Res judicata
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100846.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bfin., Adresse ,SV-Nr.000*, über die Beschwerde vom 23.09.2016 , gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 23.08.2016 betreffend den Antrag v.06.04.2016 auf erhöhte Familienbeihilfe für ihr Kind A , SV-Nr. 0000*, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Fortgesetzes Verfahren
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid v.23.08.2016 wurde im Umfang seines Abspruchs über den Zweit-Antrag v.06.04.2016 auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2014 bis August 2016 (nach Ansicht des BFG unrichtig Zurückweisung) aufgehoben.
Zum bisherigen Verfahrensablauf, dem angefochtenen Bescheid v.23.08.2016 und dem wechselseitigen Vorbringen wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes v.17.11.2017 (Do. Vorlagebericht des Finanzamtes A v.16.11.2017) zu RV/5101739/2017 sowie auf das Erkenntnis des VwGH v.26.04.2018, Ro 2018/16/003-5,verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis des VwGH wurde die verfahrensrechtliche Frage der Wirkung von Erst-bzw. Zweitanträgen zu Erst- bzw. Folgebescheiden geklärt. Damit ist der Zurückweisungsbescheid v.23.08.2016 zu Recht ergangen. Für den besagten Zeitraum lag daher res judicata vor. Eine meritorische Entscheidung hatte durch das Finanzamt nicht zu erfolgen.
Da sich im Zeitraum 04.07.2014 bis 23.08.2016 weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hat und das Vorbringen der Bfin. auch inhaltlich nicht zum Erfolg führen konnte, war die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid v.23.08.2016 als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren entspricht dem VwGH zu Ra/2018/16/0003-5. .
Linz, am 25. Mai 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | erhöhte Familienbeihilfe, res judicata, rechtmäßiger Zurückweisungsbescheid |
Verweise: | |
