Kreuz" + 20 € "SOS-Kinderdorf") berücksichtigt und ausländische Einkünfte in Höhe von 771,16 € in Ansatz gebracht. In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass die von der deutschen Steuerbehörde gemeldete Rente gemäß Art 18 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland in Österreich als Ansässigkeitsstaat zur Berechnung des Progressionssteuersatzes herzuziehen sei. Diese Einkünfte seien in Höhe der gemeldeten Beträge mit 1.115,58 € angesetzt und die ausländischen Einkünfte seien um den anteiligen Veranlagungsfreibetrag von 344,42 € gekürzt worden.

Im Vorlageantrag vom 07.11.2021 führte der Bf aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung Ansätze über geleistete Zahlungen in Österreich nicht richtig seien und die für Einkünfte aus Deutschland dort geleistete Einkommensteuer nicht berücksichtigt worden sei. Laut Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 beliefen sich die einbehaltenen SV-Beiträge für laufende Bezüge auf 1.707,72 € und nicht auf 1.650,84 € und die einbehaltene Lohnsteuer betrage 6.363,21 € und nicht 6.100,68 €. Zudem verwies der Bf darauf, dass bezüglich der ausländischen Einkünfte in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 die Summe der Bruttopension laut Renten Service in Höhe von 1.144,02 € abzüglich Einkommensteuer laut Bescheid vom 05.08.2021 von 79 €, eine Summe der ausländischen Einkünfte netto in Höhe von 1.065,02 € ergebe und nicht 1.115,58 €. Da die Berechnung der Einkommensteuer des Bf mit den seiner Meinung nach richtigen Daten eine Gutschrift der Einkommensteuer von 288,95 € ergebe, beantragte der Bf die Richtigstellung des Einkommen-steuerbescheides 2020. Der Bf übermittelte diesbezüglich unter anderem eine Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2020 der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich vom Jänner 2020 und eine Auflistung der Einkünfte und der einbehaltenen Beträge für Sozialversicherung und Lohnsteuer; aus Letzterer geht hervor, dass die Sozialversicherung für laufende Bezüge 1.707,72 €, die einbehaltene Lohnsteuer 6.363,21 € und die Bruttopension der deutschen Rentenversicherung laut Renten Service 1.144,02 € im Streitjahr 2020 betragen habe.

Mit (drittem) Vorhalt vom 14.12.2021 wurde dem Bf - die Steuererklärungen 2015-2020 betreffend - mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsbeiträge von der österreichischen Pension von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelt worden seien. Die übermittelten Daten seien in den Einkommensteuerbescheid übernommen worden. Die Differenzen, die in der Beschwerde aufgezeigt worden seien, dürften die Krankenversicherungsbeiträge sein, die für die ausländische Leistung einbehalten würden (zB für 2015: 4,04 x 12 = 48,48). Diese Kosten seien Werbungskosten für die Progressionseinkünfte, die Einkommensteuer werde daher in diesem Punkt neu zu berechnen sein. Bezüglich des Antrages, die Einkünfte aus Deutschland um die dort bezahlte Einkommensteuer zu verringern, wurde auf § (gemeint: Art.) 23 Abs 2 DBA Österreich-Deutschland hingewiesen, wonach bei einer in Österreich ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt werde: gemäß lit a nehme die Republik Österreich die Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen. Gemäß lit d dürfen Einkünfte einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen seien, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden (Progressionsvorbehalt). Weiters verwies die Abgabenbehörde darauf, dass der Jahresbetrag der Rente für das Kalenderjahr 2015 gemäß dem deutschen Steuerbescheid 959 € betrage. Die in Deutschland abgezogenen steuerfreien Teile der Rente und die Werbungskostenpauschbeträge seien im österreichischen Einkommensteuerbescheid nicht zu berücksichtigen, da diese Abzüge auf deutschem Steuerrecht basierten und in Österreich das österreichische Einkommensteuergesetz anzuwenden sei. Die Summe der deutschen Einkünfte betrage daher 959 €. Von diesem Einkünftewert werde im Doppelbesteuerungsabkommen gesprochen. Eine Verringerung um die deutsche Steuer sei dort nicht vorgesehen. Nach österreichischem Steuerrecht sei der Krankenversicherungsanteil für die ausländische Rentenleistung als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe erster Absatz des Schreibens). Der Bf wurde ersucht, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 24.12.2021 räumte der Bf betreffend der einbehaltenen SV-Beiträge ein, dass es richtig sei, dass die von ihm angeführten Differenzen aus dem Anteil der Kranken-versicherungsbeiträge für seine ausländischen Renten-Einkünfte resultierten. Der Bf ersuchte diesbezüglich, wie von der Abgabenbehörde vorgeschlagen, diese Kosten als Werbungskosten für die Progressionseinkünfte geltend zu machen und die Einkommensteuer in diesen Fällen neu zu berechnen.
Zur Regelung aus dem DBA Österreich-Deutschland führte der Bf aus, dass er sich zu wenig informiert hätte, dass die in Deutschland entrichtete Einkommensteuer bei der Ermittlung der Renteneinkünfte nicht abgezogen werden könne. Somit sei dieser Beschwerdepunkt in allen ESt-Bescheiden nichtig.
In der Beschwerde gegen den ESt-Bescheid bleibe jedoch die unrichtig angegebene einbehaltene Lohnsteuer aufrecht, die bei der Berechnung der Einkommensteuer zum Tragen komme. Der Bf verwies darauf, dass er in seiner Beschwerde bereits Kopien des Bescheides der PVA vom Jänner 2020 sowie eine Auflistung der einbehaltenen monatlichen Beträge für SV und Lohnsteuer überreicht hätte. Die Summe der im Jahr 2020 tatsächlich einbehaltenen Lohnsteuer habe 6.363,21 € betragen und nicht, wie im ESt-Bescheid angegeben, 6.100,68 €.

