BFG RV/6300007/2015

BFGRV/6300007/201514.4.2017

Zurückweisung einer Beschwerde

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300007.2015

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0042. Zurückweisung mit Beschluss vom 7.5.2020.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Finanzstrafsache gegen XY, A-Dorf, vertreten durch Hoffmann & Partner Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83 a, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28.Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom 30.Juni 2015, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde, Strafnummer 2013/00436-001, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XY vom 28.Juli 2015 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom 30.Juni 2015 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

Mit Strafverfügung gemäß § 143 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 20.Jänner 2014 hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde den Beschwerdeführer (Bf.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 5.500.-verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 27 Tagen bemessen und die Verfahrenskosten mit € 500.-festgesetzt.

Infolge des am 21. Februar 2014 erhobenen Einspruches wurde am 23. März 2015 die mündliche Verhandlung durchgeführt, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sich die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen durch Berufungsvorentscheidung maßgeblich vermindert hätten. Die Neuberechnung der strafbestimmenden Wertbeträge wurde mit dem anwesenden steuerlichen Vertreter erörtert, worauf dieser eine milde Bestrafung beantragte.
Mit Erkenntnis vom 23. März 2015 wurde der Bf. schließlich schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2011 (durch Nichterfassung von Zahlungen der S-Gesellschaft. in den Steuererklärungen) bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 4.353,68 verkürzt bzw. für 2011 zu verkürzen versucht zu haben.
Für diese Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 900.-verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 5 Tagen, die Verfahrenskosten mit € 90.-festgesetzt.

Am 20. April 2015 langte beim Finanzamt das mit 17.4.2015 datierte Schreiben des Vertreters des Bf. ein, wo er ausführt, dass die Ermittlung des Betrages für die Bemessungsgrundlage der Strafe nicht richtig war. Die Nachforderung ergebe sich nicht aufgrund einer Abgabenhinterziehung, sondern aufgrund der Methodik der Steuerberechnung, die in diesem Fall zu einer höheren Progression führe. Diese höhere Progression habe nunmehr überhaupt nichts mit einer Abgabenhinterziehung zu tun, sondern ergebe sich nur aus der geänderten Bemessungsgrundlage.

Wörtlich wird sodann ausgeführt: "da dieser Sachverhalt relativ schwierig darzustellen ist, würde ich Sie ersuchen, dass wir uns gemeinsam eine Viertelstunde mit der Problematik auseinandersetzen und dann überlegen, wie wir zu einer richtigen Lösung kommen können.

Ob diese dann in Form einer Berufung sein muss, würde ich gerne mit Ihnen klären."

Aus einem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 27.April 2015 ist ersichtlich, dass in einem zwischen der Leiterin der Finanzstrafbehörde und dem Vertreter des Bf. geführten Telefongespräch, bei dem auch der Prüfer anwesend war, die im Schreiben vom 17.April 2015 vorgebrachte Problematik eingehend erörtert wurde und die Umstände, die zu den Zahlen im Erkenntnis geführt haben, dargelegt wurden. Der Argumentation des Steuerberaters könne seitens der Behördenvertreter nicht gefolgt werden. Der Steuerberater ziehe die Einbringung eines Rechtsmittels in Erwägung.

Mit Anbringen vom 26. Mai 2015 teilte der Bf. mit, dass das Schreiben vom 17.4.2015 als Beschwerde zu werten sei. Bereits in seinem Telefonat habe er darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages Fehler unterlaufen seien. Die Bemessungsgrundlage habe sich durch die von der Selbstanzeige umfassten Beträge insgesamt erhöht, durch die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben aber wieder vermindert. Dadurch unterliege das gesamte Einkommen einer höheren Progression. Diese erhöhte Progression führe zu einer Nachforderung für das gesamte Einkommen, ohne dass auch nur ein weiterer Cent hinterzogen worden sei. Es werde ersucht die rechnerische Unrichtigkeit zu würdigen und das Straferkenntnis vom 23.März 2015 aufzuheben.

