Körperschaftsteuer Gruppe - abgeleiteter Bescheid von den Feststellungsbescheiden der Gruppenmitglieder bzw. des Gruppenträgers.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101276.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr-Bf***, vertreten durch ***STB***, über die Beschwerde vom 14.11.2016 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Oktober 2016 betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I) Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) ist seit 2011 Gruppenträgerin einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988.
2. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2014 machte sie jeweils ein Siebtel von in den Jahren 2009 und 2010 vorgenommenen Teilwertabschreibungen geltend. Zusätzlich wurde ein Siebtel für eine erstmals 2014 vorgenommene Teilwertabschreibung geltend gemacht.
3. Die Siebtelbeträge aus den Teilwertabschreibungen der Jahre 2009 und 2010 waren vom Finanzamt nach einer Außenprüfung bereits in den Vorjahren bis 2010 in den jährlichen Körperschaftsteuerbescheiden, ab 2011 in den Feststellungsbescheiden Gruppenträger und demzufolge in den abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheiden nicht anerkannt worden.
4. Eine gegen diese Nichtanerkennung gerichtete Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 sowie den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2011 wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis BFG 18.10.2018, RV/5100397/2013, als unbegründet abgewiesen und wurde diesbezüglich von der Bf eine ordentliche Revision erhoben. Das Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. Ro 2019/15/0007 anhängig.
5. Ein aus demselben Grund gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 gerichtetes Beschwerdebegehren wurde vom Bundesfinanzgericht mit BFG 23.10.2018, RV/5101394/2015, in diesem Beschwerdepunkt abgewiesen, da insofern eine Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2011 bestehe und eine Beschwerde gegen den abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 252 BAO nicht zulässig sei.
Ebenso war eine gegen die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2012 und 2013 gerichtete Beschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis BFG 29.02.2016, RV/5100291/2016, aus diesem Grunde abgewiesen worden. Im Jahr 2012 war in diesem Erkenntnis allerdings antragsgemäß (Vorgruppen-)Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 9.404,50 € angerechnet worden. Das Erkenntnis wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0044, bestätigt.
6. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 - eingegangen beim Finanzamt am 22.11.2016 - wurde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 vom 20.10.2016, der nach einer weiteren Außenprüfung die angeführten Teilwertabschreibungssiebtel wie in den Vorjahren sowie ein Siebtel aus einer weiteren Teilwertabschreibung nicht berücksichtigte, ebenfalls Beschwerde erhoben. Mit demselben Schriftsatz wurde aus diesem Grunde auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 20.10.2016 Beschwerde erhoben.
7. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 29.06.2017 wurde die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 sowie den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2014 vom Finanzamt abgewiesen. Bezüglich Feststellung Gruppenträger wurde die Rechtsansicht zur Unzulässigkeit der Teilwertabschreibungen beibehalten. Bezüglich Körperschaftsteuer 2014 wurde auf die Bestimmung des § 252 BAO verwiesen, wonach ein Bescheid dann, wenn ihm Entscheidungen zugrunde lägen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Hingewiesen wurde darauf, dass für den Fall der Abänderung des ebenfalls bekämpften Feststellungsbescheides Gruppenträger 2014 diese Änderungen gemäß § 295 BAO berücksichtigt werden würden.
8. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag betreffend Feststellung Gruppenträger 2014 und Körperschaftsteuer Gruppe 2014 vom 18.07.2017 legte die Bf unter ausführlicher Begründung die ihrer Meinung nach gegebene Zulässigkeit der Teilwertabschreibungen, die zu den strittigen Jahressiebteln führt, dar.
