Keine DB-/DZ-Pflicht hinsichtlich der im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge; fortgesetztes Verfahren zu VwGH 1.9.2015, 2012/15/0122
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101696.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***GmbH, vertreten durch V., über die Beschwerde vom 17. Februar 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes F. vom 13. Jänner 2011, betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben (Nachforderung) beträgt:
Abgabenart | Betrag | Bisher | Differenz |
Dienstgeberbeitrag (DB) | 227,83 € | 5.557,32 € | 5.329,49 € |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) | 19,40 € | 445,76 € | 426,36 € |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde u.a. die Feststellung getroffen, dass die einem Dienstnehmer im Jänner 2007 geleistete Zahlung in Höhe von 118.433,00 Euro zu Unrecht gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 als freiwillige Abfertigung begünstigt besteuert worden sei, weil der Dienstnehmer seit Beginn seines Dienstverhältnisses dem "Abfertigungssystem neu" (Abfertigung nach dem BMSVG) unterlegen sei. Die Zahlung sei daher zum vollen Lohnsteuertarif abzurechnen und in die Beitragsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Das Finanzamt erließ Bescheide, mit denen es gegenüber der Beschwerdeführerin den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 den Prüfungsfeststellungen entsprechend festsetzte.
Mit Berufungsentscheidung vom 3. Mai 2012, RV/0576-L/11, wies der Unabhängige Finanzsenat die gegen die genannten Bescheide erhobene Berufung als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 1. September 2015, 2012/15/0122, hob der Verwaltungsgerichtshof die genannte Berufungsentscheidung, insoweit darin über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG auf, da im Fall einer freiwilligen Abfertigung, der Bezug - entsprechend den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2005, 2001/14/0034, hinsichtlich Kommunalsteuer angestellten Erwägungen - von der Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) ausgenommen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG war das nach dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche fortgesetzte Verfahren vom Bundesfinanzgericht zu führen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm. § 243 BAO idF des FVwGG 2012 zu wertende Berufung vom 17. Februar 2011 erwogen:
§ 41 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet auszugsweise:
„Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
a) Ruhe- und Versorgungsbezüge,
b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
...“
Im bereits erwähnten Erkenntnis vom 1. September 2015, 2012/15/0122, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Die in der Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche § 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen).
Da im Beschwerdefall eine freiwillige Abfertigung unstrittig vorliegt, ist der Bezug - entsprechend den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2005, 2001/14/0034, hinsichtlich Kommunalsteuer angestellten Erwägungen - von der Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) ausgenommen, unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann. An der Eigenschaft des Bezugs als freiwillige Abfertigung ändert es nichts, wenn die Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht wirksam wird. Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge - nur soweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 41 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 (gemeint offenbar: § 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967) nicht.“
In Anbetracht der dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes war daher der Beschwerde vom 17. Februar 2011 Folge zu geben.
Revisionszulassung:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung im fortgesetzten Verfahren ist Ausfluss der in § 63 Abs. 1 VwGG normierten Bindung der Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 20. Oktober 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 41 Abs. 4 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: |