BFG RV/5100692/2023

BFGRV/5100692/202315.7.2024

Die Höhe der absetzbaren Kosten für Familienheimfahrten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 begrenzt

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100692.2023

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. April 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In der am 08.03.2023 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 wurden ua Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 4.896 € erklärt.

Mit Bescheid vom 20.04.2023 wurde die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 durchgeführt. Die beantragten Kosten für die Familienheimfahrten wurden mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von 3.672 € berücksichtigt.

Am 04.05.2023 wurde gegen diesen Bescheid eine Beschwerde eingebracht und beantragt, das Pendlerpauschale in Höhe von 4.896 € anzuerkennen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er jedes Wochenende mit seinem eigenen PKW nach Ungarn fahre und die einfache Wegstrecke 420 Kilometer betrage.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023 führte das Finanzamt aus, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 306 € pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dieser Höchstbetrag sei bereits im angefochtenen Erstbescheid berücksichtigt worden.

Mit 01.09.2023 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer die Kosten für die Familienheimfahrten nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Aus dem Steuerbuch gehe hervor, dass zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten im Kalenderjahr 2022 in den Monaten Mai bis Dezember nicht nur die bisherigen Pauschalbeträge, sondern auch die zusätzlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen seien. Er arbeite bei einer Baufirma in Wien. Sein Familienwohnsitz befinde sich in Ungarn. Er fahre mit seinem eigenen PKW jedes Wochenende nach Ungarn. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich. Bei einer Entfernung von mehr als 60 Kilometer betrage der monatliche Betrag von Jänner bis April 306 € und von Mai bis Dezember 459 €, in Summe 4.896 €.

Die Beschwerde wurde am 16.10.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer arbeitet bei einer Baufirma in Wien. Sein Familienwohnsitz befindet sich in Ungarn. Er fährt mit seinem eigenen PKW jedes Wochenende nach Ungarn. Die einfache Wegstrecke beträgt 420 Kilometer. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht möglich.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten.

Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 begrenzt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale bei einer Wegstrecke von mehr als 60 Kilometer 3.672 € jährlich.

Strittig ist ausschließlich, ob zum oben angeführten Pauschale auch noch die von Mai bis Dezember befristet erhöhten Pauschalbeträge (8 x 153 €) zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten zu berücksichtigen sind oder nicht.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit dem Pendlerpauschale Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten werden.

Das befristet erhöhte Pendlerpauschale betrifft nur die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Familienheimfahrten sind hingegen Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die Höhe der absetzbaren Kosten für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von 3.672 € begrenzt.

Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht nicht mehr als den monatlichen Höchstbetrag von 306 € (für 12 Monate in Summe 3.672 €) als Werbungskosten im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.

Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften steht.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 15. Juli 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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