9. Mit Vorlagebericht vom 23.08.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. In der Folge wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zwecks Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren unter Übermittlung einer Mail vom 05.03.2018 mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund eines technischen Fehlers im Körperschaftsteuerbescheid 2014 ein zu hoher Betrag an Mindestkörperschaftsteuer aus Vorjahren (= 9.404,50 €) angerechnet worden sei. Die anrechenbare Mindeststeuer betrage 0,00 €. Im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 war keine anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer ausgewiesen. Genau jener Betrag von 9.404,50 €, der dem Mindestkörperschaftsteuerguthaben aus der Vorgruppenzeit entspricht, war - wie die Aktenlage bestätigte - bereits laut Erkenntnis BFG 29.02.2016, RV/5100291/2016, betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2012 und 2013 bei der Berechnung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 angerechnet worden.
11. Mit Schreiben vom 04.05.2021 teilte das Bundesfinanzgericht der Bf mit, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2014 gemäß § 271 Abs. 1 BAO auszusetzen, da beim Verwaltungsgerichtshof ein Revisionsverfahren für die Vorjahre 2009 bis 2011 anhängig sei, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde sei.
Zur Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 wurde der Bf mit gleichem Schreiben zur Kenntnis gebracht, dass diesbezüglich kein Grund für eine Aussetzung bestehe. Vielmehr sei diese Beschwerde, was den Beschwerdepunkt betreffend Teilwertabschreibungssiebtel anlange, im Hinblick auf die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO abzuweisen, da - wie bereits in den Entscheidungen betreffend Körperschaftsteuer für die Vorjahre dargelegt - über die Anerkennung dieser TWA-Siebtel im Verfahren betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 abzusprechen sei. Der Körperschaftsteuerbescheid 2014 könne nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Im Falle der Änderung des Feststellungsbescheides im Beschwerdeverfahren habe von Amts wegen eine entsprechende Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu erfolgen. Der Körperschaftsteuerbescheid 2014 sei aber insofern abzuändern, als die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer mit 0,00 € (anstatt wie bisher mit 9.404,50 €) anzusetzen sei. Zwischenzeitig sei nämlich aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes bekannt geworden, dass wegen eines technischen Fehlers im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2014 fälschlicherweise ein zu hoher Betrag von 9.404,50 € an Mindestkörperschaftsteuer aus Vorjahren angerechnet worden sei. Ein Betrag in exakt gleicher Höhe sei bereits im Jahr 2012 angerechnet worden. Diesbezüglich wurde auf den im Spruch des Erkenntnisses BFG 29.02.2016, RV/5100291/2016, ausgewiesenen Betrag an anrechenbarer Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 9.404,50 € verwiesen.
Es wurde um Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung der Entscheidung betreffend Feststellung Gruppenträger 2014 und zur beabsichtigten Erledigung betreffend Körperschaftsteuer 2014 (Abweisung gemäß § 252 BAO betreffend Beschwerdepunkt "Teilwertabschreibungen"/Abänderung betreffend anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer) innerhalb von vier Wochen gebeten.
12. Im Zuge eines Telefonates am 14.06.2021 teilte die steuerliche Vertreterin der Bf der zuständigen Richterin des Bundesfinanzgerichtes mit, dass einer Aussetzung der Entscheidung bezüglich Feststellung Gruppenträger 2014 seitens der Bf keine Interessen entgegenstünden.
Ebenso gäbe es keine Einwände gegen die im Schreiben vom 04.05.2021 in Aussicht gestellte Erledigung der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014, zumal im Falle einer Abänderung des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2014 im Beschwerdeverfahren von Amts wegen eine entsprechende Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu erfolgen habe.
13. Die beabsichtigte Erledigung der gegenständlichen Beschwerde sowie die beabsichtigte Aussetzung der Entscheidung betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 wurden auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht (Mail vom 17.06.2021) und wurden von deren Vertreterin ebenfalls keine Einwände vorgebracht.
14. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23.06.2021 wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt.
II) Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zunächst eindeutig und zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten.
Die Kenntnisse bezüglich des beim Verwaltungsgerichtshof zur Körperschaftsteuer 2009 und 2010 sowie Feststellung Gruppenträger 2011 anhängigen Revisionsverfahrens sowie die Entscheidungen betreffend Körperschaftsteuer Gruppe für die Jahre 2011 bis 2013 basieren auf den beim Bundesfinanzgericht aufliegenden Akten.
Tatsache sowie Höhe des im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2014 zu hoch angerechneten Betrages an Mindestkörperschaftsteuer ergeben sich aus der dem Finanzamt übermittelten E-Mail vom 05.03.2018. Ein Vergleich mit den angerechneten Mindestkörperschaftsteuerbeträgen der Vorjahre ergab, dass im Jahr 2012 mit Erkenntnis Bundesfinanzgericht 29.02.2016, RV/5100291/2016, bereits der idente Betrag von 9.404,50 € an (Vorgruppen)Mindestkörperschaftsteuer angerechnet worden war. Aus dem Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 ergab sich keine anrechenbare Mindeststeuer.
Die beabsichtigte Erledigung wurde der Bf mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 04.05.2021 mitgeteilt und wurden diesbezüglich seitens der Bf auch keine Einwände vorgebracht (siehe Telefonat mit der steuerlichen Vertreterin vom 14.06.2021).
Ebenso erhob die belangte Behörde keine Einwände (Mail vom 17.06.2021, Telefonat vom 23.06.2021).
III) Rechtliche Beurteilung:
A) Rechtsgrundlagen:
1) Materiellrechtliche Vorschriften:
Nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988) oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebtel zu berücksichtigen.
§ 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988 lautet folgendermaßen:
"Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz,
- die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
- die anzurechnenden inländischen Steuern,
- die anrechenbaren ausländischen Steuern und
- die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2)."
Gemäß § 24a Abs. 4 KStG 1988 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:
"1. Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.
2. Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die zugerechnete Mindeststeuer gemeinsam mit dem eigenen Einkommen jenes Zeitraumes weiter, in dem die Zurechnung erfolgt."
Nach § 24a Abs. 2 KStG 1988 ist der Feststellungsbescheid Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
Nach § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 ist die Mindestkörperschaftsteuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschafsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
2) Verfahrensrechtliche Vorschriften:
Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.
Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltende Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, wenn dem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind.
§ 295 Abs. 1 BAO lautet folgendermaßen:
"Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."
B) Erwägungen:
1. Zur Berücksichtigung der Jahressiebtel aus den beantragten Teilwertabschreibungen der Gruppenträgerin 2009 und 2010:
Aus den zitierten gesetzlichen Anordnungen ergibt sich, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Festsetzung der Körperschaftsteuer im Rahmen der Gruppenbesteuerung ebenso wie bei der Festsetzung der Einkommensteuer bei Beteiligten an Personengesellschaften ein System von Feststellungsbescheiden (Grundlagenbescheiden) und hievon abgeleiteten Abgabenbescheiden vorgesehen ist.
Gemäß § 24a KStG 1988 erfolgt die Erhebung der Körperschaftsteuer bei Unternehmensgruppen in einem zweistufigen Verfahren:
Zunächst sind alle Tatsachen, die für die Ergebniszurechnung beim Gruppenträger relevant sind, für jedes Gruppenmitglied und für den Gruppenträger in einem eigenen Feststellungsverfahren zu ermitteln. Auf Grundlage der Feststellungsbescheide werden die Ergebnisse im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des Gruppenträgers zusammengerechnet.
Die Einkommensfestsetzung im Bereich der Gruppenbesteuerung vereinigt alle das Besteuerungsverfahren der Unternehmensgruppen betreffenden Bestimmungen (Grundlagenfeststellung, Veranlagung und Mindestkörperschaftsteuer). In ähnlicher Weise sichert § 188 BAO ein gleiches Ergebnis für alle Beteiligten und vermeidet Parallelverfahren vor verschiedenen Finanzbehörden. Die Rechtsstellung des Gruppenträgers im Verfahren gemäß § 24a KStG 1988 in ihren materiellen Auswirkungen ist mit jener der Mitunternehmer vergleichbar. Das Gruppeneinkommen wird in einer Vielzahl von Feststellungsbescheiden festgestellt und dem Gruppenträger zugerechnet, was letztlich in einem einzigen Folgebescheid, nämlich dem Körperschaftsteuerbescheid des Gruppenträgers mündet (Paterno/Steindl in ÖStZ 2011, 221).
Wie sich aus § 24a Abs. 2 KStG 1988 eindeutig ergibt, ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger der Feststellungsbescheid.
Die Frage, ob die Jahressiebtel aus den Teilwertabschreibungen der Vorjahre und des laufenden Jahres anzuerkennen sind, war im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte bzw. des Einkommens des Gruppenträgers als abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO zu beurteilen. Darüber war somit im Feststellungsbescheid 2014 des Gruppenträgers abzusprechen.
Dies ist tatsächlich auch passiert und wurde von der Bf mit gleichem Schriftsatz wie gegen den hier gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheid 2014 eine Beschwerde eingebracht, über die vom Bundesfinanzgericht mit gesondertem Erkenntnis abzusprechen sein wird, nachdem das Verfahren nach Aussetzung der Entscheidung und Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren betreffend die Vorjahre fortgeführt werden kann.
Der (vom Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 abgeleitete) Körperschaftsteuerbescheid 2014 konnte jedoch gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Beschwerde war daher in diesem Punkte abzuweisen (siehe hierzu auch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.02.2016, RV/5100291/2016, betreffend Körperschaftsteuer 2012 und 2013, bestätigt mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0044).
Angemerkt wird aber Folgendes:
Sollte der ebenfalls angefochtene Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 im Beschwerdeverfahren wegen Anerkennung der TWA-Siebtel eine Abänderung erfahren, wird dieser Abänderung im Wege einer Folgeänderung des Körperschaftsteuerbescheides Gruppe 2014 gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen Rechnung zu tragen sein.
2. Zur Abänderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 2014 wegen Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer:
Der beschwerdegegenständliche Körperschaftsteuerbescheid 2014 war allerdings hinsichtlich der anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer abzuändern; dies aus folgenden Gründen:
Im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2014 wurde auf die auf Basis des Einkommens der Gruppe gemäß § 22 KStG 1988 die errechnete Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 9.404,50 € angerechnet.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde eine Mailnachricht vom 05.03.2018 übermittelt, wonach im gegenständlichen Fall aufgrund eines technischen Fehlers fälschlicherweise Mindestkörperschaftsteuer angerechnet worden sei. Dieser behauptete Fehler ließ sich auch aufgrund der bestehenden Aktenlage nachvollziehen:
Eben der Betrag in Höhe von 9.404,50 € an Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer war bereits im Zuge der Berechnung der Körperschafsteuer Gruppe für das Jahr 2012 mit Erkenntnis BFG 29.02.2016, RV/5100291/2016, in voller Höhe angerechnet worden und hatte damit bereits die Körperschaftsteuer 2012 gemindert. Eine abermalige Anrechnung bei der Berechnung der Körperschaftsteuer Gruppe 2014 hatte die doppelte Berücksichtigung dieses Betrages zur Folge und beruhte offensichtlich auf einem Fehler, zumal eine anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer im Feststellungsbescheid auch nicht ausgewiesen war.
Dieser Fehler war im Rahmen der Kompetenz des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO, angefochtene Bescheide nach jeder Richtung hin abzuändern, zu korrigieren.
Der Bf wurde diese beabsichtigte Abänderung im Vorfeld dieser Entscheidung zwecks Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt und wurden dagegen keine Einwände vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung entspricht hinsichtlich der Frage der Abhängigkeit des Körperschaftsteuerbescheides Gruppe von den Feststellungsbescheiden der Gruppenmitglieder bzw. des Gruppenträgers der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0044). Dass die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer im vorliegenden Fall fehlerhaft war, war auf Sachverhaltsebene bezogen auf das konkret vorliegende Geschehen zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis war daher insgesamt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (Körperschaftsteuer Gruppe 2014)
Linz, am 25. Juni 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
