BFG RV/5100568/2023

BFGRV/5100568/20238.9.2023

Familienbonus-Plus

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100568.2023

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***23*** vom 2. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall die Höhe des Familienbonus-Plus für das Jahr 2019.

I. Verfahrensgang

Mit über Finanzonline eingereichter Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 28.11.2022 begehrte der Beschwerdeführer (Bf.) den Familien Bonus Plus für seine 2 Kinder zur Gänze.

Mit Vorhalt vom 11.01.2023 wurde der Bf. aufgefordert Unterlagen betreffend Obsorge des/der Kindes/er (Kopie des Gerichtsbeschlusses) und Nachweise über die Höhe der festgesetzten Unterhaltsleistungen (Kontoauszüge) für das Jahr 2019 nachzureichen.

Diesem Vorhaltersuchen kam der Beschwerdeführer nach und legte die angeforderten Kontoauszüge über die geleisteten Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder sowie die Kopie des Gerichtsbeschlusses betreffend Vergleichsausfertigung (Vereinbarung gem. § 55 a Ehegesetz) zu ***1*** des Bezirksgerichtes ***2*** vor.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 02.02.2023 wurde eine Nachforderung von € 855,00 veranlagt. Ein FamilienbonusPlus für beide Kinder von insgesamt € 1.500 wurde gewährt (Kürzung des Familienbonus-Plus im Zuge der ANV 2019 entgegen der für den Bf. vorgenommenen Lohnverrechnung 2019).

Mit Beschwerde vom 03.02.2023 begehrte der Bf. den Familienbonus Plus für seine beiden Kinder im Ausmaß von € 1.500 pro Kind.

Mängelbehebungsverfahren - Bescheid FAÖ DS ***23*** - Mängelbehebungsauftrag v.06.02.2023

"Ihre Beschwerde vom 03.02.2023 gegen Einkommensteuerbescheid vom 02.02.2023 weist hinsichtlich dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO - die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; eine Begründung. Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 20.03.2023 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen".

Antwortschreiben (elektronisch) vom 10.02.2023 zu Mängelbehebungsauftrag vom 06.02.2023 -Antworttext (FON) :

"Guten Tag, ich habe vorige Woche mit einem Herrn telefoniert, der mir gesagt hat, ich soll eine Beschwerde einlegen. Ich habe für das Jahr 2019 den ganzen FamilienBonus beantragt, das war auch so bis zur Scheidung im Jahr November 2019 -siehe Gerichtsurteil!!! Ab November 2019, sprich 2 Monate nach der Scheidung nur mehr die Hälfte, und so habe ich es auch eingereicht. Laut Auskunft hat aber meine ex Frau ***19***, ***3*** , vom ganzen Jahr 2019 die Hälfte FamilienBonusPlus eingereicht. Was definitiv falsch ist!!! LG Der Bf."

Beschwerdeergänzung - eingebracht vom Bf. (SID ***4***) am 21.02.2023 über FinanzOnline:

"Guten Tag, im Anhang sende ich Ihnen zusätzlich noch 2 Lohnzettel aus dem Jahr 2019, Jänner bis Oktober mit vollen Familenbonus und ab November 2019 (Scheidungsmonat) mit halben Familienbonus. Sprich ich hatte vom Jänner 2019 bis inkl. Oktober 2019 in vollen Familienbonus. LG Der Bf."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dazu folgendes ausgeführt:

Der Familienbonus Plus steht unbeschränkt Steuerpflichtigen für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird. Nicht erforderlich ist, dass für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe zusteht. Der Familienbonus Plus ist ein Monatsbetrag und steht nur auf Antrag zu. Der Familienbonus Plus beträgt für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten, monatlich: 125 Euro bis zu dem Monat, in dem das Kind den 18. Geburtstag hat, und 41,68 Euro ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag, so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird. Anspruchsberechtigt für ein Kind, für das kein Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) zusteht, sind: der Familienbeihilfenberechtigte -der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten. Den Familienbonus Plus können der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe) Partner bzw. der Steuerpflichtige, dem für das Kind der UAB zusteht ,wie folgt in Anspruch nehmen (ErlRV BlgNR XXVI. GB 10): Entweder einer der beiden beansprucht den vollen Familienbonus Plus; in diesem Fall steht dem anderen kein Familienbonus Plus zu; oder beide beanspruchen jeweils die Hälfte. Der Gesetzgeber setzt offenkundig eine Absprache zwischen den Anspruchsberechtigten über die Verteilung voraus. Findet eine solche allerdings nicht statt und machen die Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus in einer Höhe gelten, die über das hinausgeht, was Ihnen zusteht, so erfolgt nach § 33 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 eine zwangsweise Aufteilung des Beitrages auf die Hälfte (Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG2020, § 33 Rz 34/8). Da dem (Ehe-)Partner rechtlich der halbe Familienbonus zusteht, konnte der Beschwerde nicht Folge geleistet werden. Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***16*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt wurde.

