BFG RV/6100537/2007

BFGRV/6100537/200718.7.2017

Vorschreibung von Kosten des Pfändungsverfahrens

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100537.2007

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat

durch den Richter

A

 

in der Beschwerdesache

B als Masseverwalter der BF, MVStraße, MVOrt 

 

gegen

FA

 

wegen

behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20.06.2007 betreffend der Festsetzung einer Pfändungsgebühr und Barauslagen

 

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Mit Bescheid vom 20.06.2007 pfändete das FA Forderungen der BF, da bei der BF Abgaben inkl. Nebengebühren in Höhe von € 138.415,47 vollstreckbar seien und schrieb dazu die Gebühren und Barauslagen der Pfändung mit € 1.390,00 vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die in Frage stehenden Umsatzsteuerzahllasten aufgrund der Pfändung von verschiedenen Forderungen in der Höhe von gesamt € 1,252.258,37 nicht fristgerecht bezahlt worden seien . Die Vorschreibung dieser Kosten sei daher nicht gerechtfertigt.

Darauf erließ das FA am 16.07.2007 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung ab. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, dass der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten habe. Dabei handle es sich nach Auffassung des VwGH um eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben werde. Die konkrete angefochtene Gebühr sei aufgrund einer am 20.06.2007 durchgeführten Pfändung und Überweisung einer Geldforderung festgesetzt worden. Die Pfändung sei aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandes von € 138.415,47 erfolgt, dessen Entstehung und Zusammensetzung den laufend ergangenen Buchungsmitteilungen zu entnehmen sei.

Die BF beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zusätzlich zum Vorbringen in der Berufung aus, dass die BF alle Unterlagen immer dem Steuerberater übergeben habe und darauf vertraut habe, dass alle notwenigen Maßnahmen für eine korrekte und termingerechte Meldung gesetzt worden seien.

Mit Beschluss des LG Salzburg vom 16.09.2008 wurde über das Vermögen der BF das Konkursverfahren eröffnet und der im Spruch genannte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.

Die verfahrensgegenständlichen Vorlageanträge waren zum 31.12.2013 noch nicht erledigt.

Aufgrund einer Verfügung des GV-Ausschusses des BFG vom 03.05.2017 wurden die gegenständlichen Verfahren am 30.05.2017 dem nun zur Entscheidung berufenen Richter übertragen.

Das BFG hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen … vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht ist somit zur Entscheidung dieser Berufungen zuständig.

Das BFG legt den nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde, der sich aus den Verwaltungsakten, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren und den Datenbanken der Finanzverwaltung ergibt.

Die BF reichte ab 08/2006 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ein. Aufgrund von Feststellungen der Finanzverwaltung zu Eingangsrechnungen und der Nummerierung von Ausgangsrechnungen setzte das FA unter anderem die Umsatzsteuern für 09/2006, 10/2010 und 11/2006 am 08.06.2007 mit Zahllasten in Höhe von insgesamt € 138.415,47 fest.

Das FA pfändete mit Bescheid vom 20.06.2007 unter anderem Forderungen der BF bei der C GmbH für diesen vollstreckbaren Rückstand und schrieb dafür Kosten dieses Verfahrens (Gebühren und Barauslagen der Pfändung) mit € 1.390,00 vor. Diese Forderungspfändung wurde dem Drittschuldner zugestellt und dieser erkannte die Forderung an.

Dies ergibt sich aus den Einbringungsakten des FA.

In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Sachverhalt Folgendes auszuführen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a) AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; ...

Im gegenständlichen Verfahren wurde für die am 20.06.2007 durchgeführte Pfändung einer vollstreckbaren Forderung gegen die BF eine Pfändungsgebühr in Höhe 1% der gepfändeten Forderung, das waren € 1.384,15 vorgeschrieben.

Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO  hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

Im gegenständlichen Verfahren wurde für die am 20.06.2007 durchgeführte Pfändung einer vollstreckbaren Forderung gegen die BF Kosten des Verfahrens (Barauslagen) in Höhe von € 5,85 vorgeschrieben.

Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen ...

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Bescheid nicht mit der Behauptung angefochten werden kann, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide rechtswidrig entstanden seien. (VwGH 20.05.1987, 86/13/0117 ff) (Liebig AbgEO, Kommentar, § 26 Tz. 15)

Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr und der Barauslagen erfolgte im Zuge der Pfändung einer Geldforderung von Ca. € 139.000,00. Da die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr darstellt (Liebig AbgEO, Kommentar, § 26 Tz. 5) ist die bescheidmäßige Vorschreibung dieser Gebühr eine notwendige Folge der Forderungspfändung und wurde mit dieser Pfändung zeitgleich durchgeführt.

Auch wenn es für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung ist, darf darauf hingewiesen werden, dass die von der BF angeführte Begründung, wonach der Rückstand durch (andere?) Forderungspfändungen zustande gekommen wäre und dafür nicht auch noch Kosten vorgeschrieben werden dürften, schon dem Grunde nach ins Leere geht. Die BF hat ab 08/2006 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben, die gegenständlichen, im Juni 2007 Forderungspfändungen resultieren somit aus Umsatzsteuern des Jahres 2006 die nicht entrichtet wurden.

Die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Pfändungsgebühren war daher als unbegründet abzuweisen

Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 26 Abs. 6 AbgEO im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen sind; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Abs. 1 festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben.

Sinngemäß gilt Abs. 6 zweiter Halbsatz nach § 26 Abs. 7 AbgEO auch für den Ersatz von Barauslagen nach Abs. 3, es sei denn, die Barauslagen sind dem Vermögen des Abgabepflichtigen zugutegekommen oder der Abgabepflichtige hat durch sein Verhalten maßgebend zum Entstehen dieser Kosten beigetragen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist die Vorschreibung von Pfändungsgebühren und Batrauslagen eine notwendige Folge der durchgeführten Pfändung und ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.

 

 

Salzburg-Aigen, am 18. Juli 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949

Schlagworte:

Pfändungsgebühr, Barauslagen

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