Mit (viertem) Vorhalt vom 04.04.2022 wurde der Bf ersucht, Kopien der monatlichen Pensionsabrechnungen vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 übermittelte der Bf neben bereits vorgelegten Unterlagen, Kopien der Kontoauszüge vom 31.01., 30.04., 01.10. und 31.12.2020 für die Monate Jänner, April, September, Oktober und Dezember 2020.

Mit (fünftem) Vorhalt vom 01.06.2022 teilte die Abgabenbehörde dem Bf mit, dass die Senkung der Lohn- und Einkommensteuer 2020 mit September 2020 wirksam gewesen sei. Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 Euro seien bis dahin mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert worden. Dieser Eingangssteuersatz sei auf 20 Prozent gesenkt worden. Dies führe zu einer Entlastung der Lohn- und Einkommensteuer. Der abgesenkte Steuersatz in Höhe von 20 Prozent gelte rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Die Differenz, die der Bf in der Beschwerde aufzeige, dürfte aus der von der pensionsauszahlenden Stelle durchgeführten Lohnsteueraufrollung stammen. Der Bf wurde ersucht, dies zu prüfen. Genauere Informationen dazu müssten bei der pensionsauszahlenden Stelle eingeholt werden. Der Bf wurde ersucht, dazu Stellung zu nehmen und bekanntzugeben, ob er die Beschwerde/den Vorlageantrag vom 12.11.2021 aufrechterhalte.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2022 verwies der Bf erneut darauf, dass die Summe der im Jahr 2020 tatsächlich einbehaltenen Lohnsteuer 6.363,21 € und nicht, wie im ESt-Bescheid angegeben, 6.100,68 € betragen habe. Der Bf wies darauf hin, dass er keine Unterlagen, Kontoauszüge bzw Verständigungen der PVA über eventuell rückerstattete Lohnsteuerbeträge habe.

Mit Schreiben vom 12.07.2022 ersuchte die Abgabenbehörde die Pensionsversicherungsanstalt das Lohnkonto des Bf vorzulegen, da der Bf behaupte, dass die anrechenbare Lohnsteuer im Lohnzettel nicht korrekt sei.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2022 übermittelte der Bf der Abgabenbehörde ein Schreiben mit dem selben Datum an die Pensionsversicherungsanstalt, in dem er die Pensionsversicherung ersuchte, aufzuklären, weshalb die einbehaltene Lohnsteuer im Lohnzettel mit 6.100,68 € ausgewiesen werde, während in der Auflistung der monatlichen Überweisungen der PVA an den Bf die Summe der einbehaltenen Lohnsteuer mit 6.363,21 € angegeben werde.

Mit Schreiben vom 26.07.2022 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bf unter anderem mit, dass er im Oktober 2020 eine Lohnsteuer Nach- und Rückverrechnung erhalten hätte. Bei dieser Nach- und Rückverrechnung seien ihm mit Anweisungsdatum 02.10.2020 262,53 € auf sein Konto an Lohnsteuer rückvergütet worden. Dieser Betrag ergebe genau den Differenzbetrag von seinem Schreiben.

Mit Schreiben vom 29.11.2022 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt ihr Schreiben vom 26.07.2022 an den Bf an das Bundesministerium für Finanzen sowie eine E-Mail des Bf an die Pensionsversicherungsanstalt vom 01.08.2022 in der er einräumt, dass die einbehaltene Lohnsteuer für 2020 mit 6.100,68 € richtig sei und ihm die Rückverrechnung mit Zahlungs-eingang 07.10.2020 entgangen sei, da er nur die Kontoauszüge der am Monatsanfang eingegangenen Zahlungen aufgehoben hätte. Die Pensionsversicherungsanstalt verwies in ihrem Schreiben darauf, dass laut der erwähnten Mail vom 01.08.2022 die Sache für den Bf damit erledigt gewesen sei.

