BFG RV/5100642/2023

BFGRV/5100642/202318.1.2024

Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100642.2023

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerden vom 19. März 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 bis 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahren

Der Beschwerdeführer übermittelte die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 bis 2021 jeweils elektronisch. Das Finanzamt erließ die Einkommensteuerbescheide am 29.6.2020 (2019), 25.2.2021 (2020) und 31.5.2022 (2021). Die Zustellung der Bescheide erfolgte jeweils am selben Tag in die Databox des Beschwerdeführers.

Mit Bescheiden gemäß § 295a BAO änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2021 jeweils den Familienbonus Plus betreffend ab. Grundlage dafür war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 16.6.2022, C-328/20, wonach die Familienbonus Plus-Indexierung unionsrechtswidrig sei. Die Änderungsbescheide, datiert mit 21.11.2022, wurden am gleichen Tag elektronisch zugestellt.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 19.3.2023 jeweils elektronisch Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung der Familienheimfahrten als Werbungskosten und die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 15.6.2023 die Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Am 21.6.2023 brachte der Beschwerdeführer ein - wiederum als Beschwerde angemerktes - Anbringen um Berücksichtigung der Familienheimfahrten und des Alleinverdienerabsetzbetrages ein, was vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde.

Mit Vorlagebericht vom 26.9.2023 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erstellte sowohl seine Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als auch Beschwerden und Vorlageantrag mittels FinanzOnline. Die Zustellung der Einkommensteuerbescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidungen erfolgte ebenfalls elektronisch ("Databox").

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.

Rechtslage

Gemäß § 295a Abs. 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO idF BGBl I 212/2012 kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Die FinanzOnline-Verordnung ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz.

Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Nach § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob die Zurückweisung der Beschwerden als verspätet rechtens war.

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 21.11.2022 dem Beschwerdeführer am 21.11.2022 in die Databox seines FinanzOnline-Kontos zugestellt und sind somit in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Mit dem Eingang in die Databox wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 21.12.2022 endete.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerden erst am 19.3.2023, somit nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beim Finanzamt elektronisch eingebracht.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl seine Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als auch seine Beschwerden mittels FinanzOnline eingebracht hat und durch Aktivierung der Zustimmung zur elektronischen Zustellung die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung der gegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2021 erfüllt sind. Mit dem Einlangen in der "Databox", das ist der elektronische Briefkasten des Steuerpflichtigen in FinanzOnline, gelten die Bescheide vom 21.11.2022 als zugestellt. Damit ist dem Beschwerdeführer jeweils eine schriftliche Entscheidung über seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zugekommen. Der Einstieg in FinanzOnline oder das konkrete Auslesen (Öffnen) der Einkommensteuerbescheide ist dabei unmaßgeblich.

Die Beschwerden waren daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.

Ein Zurückweisungsgrund aufgrund einer Fristversäumnis liegt jedenfalls vor. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob gegen einen gemäß § 295a BAO geänderten Bescheid den Familienbonus Plus betreffend überhaupt eine Beschwerde mit dem Begehren der Berücksichtigung von Werbungskosten für Familienheimfahrten und Alleinverdienerabsetzbetrag zulässig ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO abgesprochen. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am 18. Jänner 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte