Eigenanspruch des Kindes ist bei fiktiver Haushaltszugehörigkeit subsidiär
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101056.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Erwachsenenvertreter***, ***1***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. Jänner 2020 betreffend Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Dezember 2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 16.12.2019 begehrte die Beschwerdeführerin (BF) über den Erwachsenenvertreter die Gewährung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im Eigenbezug ab Dezember 2019.
2. Mit Bescheid vom 14.01.2020 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Da die Mutter zur überwiegenden Unterhaltsleistung verpflichtet sei und dieser auch nachkomme, seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Eigenbezug nicht gegeben.
3. Mit Schriftsatz vom 06.02.2020 erhob die BF über den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nicht im Haushalt der Eltern wohne und nicht durch Naturalunterhaltsleistungen versorgt werde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 07.02.2012, sei der BF die Hauptleistung "Wohnen in einem Wohnheim" gemäß § 12 OÖCHG zuerkannt worden. Die Kosten dafür würden ca. 5.500 Euro betragen. Die BF erhalte von der Pensionsversicherungsanstalt ein monatliches Pflegegeld iHv. 860,30 Euro, wovon 688,20 Euro an den Kostenträger der betreuenden Wohneinrichtung abzuführen sei.
Die Eltern würden keinen Beitrag leisten.
Die BF sei aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung nicht selbsterhaltungsfähig.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2020 wurde die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
"In der Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit c FLAG 1967 wird durch einen Sondertatbestand die fiktive Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu seinen Eltern angeordnet.
Befindet sich ein Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in einer Anstaltspflege und tragen die Eltern zumindest in Höhe der Familienbeihilfe bzw. bei erheblich behinderten Kindern in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe zum Unterhalt ihres Kindes bei, besteht in diesem Fall jedenfalls eine fiktive Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu seinen unterhaltsleistenden Eltern. Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, besteht auch in diesem Fall ein vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe der Eltern für ihr Kind, sodass ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung liegt nach den aus der Aktenlage hervorgehenden Tatsachen eine fiktive Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 5 lit c FLAG 1967 des Kindes zur unterhaltsleistenden Mutter vor.
Die Kindesmutter trägt zum Unterhalt der Tochter, die im ***Betreuungseinrichtung*** (Unterbringung gern. § 12(2) OÖ ChG) wohnt, in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe regelmäßig zum Unterhalt des Kindes bei.
Ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe, erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist daher nicht gegeben."
5. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass die Voraussetzungen für den Eigenanspruch der BF auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegen würde, weil weder eine gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand, noch eine überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern vorliege.
Das Recht auf Eigenbezug durch Vollwaisen und diesen gleichgestellten Kindern gehe dem Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe vor.
Nur wenn diese Kinder im Haushalt der Eltern wohnen oder die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten für das nicht im selben Haushalt lebende Kind tragen, scheide das Recht auf Eigenbezug des Kindes aus.
Die fiktive Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit c FLAG 1967 schließe den Eigenbezug nicht aus. Da im Regelfall der Unterhaltsbedarf weit höher sei als der doppelte Betrag der Familienbeihilfe, hätte es keinen Sinn in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 den Eigenbezug erst auszuschließen, wenn die Eltern mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfes, sohin im Regelfall weit mehr als den einfachen Familienbeihilfenbetrag an Unterhalt leisten. Der Eigenbezug wäre ja schon nach § 2 Abs. 5 lit c FLAG 1967 ausgeschlossen, wenn die Eltern nur Unterhalt in Höhe der Familienbeihilfe leisten. Sinnentleerte Bestimmungen seien dem Gesetz aber nicht zu unterstellen.
Für die Entscheidung, ob die überwiegenden Unterhaltskosten von den Eltern getragen werden, seien auch die vom Kind selbst und von der öffentlichen Hand getragenen Kosten heranzuziehen.
6. Am 18.08.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung genannten Gründen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die BF ist aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung erwerbsunfähig und in einem Wohnheim für behinderte Menschen untergebracht. Sie bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld dessen Höhe im Jahr 2019 monatlich 860,30 Euro betrug.
Die Mutter der BF bezieht die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag. Sie leistet aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung regelmäßige Kostenbeiträge für die Unterbringung der Tochter. Im Jahr 2019 belief sich dieser Betrag auf monatlich 321 Euro.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verfahrensgang dargestellten Vorbringen der BF und der belangten Behörde und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtslage
Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
§ 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 normiert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder besteht, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 regelt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 (§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967).
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Vollwaisen nur Anspruch auf Familienbeihilfe im Eigenbezug, wenn keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 auch volljährige Vollwaisen, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab Jänner 2018 um monatlich 165,10 Euro. Die Familienbeihilfe beträgt für ein Kind, das das 19. Lebensjahr vollendet hat, 155,90 Euro.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
Die BF ist erwerbsunfähig und in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht, wobei die Mutter der BF an die Pflegeeinrichtung Unterhalt in Höhe der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag (seit Jänner 2018: 321 Euro) leistet.
Somit ist der Tatbestand der fiktiven Haushaltszugehörigkeit in § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 erfüllt, womit die Mutter der BF die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu Recht in Anspruch nimmt.
Die Rechtsmeinung des Erwachsenenvertreters, wonach "der Eigenbezug durch Vollwaisen und diesen gleichgestellten Kindern dem Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe vorgehe" steht in Widerspruch zum Gesetzestext, wonach Vollwaisen nur Anspruch auf Familienbeihilfe im Eigenbezug haben, wenn keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967).
Aufgrund des Gesetzestextes ist klar, dass der Anspruch des Kindes subsidiär gegenüber dem Anspruch der Mutter aufgrund der fiktiven Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit c FLAG 1967 ist.
Der Vorrang des Anspruches nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Eigenbezug durch Kinder "deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten" in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zu einer "sinnentleerten Bestimmung" würde, wie der Erwachsenenvertreter mutmaßt.
Dieser Vorrang nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 wird nämlich nur dann schlagend, wenn das Kind sich wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in einer Einrichtung der Behindertenhilfe befindet und die Familienbeihilfe dem Kind zur Gänze zugute kommt (vgl VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092 und BFG vom 15.07.2014, RV/3100629/2012). Nur in diesem Fall reicht schon die Verwendung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zugunsten des Kindes für den Beihilfenanspruch der Eltern aus. Bei einem Kind, das sich nicht in Anstaltspflege befindet, ist hingegen auf die in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 genannte überwiegende Unterhaltskostentragung abzustellen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorrangige Beihilfenanspruch der Mutter ergibt sich direkt aus dem Gesetz, daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 1. September 2020
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092 |