Der Bf. brachte den Vorlageantrag am 14.04.2023 im Wege des FinanzOnline ein:

"Guten Tag, da ich bis zu meiner Scheidung im Oktober 2019 den ganzen Familienbonus hatte, und laut Gerichtsurteil ab November 2019 mir nur mehr die Hälfte zusteht, reiche ich somit hier nochmals meine Beschwerde ein. Alle erforderlichen Unterlagen wie Gerichtsurteil, Bankauszüge habe ich schon einmal geschickt. LG Der Bf.

Verfahren vor dem BFG:

Mit E-Mail vom 28.08.2023 wurde der Bf. ersucht, den gegenständlichen Vorlageantrag vom 14.04.2023 zurückzunehmen (1 Beilage Literaturhinweis aus dem Steuersparbuch 2020 zum FamilienbonusPlus).

Mit E-Mail v. 28.08.2023 teilte der Bf. an das Bundesfinanzgericht mit, "dass er im Zeitraum 01-10/2019 den ganzen FamilienBonusPlus erhalten habe, was auch so mit seiner Exgattin ausgemacht gewesen wäre. Außerdem stünde es auch im Scheidungsurteil von 2019, dass Frau ***5*** ab November 2019 den halben Familienbonus erhalte. Damit möchte er sagen bzw. sollte eigentlich aus den vorhandenen Unterlagen hervorgehen, dass seine geschiedene Gattin Frau ***5*** fälschlicherweise den Familienbonus beantragt und auch erhalten habe".

In Wahrung des Parteiengehörs wurde das E-Mail des Bfs.v.28.08.2023 am 28.08.2023 an das Finanzamt Österreich DS ***6*** zu Handen des Fachbereiches zur Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail vom 01.09.2023 führte das Finanzamt Österreich DS ***6*** Folgendes aus:

"Im vorliegenden Fall wurde der Familienbonusplus für 2 Kinder für das Veranlagungsjahr 2019 gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Zuge der Veranlagung zwischen dem Bf. und seiner ehemaligen Frau aufgeteilt. Warum in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung nur ein Kind thematisiert werde, könne nur so erklärt werden, dass im Zuge der Bescheiderstellung durch das Programm JVP teilweise automatische Begründungen verfasst werden. Im Einkommensteuerbescheid 2019 wurde der halbe Familienbonus plus für 2 Kinder, also gesamt € 1.500,00 berücksichtigt. Aus dem im Beschwerdeverfahren übermittelten Vergleichsausfertigungen des Bezirksgerichtes ***2*** v.28.10.2019 geht nunmehr vor, dass der Familienbonus plus ab November 2019 je zur Hälfte aufgeteilt werde (dieser Auszug werde nochmals als Nachreichung übermittelt (Anmerkung des Richters: Die erste vorgelegte Vergleichsausfertigung war für das Bundesfinanzgericht mangels schlechter Scanvorlage nicht näher einsehbar ).In diesem Vergleich werde nicht darüber abgesprochen, wie die Aufteilung von Jänner bis Oktober 2019 erfolgt sei. Wie bereits in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführt, setze der Gesetzgeber eine Absprache zwischen den Anspruchsberechtigten über die Verteilung des FamilienbonusPlus voraus. Finde eine solche nicht statt und machen die Anspruchsberechtigten den FamilienbonusPlus in einer Höhe geltend, die über das hinausgeht, was ihnen zustehe, so erfolge nach § 33 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 eine zwangsweise Aufteilung auf die Hälfte. Grundsätzlich könne der FamilienbonusPlus im Rahmen der Veranlagung nach entsprechender Antragstellung berücksichtigt werden. Selbst wenn der Bf. über seinen Arbeitgeber den ganzen Familienbonus plus für den Zeitraum 1-10/2019 erhalten haben, musste im Zuge der Veranlagung eine Kürzung erfolgen, weil von der die Familienbeihilfenbezieherin der halbe Familienbonus beantragt worden sei. MfG, der Fachbereich des Finanzamtes Österreich DS ***6***."