Mit Bescheid vom 30.Juni 2015 hat die Finanzstrafbehörde die Beschwerde gem. § 156 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend hielt das Finanzamt fest, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Die Rechtsmittelfrist sei bereits am 23.April 2015 abgelaufen, die Beschwerde aber erst am 28. Mai eingebracht worden.
Es sei zwar innerhalb der Beschwerdefrist am 17.4.2015 ein Schriftsatz verfasst worden, der bei der Finanzstrafbehörde am 20.April 2015 eingelangt sei, aus dessen Textierung gehe jedoch eindeutig hervor, dass es sich hierbei um keine Beschwerde handle. Hierzu habe es auch keine anderslautende mündliche Abrede gegeben.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28.Juli 2015, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

In der Begründung wird vorgebracht, dass das fristgerechte Anbringen vom 17. April 2015 zu Unrecht nicht als Beschwerde gewertet wurde. Aus der ständigen Judikatur des VwGH gehe hervor, dass es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen ankomme, sondern auf den Inhalt, das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Aus dem Schreiben vom 17.April 2015 gehe klar und eindeutig hervor, Bedenken in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen das gefällte Straferkenntnis äußern bzw. anbringen zu wollen. Aus dem Vorbringen zur Sache gehe implizit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung des Straferkenntnisses anstrebe. Die im § 153 FinStrG geregelten Mindesterfordernisse einer Beschwerde seien erfüllt.
Zudem hätte die Behörde bei Vorliegen einer mangelhaften Beschwerde einen fristsetzenden Mängelbehebungsauftrag erteilen müssen.
Es werde daher die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 30.Juni 2015 und die inhaltliche Behandlung der Beschwerde beantragt.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Nach § 150 Abs. 2 beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.

Nach § 156 Abs. 1 hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Einzelbeamten nachweislich am 23.März 2015 an den Vertreter des Bf. zugestellt. Die einmonatige Rechtsmittelfrist endete somit am 23.April 2015. Die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene, mit 26.Mai 2015 datierte Beschwerde wurde (erst) am 28.Mai 2015 bei der Finanzstrafbehörde eingebracht. Sie ist damit unzweifelhaft verspätet.

Strittig ist, ob das Schreiben von 17.4.2015 als Beschwerde gewertet werden kann. Nach Beurteilung des Bundefinanzgerichtes ist dies aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:

Zunächst wurde und wird der Beschwerdeführer im gesamten Finanzstrafverfahren von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Bei einem Wirtschaftstreuhänder, der täglich mit dem Verkehr mit Finanzbehörden befasst ist, ist hinsichtlich seiner Eingaben ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei einem nicht vertretenen Abgabepflichtigen bzw. steuerlichen Laien.
Wenn der Steuerberater daher im Anbringen vom 17.April 2015 ausführt, dass die Bemessungsgrundlage der Strafe nicht richtig war, es sich um eine Frage der Methodik und Steuerprogression handle und er daher um eine gemeinsame Erörterung des schwierig darzustellenden Sachverhaltes ersucht, ist dies als Anfrage um einen Gesprächstermin zu werten, aber nicht als Beschwerde. Dies umso mehr als es im letzten Satz des Schreibens heißt: "ob dies dann in Form einer Berufung sein muss, würde ich gerne mit Ihnen klären."

Die gewählte Textierung spricht eindeutig gegen die Annahme, dass es sich beim vorliegenden Anbringen um ein Rechtsmittel handelt. Stellt ein Anbringen für die Behörde formal und inhaltlich keine Beschwerde dar, so ist sie auch nicht verpflichtet, einen fristsetzenden Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Dies sieht das Gesetz in
§ 156 Abs. 2 FinStrG nur vor, wenn eine Beschwerde nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist.

Des Weiteren ergibt sich aus dem oben zitierten Aktenvermerk vom 27. April 2015, dass die im Schreiben vom 17.4. vorgebrachte Problematik telefonisch eingehend erörtert wurde und dem Steuerberater mitgeteilt wurde, dass seiner Argumentation von den Behördenvertreten nicht gefolgt werden könne. Der Steuerberater ziehe die Einbringung eines Rechtsmittels in Erwägung.

Daraus kann bei sachgerechter Würdigung nur der Schluss gezogen werden, dass auch der Vertreter des Bf. zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass es sich bei seinem Schreiben vom 17.April 2015 eben um keine Beschwerde gehandelt habe. Andernfalls hätte er wohl sofort darauf hingewiesen, dass die anstehenden Fragen im Zuge der Behandlung seiner offenen Beschwerde zu klären sind !

Zudem fällt auf, dass der Bf. erst einen Monat nach dem im Aktenvermerk vom 27.4.2015 festgehaltenen Telefongespräch, seine Eingabe betreffend "Wertung des Anbringens vom 17.4.2015 als Beschwerde" eingebracht hat. Da ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde seiner Argumentation nicht folgen könne, wäre wohl die sofortige Einbringung des Rechtsmittels zu erwarten gewesen. Die Eingabe vom 26.Mai 2015 war jedenfalls verspätet und daher im Sinne des § 156 Abs. 1 FinStrG zurückzuweisen.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Salzburg-Aigen, am 14. April 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 153 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

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