Ankauf eines Kfz durch eine Personengesellschaft mit Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, wobei das Kfz im wirtschaftlichen Eigentum eines Gesellschafters steht, der sich wie ein Autosammler verhält
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100302.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dkfm. Freund & Partner Steuerberater GmbH, Schellinggasse 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 29. Juli 2016 (Eingangsstempel 1. August 2016 ) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011 des Finanzamtes Baden Mödling vom 5. Juli 2016, Steuernummer 16 ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO: Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin, Bf.) hatte laut Firmenbuch (FN Firmenbuchnummer) bis 28.9.2012 die Firmenbezeichnung ursprFirmenwortlautOEG und sodann bis 9.7.2016 die Firmenbezeichnung zwischenzeitlFirmenwortlautKG gehabt. Die Rechtsform der Bf. war bis 28.9.2012 Offene Erwerbsgesellschaft bzw. Offene Gesellschaft und ist seither Kommanditgesellschaft. Unbeschränkt haftende Gesellschafter der Bf. waren bis 9.7.2016 Herr VornameGeser1 NachnameGeser1 und bis 28.9.2012 Herr Geser2. Letztgenannter ist seit 28.9.2012 Kommanditist der Bf. Die KomplementärGes m.b.H. (früher: alterFirmenwortlaut-GmbH) ist seit Juli 2016 die (einzige) unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bf. Der Geschäftsführer der KomplementärGes m.b.H. ist seit ihrer Gründung im Jahr 2013 Herr VornameGeser1 NachnameGeser1; ihr Gesellschafter war bis 24.6.2016 zu 100% Herr VornameGeser1 NachnameGeser1; seitdem hält dieser 6% des Stammkapitals und Frau X NachnameGeser1 94% des Stammkapitals.
An die Bf. wurden bezughabend ursprünglich für das Streitjahr 2011 erlassen:
- Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 23. Jänner 2013, welcher die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit -31.583,25 € festsetzte, wobei Vorsteuern in Höhe von 32.083,25 € berücksichtigt wurden;
- Bescheid vom 23. Jänner 2013 über die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 mit -109.470,36 €, wobei die Verteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter durch eine diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2013 folgendermaßen erfolgte: -98.523,32 € für VornameGeser1 NachnameGeser1 und -10.947,04 € für Gesellschafter2.
Bei der Bf. fand ab 1. Dezember 2015 eine Außenprüfung u.a. über Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für 2011 statt.
In Tz 3 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung wurde zum umsatzsteuerlichen und einkünfterelevanten Streitpunkt ausgeführt: Mit Rechnung vom 1.4.2011 wurde von der Fa. Lieferant ein Neuwagen Luxussportwagen um € 157.500,- netto (ohne NOVA) + € 31.500,- USt. gekauft.
Das KfZ wurde bisher nicht zugelassen, sondern wurde nur mit Probekennzeichen verwendet.
Das KfZ wurde 2011 als Wareneinkauf (= Umlaufvermögen) verbucht und sofort als Betriebsausgabe abgesetzt.
Die Vorsteuer in Höhe von € 31.500,- wurde geltend gemacht.
Im Zuge von Erhebungen der Finanzpolizei und Niederschriften mit Hrn. NachnameGeser1 VornameGeser1 vom 28.8.2015 und seiner Lebensgefährtin Fr. NachnameFreundin VornameFreundin vom 18.8.2015 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Fahrzeug nahezu ausschließlich privat mit Probekennzeichen verwendet wird.
Mit Bescheid vom 27.10.2015 wurde Hrn. NachnameGeser1 die NOVA für den luxusSportwagen vorgeschrieben. [Anm.: diesbezügliches BFG-Verfahren unter GZ. RV/4100396/2016]
Das KfZ wurde daher bisher nachweislich nirgends zum Verkauf angeboten. Es gibt keinen Ausstellungsraum bzw. Abstellplatz zur Besichtigung des KfZ.
Laut Aussage des Hrn. NachnameGeser1 gegenüber dem Prüfer wurde das KfZ als Wertanlage angeschafft mit dem Argument, dass sich der Wert des Fahrzeuges erheblich steigern werde.
Nach Ansicht der BP stellt das KfZ kein Umlaufvermögen dar, das zum Verkauf gedacht ist.