Mit Vorlagebericht vom 08.02.2023 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bf im Jahr 2020 von der "Deutschen Rentenversicherung Bund" eine Pension in Höhe von 1.115,58 € erhalten habe, diese unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sei, jedoch eine deutsche Lohnsteuer davon nicht in Abzug zu bringen sei. Zudem verwies die Abgabenbehörde darauf, dass der Krankenversicherungsbeitrag für die ausländische Leistung von der PVA mit 4,66 € pro Monat (ds 55,92 € p.a.) angegeben worden sei und dieser als Werbungskosten von den ausländischen Einkünften abzuziehen sei.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf bezog im Streitjahr 2020 neben seiner inländischen Pension auch eine Rente von der "Deutschen Rentenversicherung Bund" in Höhe von 1.115,58 €, wobei der Kranken-versicherungsbeitrag für die ausländische Leistung 4,66 € pro Monat (ds 55,92 € p.a.) beträgt.

Außer Streit steht

  1. 1. dass die in Deutschland entrichtete Einkommensteuer in Höhe von 79 € bei der Ermittlung der Renteneinkünfte nicht in Abzug zu bringen ist,
  2. 2. die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer und
  3. 3. dass die vom Bf als Sonderausgaben geltend gemachte Spende an "Licht ins Dunkel" in Höhe von 50 € (Einzahlung am 10.12.2020) im Einkommensteuerbescheid 2020 der Ehefrau des Bf berücksichtigt wurde.

Der Abgabenbehörde wurde im Wege von FinanzOnline bezüglich des Bf ein Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr 2020 zugewendeten Beträge des Leistenden in Höhe von 59 € (39 € an das "Österreichische Rote Kreuz LV NÖ" und 20 € an "SOS-Kinderdorf") übermittelt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanz-gericht vorgelegten Unterlagen.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ergibt sich aus den Schreiben des Bf und den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

3.1.1. Werbungskosten

Gemäß Artikel 23 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32, wird bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich […] diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß Abs 1 Z 4 lit a leg cit sind auch Werbungskosten Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Der von der Pensionsversicherungsanstalt für ausländische Leistung einbehaltene Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 55,92 € ist somit als Werbungskosten von der ausländischen Pension in Abzug zu bringen:

ausländische Pension

1.115,58 €

- Werbungskosten: Krankenversicherungsbeitrag f. ausl. Leistung (4,66 € x 12)

-55,92 €

ausländische Pension abzüglich Werbungskosten

1.059,66 €

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist gemäß § 41 Abs 3 EStG 1988 von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. […] Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

Zu den "anderen Einkünften" gehören […] ausländische Pensionen (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 41 Rz 5).

Die Höhe der bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes in Ansatz zu bringenden ausländischen Einkünfte wird wie folgt berechnet:

ausländische Pension abzüglich Werbungskosten

1.059,66 €

- Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 EStG 1988

-730,00 €

Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen

329,66 €

Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 EStG 1988

730,00 €

- Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen

-329,66 €

Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs 3 EStG 1988

400,34 €

ausländische Pension abzüglich Werbungskosten

1.059,66 €

- Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs 3 EStG 1988

-400,34 €

ausländische Einkünfte laut Bundesfinanzgericht

659,32 €

Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes sind die ausländischen Einkünfte in Höhe von 659,32 € in Ansatz zu bringen.

3.1.2. Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs 1 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

[…]

7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebs-vermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie

a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 Z 1, 2 und 3 und Abs 4, sowie

b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs 3 Z 2a, Z 4
bis 6, Abs 4a, Abs 5 und Abs 6

geleistet werden.

Gemäß § 18 Abs 8 EStG 1988 gilt für Beiträge gemäß Abs 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs 1 Z 7 bis 9 Folgendes:

Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.

Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:

a) Zu übermitteln sind:

  1. 1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und
  2. 2. der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.

Im Hinblick darauf, dass der Abgabenbehörde im Wege von FinanzOnline bezüglich des Bf ein Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr 2020 zugewendeten Beträge des Leistenden in Höhe von 59 € (39 € an das "Österreichische Rote Kreuz LV NÖ" und 20 € an "SOS-Kinderdorf") übermittelt wurde, sind Zuwendungen iSd § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von 59 € als Sonderausgaben in Abzug zu bringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: Berechnungsblatt

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am 16. Februar 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

andere Einkünfte, gesetzliche Sozialversicherung, ausländische Pension, Beiträge zur Pflichtversicherung

Verweise:

Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 41 Rz 5

Stichworte