1. Nicht erweisliches Verschulden an einer rechtswidrigen Verwendung eines unverzollten drittländischen Fahrzeuges im Eigentum der liechtensteinischen Filiale einer österreichischen Rechtsanwälte-OG; 2. Unzulängliche Mitwirkung an einer Zollkontrolle
Rechtssatz
1. Das Ausmaß der Mitwirkungspflicht an einer Zollkontrolle durch einen davon Betroffenen wird unter anderem dadurch bestimmt, in welchem Umfang diese von den Behördenorganen eingefordert wird. Wird diese Pflicht etwa vom Leiter der Amtshandlung in einem bestimmten Zusammenhang verneint („Sie müssen auf die Frage nicht antworten“), kommt sie für den Befragten auch nicht (mehr) zum Tragen. Antwortet der Befragte nun tatsächlich nicht, ist daher auch das Tatbild einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG nicht erfüllt. 2. Auch unzutreffende rechtliche Einwendungen während einer Zollkontrolle, bei welcher ein rechtswidrig im Zollgebiet verwendetes, unverzolltes drittländisches Fahrzeug zur Wertfeststellung fotografiert werden sollte, durch den betretenen Fahrzeuglenker des Inhaltes, er verweigere seine Zustimmung bzw. ersuche um Löschung der Fotos, weil er ein Recht am "Bild seines Fahrzeuges" habe, stellen keine Erschwerung von Maßnahmen der Zollaufsicht dar: Derartige Vorbingen durch den Betroffenen einer Beweisaufnahme während einer Amtshandlung stehen diesem frei. Die einschreitenden Zollorgane wiederum sind nicht verpflichtet, allein aus Anlass entsprechender Äußerungen des Betroffenen ihre Beweisaufnahme einzuschränken oder abzubrechen.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise: | ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 561 Abs. 2 |
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