Die geltend gemachte Vorsteuer sowie die sofort abgesetzte Betriebsausgabe waren daher nicht anzuerkennen.
…
| 2011 |
nicht anerkannte Vorsteuer | 31.500,00 |
Erfolgsänderung | 157.500,00 |
Das Finanzamt Baden Mödling folgte den Festellungen des Betriebsprüfers und erließ in wiederaufgenommenen Verfahren an die Bf.:
- Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 5. Juli 2016, welcher die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit -83,25 € festsetzte, wobei Vorsteuern in Höhe von 583,25 € berücksichtigt wurden;
- Bescheid vom 5. Juli 2016 über die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 mit 48.029,64 €, wobei die Verteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter folgendermaßen erfolgte: 43.226,68 € für VornameGeser1 NachnameGeser1 und 4.802,96 € für Gesellschafter2.
Mit Schreiben vom 29.07.2016 (Eingangsstempel 01. Aug. 2016) wurde Beschwerde u.a. gegen diese beiden Bescheide vom 05.07.2016 erhoben. [Soweit sich die Beschwerde gegen eine NoVA-Festsetzung gegenüber der Bf. richtet, wird das Verfahren unter GZ. RV/7100357/2018 von einer anderen Gerichtsabteilung geführt.]
Hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung wird in der Beschwerde vorgebracht:
"Die Niederschrift der Finanzpolizei ist missverständlich.
In dieser Niederschrift wurde festgehalten, dass lediglich Herr NachnameGeser1 mit diesem Auto fuhr. Jedoch fuhr er mit diesem Auto nicht aus privaten Zwecken, sondern fuhr er um dieses Auto auf diversen Veranstaltungen am Markt anzubieten. Es ist wohl evident, dass ein Fahrzeug, welches einen der Art hohen Wert darstellt, keinem fremden Dritten überlassen wird, sondern Vorführ- und Probefahrten lediglich im Beisein von Hrn. NachnameGeser1 durchgeführt wurden und dieser auch das KfZ lenkte, weshalb als Lenker nun einmal lediglich Hr. NachnameGeser1 genannt wurde. Das Nichtüberlassen des Fahrzeuges aus naheliegenden Vorsichtsgründen, an betriebsfremde Personen schließt die Beurteilung als Umlaufvermögen jedenfalls nicht aus. Die Behauptung, dass das KfZ bisher nachweislich nirgends zum Verkauf angeboten wurde, ist grundlegend falsch. Das KfZ wurde auf diversen Veranstaltungen und Sportwagentreffen sehr wohl zum Verkauf angeboten und gibt es hierzu Fotos und auch Zeugen, die dies bestätigen können. Das Schalten von Inseraten bei Kraftfahrzeugen dieser Preiskategorie führt meist nicht zum Erfolg und verursacht nur Kosten. Aus welchen Tatsachen die Betriebsprüfung behauptet, dass das KfZ nirgends zum Verkauf angeboten wurde erschließt sich uns nicht und ist wie gesagt diese Behauptung unrichtig. Überdies wurde das KfZ bei der Firma Lieferant eingestellt (somit gab es einen Abstellplatz) und konnte das Fahrzeug dort jeder Zeit von Interessenten besichtigt werden.
Dem Finanzamt ist bekannt, dass die Steuerpflichtige einen regen Handel mit Kraftfahrzeugen tätigte und ist eben auch dieses Kraftfahrzeug zur Weiterveräußerung erworben worden. Festhalten möchten wir, dass im Jahr 2008 ein Luxusgeländewagen, ein Sportcoupe, ein Großgeländewagen und ein Roadster1 veräußert wurde. Im Jahr 2009 wurden veräußert ein Roadster2 und ein Auto1. Im Jahr 2010 wurden veräußert ein Roadster3, ein Sportwagen, eine Auto2 und ein Auto3. Im Jahr 2011 wurde der zuvor genannte Luxusmarke veräußert. Im Jahr 2009 wurde der Gesellschaft über dies ein luxusGeländewagen gestohlen, welcher für den Handel angeschafft wurde. Allein aus der vorgenannten Aufzählung ist ersichtlich, dass hier zweifelsohne ein reger Fahrzeughandel betrieben wurde und dass im Jahr 2011 zum Zeitpunkt der Anschaffung des luxusSportwagen tatsächlich ein reger Fahrzeughandel betrieben wurde. Der luxussportwagen wurde demzufolge für den Handel angeschafft und ist auch zur Weiterveräußerung vorgesehen. Der LuxusSportwagen ist ein Fahrzeug von dem man annehmen kann, dass dieses KfZ eine erhebliche Wertsteigerung erfahren wird, weshalb dieses auch zur Weiterveräußerung angeschafft wurde. Nur weil bis dato kein Käufer gefunden wurde, heißt dies nicht, dass das Fahrzeug für private Zwecke angeschafft wurde.
