BFG RV/5300022/2017 (1)

BFGRV/5300022/20178.2.2021

1. Nicht erweisliches Verschulden an einer rechtswidrigen Verwendung eines unverzollten drittländischen Fahrzeuges im Eigentum der liechtensteinischen Filiale einer österreichischen Rechtsanwälte-OG; 2. Unzulängliche Mitwirkung an einer Zollkontrolle

Rechtssatz

1. Das Ausmaß der Mitwirkungspflicht an einer Zollkontrolle durch einen davon Betroffenen wird unter anderem dadurch bestimmt, in welchem Umfang diese von den Behördenorganen eingefordert wird. Wird diese Pflicht etwa vom Leiter der Amtshandlung in einem bestimmten Zusammenhang verneint („Sie müssen auf die Frage nicht antworten“), kommt sie für den Befragten auch nicht (mehr) zum Tragen. Antwortet der Befragte nun tatsächlich nicht, ist daher auch das Tatbild einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG nicht erfüllt. 2. Auch unzutreffende rechtliche Einwendungen während einer Zollkontrolle, bei welcher ein rechtswidrig im Zollgebiet verwendetes, unverzolltes drittländisches Fahrzeug zur Wertfeststellung fotografiert werden sollte, durch den betretenen Fahrzeuglenker des Inhaltes, er verweigere seine Zustimmung bzw. ersuche um Löschung der Fotos, weil er ein Recht am "Bild seines Fahrzeuges" habe, stellen keine Erschwerung von Maßnahmen der Zollaufsicht dar: Derartige Vorbingen durch den Betroffenen einer Beweisaufnahme während einer Amtshandlung stehen diesem frei. Die einschreitenden Zollorgane wiederum sind nicht verpflichtet, allein aus Anlass entsprechender Äußerungen des Betroffenen ihre Beweisaufnahme einzuschränken oder abzubrechen.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Verweise:

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 561 Abs. 2
EuGH 07.03.2013, C-182/12
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 233 Abs. 1 lit. a
ZK, Zollkodex Art. 4 Z 8
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 561 Abs. 2
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 558 Abs. 1 Buchstabe b
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 866
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 555 Abs. 1 lit. a
ZK, Zollkodex Art. 137
ZK-1375
BFG 29.11.2019, RV/5300002/2017
BFG 29.09.2020, RV/6300016/2020
BFG 07.03.2016, RV/5200054/2014
BFG 29.06.2017, RV/2300006/2016

Dokumentnummer

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