BFG RV/6100678/2017

BFGRV/6100678/20179.1.2018

Kommt es unterjährig zu einer Beendigung der Gruppe, so sind die noch nicht verrechneten Verluste im letzten Gruppenjahr gewinnerhöhend zuzurechnen.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100678.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch die zobl.bauer. Salzburg, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Mildenburggasse 6, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Salzburg-Stadt, vom 24.10.2011, betreffend Feststellung Gruppenträger 2009 erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 im Jahr 2009 beträgt

1.552.310,53 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen des Gruppenträgers

1.552.310,53 € 1.552.310,53 € 1.552.310,53 €

Zu berücksichtigende Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder Nachzuversteuernde Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder

-89.063,04 € 839.645,92 €

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) wurde am 09.03.2006 bescheidmäßig festgestellt, dass eine Gruppe gem. § 9 Abs. 8 KStG 1988 ab der Veranlagung 2005 besteht.

Die Bf war der inländische Gruppenträger dieser Unternehmensgruppe. Sie hielt jeweils 100 % der Anteile an einer französischen und an einer polnischen Gesellschaft, welche als ausländische Gruppenmitglieder in die Unternehmensgruppe einbezogen waren. Deren Verluste wurden gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 der Bf zugerechnet.

Die Bf als Gruppenträgerin und die beiden Gruppenmitglieder hatten einen einheitlichen Bilanzstichtag zum 31.12.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Bf mit Notariatsakt vom 10.11.2010 ihre Anteile an den ausländischen Gruppenmitgliedern veräußert hat. Die Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung im Jahr 2010 würden daher nicht mehr vorliegen, der Nachversteuerungsbetrag sei unterjährig im Wirtschaftsjahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens des ausländischen Gruppenmitglieds fällt, zu erfassen.

Mit Bescheid vom 24.10.2011 stellte das Finanzamt das Einkommen der Bf als Gruppenträgerin für das Jahr 2009 wie folgt fest:

Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 im Jahr 2009 beträgt

1.552.310,53 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen des Gruppenträgers

1.552.310,53 € 1.552.310,53 € 1.552.310,53 €

Zu berücksichtigende Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder Nachzuversteuernde Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder

-89.063,04 € 939.100,14 €

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Durch den unterjährigen Verkauf der Gruppenmitglieder im Jahr 2010 war die Gruppe mit 2009 zu beenden. Mit der Beendigung der Gruppen scheiden die Gruppenmitglieder zum selben Stichtag aus. Die Nachversteuerung der ausländischen Verluste erfolgte daher im Zeitraum 2009."

Gegen diesen Bescheid wurde von der Bf Berufung erhoben und vorgebracht, dass die nachzuversteuernden Verluste richtigerweise € 839.645,92 betragen würden und die Nachversteuerung nicht im letzten Jahr des Bestehens der Unternehmensgruppe, also 2009, sondern im Jahr des Ausscheidens, also 2010, zu erfolgen habe.

Mit Erkenntnis vom 10.11.2016, GZ. RV/6100706/2011, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde statt und änderte den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 entsprechend ab. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, da zur gegenständlichen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Dagegen wurde vom Finanzamt eine ordentliche Revision erhoben.

Im Erkenntnis vom 27.11.2017, Ro 2017/15/0010, ist der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision gefolgt und hat das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.11.2016, GZ. RV/6100706/2011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Im gegenständlichen Fall tritt die Beschwerde in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 10.11.2016 befunden hat.

Die Beschwerde gilt daher weiterhin als unerledigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im konkreten Fall erfolgte die Veräußerung der Anteile an allen Gruppenmitgliedern im November 2010. Damit bestand nicht während des gesamten (mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden) Wirtschaftsjahres 2010 eine finanzielle Verbindung. Die Rechtswirkungen der Unternehmensgruppe endeten unbestritten mit Ende 2009.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.11.2017, Ro 2017/15/0010, ausgesprochen, dass die Revision zulässig und begründet ist. Das Höchstgericht hat weiters die Rechtsansicht vertreten, dass die noch nicht verrechneten Verluste im letzten Gruppenjahr, also im Kalenderjahr 2009, gewinnerhöhend zuzurechnen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im Erkenntnis verwiesen.

Unstrittig ist, das die Höhe des nachzuversteuernden Verlustes € 839.645,92 beträgt. In diesem Punkt war der Beschwerde stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27.11.2017, Ro 2017/15/0010) folgt.

 

 

 

Salzburg-Aigen, am 9. Jänner 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Verweise:

VwGH 27.11.2017, Ro 2017/15/0010

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