Überdies wollen wir festhalten, dass es derzeit eine Kaufinteressenten gibt und das Kraftfahrzeug allen Anschein nach in der nächsten Zeit weiterveräußert wird.
Wir stellen daher den Antrag die Vorsteuer mit € 31.500,00 anzuerkennen und ebenso die Betriebsausgaben mit € 157.500,00 und den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 05.07.2016 und den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011, ebenso vom 05.07.2016, ersatzlos aufzuheben."
Hierzu erließ das Finanzamt Baden Mödling abweisende, mit 13. September 2017 datierte Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2011 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2011, wobei jeweils auf eine gesondert zugehende Begründung verwiesen wurde. In dieser Begründung führte das Finanzamt zusätzlich aus:
"… Aufgrund der finanzpolizeilichen Feststellungen, dass das Kfz privat mit Probekennzeichen ohne inländische Zulassung verwendet wurde und auch keine geeigneten Beweise für den beabsichtigten Verkauf als Händler bzw keine Zulassung und Verwendung als Vorführfahrzeug vorgelegt werden konnten, wurde vom [aus Anlass des Einschreitens] zuständigen Finanzamt Spittal Villach die Normverbrauchsabgabe mit der Begründung vorgeschrieben, dass durch die zweckwidrige Verwendung des Kfz mit Probekennzeichen eine widerrechtliche Verwendung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG vorliege und auch die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid festgesetzt.
Die Ermittlungen im Zuge der Außenprüfung durch das FA Baden Mödling haben ergeben, dass das Kfz seit dem Kauf im Jahre 2011 nachweislich nie zum Verkauf angeboten wurde, es nie einen Ausstellungsraum bzw. einen Abstellplatz zur Besichtigung des Fahrzeuges gegeben hat. Selbst in einer Besprechung vom 11.01.2016 (AV zum Standort des streitggstdlKfz) zwischen dem Prüfer und Hrn. NachnameGeser1 und dessen Steuerberater Mag. Stb bekannte Hr. NachnameGeser1 zunächst, dass die [Bf.] über keinen Autoabstellplatz verfüge. Das Kfz sei bei der Firma Lieferant garagiert und würde derzeit nicht zum Kauf angeboten, weil abgewartet werde, bis der Wert des Fahrzeuges steigen würde.
Am Nachmittag desselben Tages wurde vom Prüfer bei einem Lokalaugenschein am Firmengelände der Firma Lieferant der Standort des Kfz überprüft. Dabei wurde von einem Mitarbeiter (Hrn. NameMA) angegeben, dass der streitggstdlKfz jeweils im Herbst/Winter regelmäßig zum Service gebracht werde und dort bis zum Frühjahr in einer nur für Mitarbeiter zugänglichen Halle abgestellt bleibe, bis Hr. NachnameGeser1 im Frühjahr das Kfz abhole. Eine Standgebühr sei bislang nicht gefordert worden, überdies sei ihm nicht bekannt, dass Hr. NachnameGeser1 Autohändler sei.
