Verspäteter Vorlageantrag
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200023.2020
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 17. Oktober 2019 gegen den Bescheid des damaligen Zollamtes ***ZA**** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 16. September 2019, GZ. ***111***, betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 2.381,40 Euro beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 7. Jänner 2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
§ 108 BAO lautet:
"§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
"§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
§ 264 Abs. 4 und 5 BAO lauten (auszugsweise):
"(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
…
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
…
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer und seit 2010 deutscher Staatsbürger, ist in Deutschland, in ***Adr.***, wohnhaft.
Mit Bescheid vom 16. September 2019, GZ. ***111***, setzte das Zollamt gegenüber dem Beschwerdeführer Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 2.381,40 Euro fest.
In der Folge wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2019 mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2019, Zl. ***112***, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 die Verlängerung der Frist für die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) bis zum 7. Jänner 2020.
Das Zollamt gab diesem Ansuchen Folge und gewährte mit Bescheid vom 11. Dezember 2019, Zl. ***113***, eine Fristverlängerung bis zum 7. Jänner 2020 (Dienstag).
Ein weiteres Ansuchen zur Verlängerung der Vorlageantragsfrist über den 7. Jänner 2020 hinaus wurde nicht gestellt. Die Vorlageantragsfrist lief somit am 7. Jänner 2020 ab.
Die Postaufgabe des am 15. Jänner 2020 bei der Zollbehörde eingelangten Vorlageantrages erfolgte jedoch erst am 8. Jänner 2020 in der Ukraine. Dies ergibt sich aus dem auf dem Briefkuvert angebrachten Poststempel.
Nach der vorliegenden Sach- und Beweislage wurde daher der mit 7. Jänner 2020 datierte Vorlageantrag nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist und somit verspätet eingebracht.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde dem Beschwerdeführer die Fristversäumnis vorgehalten. Dieser brachte daraufhin in einem E-Mail vom 13. März 2024 vor, dass der 7. Jänner 2020 in der Ukraine ein Feiertag (Weihnachten) gewesen sei und daher eine rechtzeitige Postaufgabe nicht möglich gewesen sei.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gesetzliche Feiertage sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag) [siehe § 1 Abs. 1 FeiertagsruheG 1957; Ritz, BAO7, § 108 Rz 6].
Die Ukraine ist dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen nicht beigetreten und hat somit auch keine gesetzlichen Feiertage oder Tage, die im Sinne des Art. 5 des Übereinkommens wie solche behandelt werden, notifiziert.
Daher war im vorliegenden Fall der 7. Jänner 2020 als letzter Tag der Frist für die Einbringung des Vorlageantrages anzusehen.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABlEG. Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1) anzuwenden ist, weil auch in diesem Fall die Fristenberechnung zu keinem anderen Ergebnis führt.
Der am 8. Jänner 2020 eingebrachte Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 18. März 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