Aufgrund dieser Feststellungen ist das Finanzamt Baden Mödling der Ansicht, dass die behauptete Absicht, den streitggstdlKfz angeschafft zu haben, um ihn alsbald zu verkaufen, im festgestellten Verhalten des Hrn. NachnameGeser1 und der tatsächlichen privaten Verwendung des Fahrzeuges nicht nachvollzogen werden kann…
… Nachgewiesene Anpreisungen des Kfz zum Verkauf wurden bis dato nicht vorgelegt, ebenso wurden weder konkrete Veranstaltungsnachweise noch Zeugen beigebracht, auch existieren keine sonstigen Aufzeichnungen wie Fahrtenbücher, aus welchen eine zielgerichtete Verkaufsabsicht erkennbar wäre noch wurde das Kfz als Vorführfahrzeug zugelassen. Dass eine rege Verkaufstätigkeit als Händler ausgeübt wurde, kann an Hand der Vorjahre nicht verifiziert werden, denn mit vier verkauften Kfz in 2008, zwei in 2009, drei in 2010 und einem in 2011 … ist der Geschäftsumfang sehr eingeschränkt.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von Hrn. NachnameGeser1 (siehe AV v 11.01.2016), das Kfz aufgrund der erwarteten Wertsteigerung erst später veräußern zu wollen, es sozusagen als Wertanlage zu behandeln. Auch in der Schlussbesprechung vom 24.05.2016 wurde von Hrn. NachnameGeser1 in Anwesenheit seines Steuerberaters, Mag. Stb, behauptet, er hätte einen potentiellen Käufer, der das Kfz in ca. zwei Wochen eventuell um ca. 300.000,- Euro kaufen wolle, konkrete Angaben dazu wollte Hr. NachnameGeser1 aber nicht machen. Er ersuchte lediglich, den Verkauf abzuwarten, der beweisen würde, dass das Warten auf eine derartige Wertsteigerung gerechtfertigt gewesen sei.
Am 13.06.2016 erklärte dann der Steuerberater Mag. Stb, der Verkauf sei nicht zustande gekommen, sodass Hr. NachnameGeser1 beabsichtige, das Kfz aus dem Betrieb um einen gegenüber den Anschaffungskosten geringeren Preis zu entnehmen. Ob tatsächlich ein möglicher Verkauf um 300.000,- Euro im Raum gestanden ist, wurde von Hrn. NachnameGeser1 und seinem Steuerberater nie konkretisiert und wird somit von der Abgabenbehörde als Schutzbehauptung eingestuft..."
Hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen wurde mit Schreiben vom 16.10.2017 der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr gemäß § 4 Abs. 3 EStG (vgl. Angabe in der elektronisch übermittelten Einkünfteerklärung), also mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Die Bf. kaufte 2011 den streitgegenständlichen Luxussportwagen mit der Fahrgestellnummer Chassisnummer von der Liefergesellschaft, welche darüber an die Bf. eine Rechnung vom 1.4.2011 über 157.500,00 € + keine NoVA + 20% USt (31.500,00 €) = 189.000,00 € ausstellte. Ein bei der Preisermittlung gewährter Händlerrabatt dokumentiert, dass die Liefergesellschaft die Bf. (zivilrechtliche Käuferin) als Fahrzeughändlerin einstufte und deshalb keine NoVA verrechnete.
Das streitgegenständliche Kfz wurde nur von Herrn VornameGeser1 NachnameGeser1 gefahren, welcher
- im Streitjahr 2011 als einer der beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Bf. maßgebenden Einfluss auf die Bf. hatte;
- von September 2012 bis Juli 2016 als einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Bf. die Bf. beherrschte;
- und ab Juli 2016 die Bf. als Geschäftsführer der einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafterin (Komplementär-GmbH) beherrschte.
Die Bf. verkaufte 2016 das streitgegenständliche Kfz mit der Fahrgestellnummer Chassisnummer zivilrechtlich an die KomplementärGes m.b.H. und stellte dieser darüber eine Rechnung vom 2.11.2016 über 120.833,33 € netto inkl. NoVA + 20% USt (24.166,67 €) = 145.000,00 € aus. Folglich verkaufte die Bf. das Kfz zivilrechtlich an ihre - am 2.11.2016 einzige - unbeschränkt haftende Gesellschafterin, deren Geschäftsführer wiederum VornameGeser1 NachnameGeser1 war.
Wie aus dem Beschwerdeverfahren des BFG zu GZ. RV/4100396/2016 - betreffend die Vorschreibung von Kfz-Steuer und NoVA an Herrn NachnameGeser1 wegen Privatnutzung des nicht angemeldeten, streitgegenständliche Kfz durch das Finanzamt Spittal Villach - hervorgeht, präsentierte Herr NachnameGeser1 das streitgegenständliche Kfz von 2011 bis 2015 jährlich beim Sportwagentreffen in KärntnerOrt, wobei er sich einen Verkaufspreis von ca. 300.000,00 € vorstellte. Ein Verkauf scheiterte am geforderten Preis.
Primäre Zweckbestimmung des streitgegenständlichen Kfz, welches sich ab dem Erwerb im Jahr 2011 bis zum Verkauf im Jahr 2016 im zivilrechtlichen Eigentum der Bf. befand, war die Ermöglichung der Nutzung durch Herrn VornameGeser1 NachnameGeser1, welcher wie ein Eigentümer über das Kfz verfügte. Er konnte wie ein Autosammler über das Kfz verfügen, welcher nur zu einem - am Markt nicht erzielbaren - wesentlich höheren Preis als dem Einkaufspreis zur Veräußerung des Kfz bereitgewesen wäre. Dies ist aus den tatsächlichen Umständen der Verwendung und der Innehabung des Kfz zu schließen. Es ist auch daraus zu schließen, dass der zivilrechtliche Verkauf des Kfz von der Bf. an die KomplementärGes m.b.H. im Jahr 2016 nichts daran änderte, dass Herr NachnameGeser1 weiterhin - nunmehr als Geschäftsführer der KomplementärGes m.b.H. - vollen Zugriff auf das Kfz hatte.
Daraus resultiert, dass das streitgegenständliche Kfz vom Kauf im Jahr 2011 bis zum Verkauf im Jahr 2016 nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Bf., sondern im wirtschaftlichen Eigentum von Herrn NachnameGeser1 gestanden ist.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A
Betreffend Einkünftefeststellung:
Die von der Bf. für das Streitjahr 2011 vorgenommene Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, d.h. mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, war aufgrund der Umsatzhöhen der Jahre 2009 und 2010 gemäß der für das Jahr 2011 anzuwendenden Fassung des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB zulässig.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die Bezahlung des Einkaufes von Umlaufvermögen (z.B. Handelsware) sofort abzugsfähige Betriebsausgabe und es gibt kein gewillkürtes Betriebsvermögen, d.h. im Betriebsvermögen kann sich nur notwendiges Betriebsvermögen befinden (vgl. Zorn in Doralt et al., EStG21, § 4 Tz 6, 38 und 180). Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen; die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen richtet sich nach der tatsächlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb und nicht nach einer ungewissen Möglichkeit (vgl. Zorn in Doralt et al., EStG21, § 4 Tz 38 f.).
Das streitgegenständliche Kfz war nicht objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb der Bf. bestimmt und diente dem Betrieb nicht tatsächlich; vielmehr stand es im wirtschaftlichen Eigentum des Herrn VornameGeser1 NachnameGeser1. Es gehörte daher nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen der Bf. und konnte - mangels Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG - jedenfalls auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen bestimmt werden.
Der zivilrechtliche Ankauf des streitgegenständlichen Kfz und dessen Bezahlung stellte daher keinen betrieblichen Vorgang im steuerlichen Sinne dar. Diese Vorgänge führten daher zu keiner Betriebsausgabe. Die Nichtanerkennung der streitgegenständlichen 157.500,00 € als Betriebsausgabe ist somit zu bestätigen, und sohin ist die Beschwerde gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 2011 abzuweisen.
Betreffend Umsatzsteuer:
§ 12 UStG in der für das Streitjahr 2011 anzuwendenden Fassung bestimmt bezughabend:
"(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
…
(2)
1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
…"
Da das streitgegenständliche Kfz nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Bf. stand, gehörte es nicht zum Unternehmensbereich der Bf., und zwar auch nicht teilweise. Die zivilrechtliche Lieferung des Kfz an die Bf. erfolgte somit nicht für das Unternehmen der Bf. und konnte auch nicht als für das Unternehmen der Bf. ausgeführt behandelt werden. Die der Bf. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 31.500,00 € kann daher schon gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 UStG nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Auf die (zusätzliche) Bestimmung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs und der Unternehmenszugehörigkeit für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG), braucht hier also gar nicht zurückgegriffen werden.
Sohin ist die Nichtanerkennung der streitgegenständlichen 31.500,00 € als Vorsteuer zu bestätigen und die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war die Streitfrage keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage (Sachverhaltsfeststellungen). Letztere sind nicht revisibel, sodass hier die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 16. April 2021
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