Mit E-Mail vom 02.09.2023 wurde die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich DS ***6*** dem Bf. in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine weitere Stellungnahme des Bfs. langte beim BFG nicht ein.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde nach Vorlage der Unterlagen der belangten Behörde und des Bf. als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. ,geb.am ***7***, wurde mit Vergleich gemäß § 55a EheG vom ***8*** mit Wirksamkeit ab tt.11.2019 geschieden. Der Bf. ist im Beschwerdezeitraum in ***9*** wohnhaft. Er wird unter der Steuernummer Finanzamt Österreich abgekürzt mit FAÖ DS ***10*** StNr. ***11*** veranlagt. Seine Sozialversicherungsnummer lautet ***24***.

Er war bis Ende Oktober 2019 mit seiner Ehegattin Frau Mag. ***19***, SVNr. ***12***, StNr. ***13***, ***14***, verheiratet.

Ab tt.11.20219 wurde diese Ehe geschieden (siehe Scheidungsvergleich des BG ***2*** zu ***1***).

Dieser Ehe entstammen 2 Kinder:

A) Kind ***17*** ***5***, Sozialversicherungsnummer ***15***,

insgesamt geleistete Unterhaltszahlungen im Jahre 2019 € 528,00

Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung € 764,00

Anspruch auf Unterhaltsabsatzbetrag

Antrag auf FamilienbonusPlus zur Gänze beantragt für den Zeitraum Jänner bis November 2019

Wohnsitzstaat des Kindes: Österreich

B) Kind ***20*** Sozialversicherungsnummer ***16***

insgesamt im Jahre 2019 geleistete Unterhaltszahlungen € 1.164,00

Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung € 582,00

Familienbonus plus beantragt zur Gänze

Unterhaltsabsatzbetrag Jahr 2019

Wohnsitzstaat des Kindes: Österreich

Der Vergleich enthält ua. Regelungen hinsichtlich des Kindesunterhaltes betreffend das Kind ***17***, geboren am ***18***, bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit zu Handen der Antragstellerin Frau Mag. ***19*** einen monatlichen Unterhaltsbetrag von derzeit € 764,00 am 1. eines jeden Monates bei 5-tägiger Respiro im Vorhinein zu bezahlen und zwar ab dem auf die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarungen folgenden Monatsersten.

Weiters enthält dieser Vergleich auch die Verpflichtung des Bfs. für das Kind ***20***, geb.am ***21***, bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit zuhanden der Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von derzeit € 582,00 am 1. eines jeden Monates 5-tägiger Respiro im Vorhinein zu bezahlen und zwar ab dem auf die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung folgenden Monatsersten.

Zitat aus lit d Abs. 11 des zitierten Vergleiches zu ***1***

"Die Eltern halten fest, dass die Antragstellerin die Familienbeihilfe für das Kind beziehe und dieser Umstand bei der Unterhaltsbemessung im Sinne des 12 a FLAG Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 berücksichtigt wurde. Festgehalten wird überdies, dass der mit 01.01.2019 eingeführte Familienbonusplus aus Mitteln des Kindesunterhaltes noch nicht berücksichtigt wurde, weil dessen Anwendung bzw. Auswirkungen in Ermangelung einschlägiger obergerichtliche Judikatur noch nicht verlässlich beurteilt werden könne. Ungeachtet dessen, vereinbaren die Antragsteller schon jetzt, dass der FamilienbonusPlus mit dem auf die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung folgenden Monatsersten je zur Hälfte aufgeteilt werde. Bezirksgericht ***2***, Abteilung 6, am 28.10.2019, Richter Dr. ***22***;

Mittlerweile ist der Bf. auch wieder verheiratet.

2. Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, dem Vorbringen des Bfs. und der Amtspartei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 33 Abs. 3 a EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr (2019) geltenden Fassung steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2. …

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) …

Vom Einkommensteuerbetrag ist der Absetzbetrag "Familienbonus Plus" abzuziehen. Der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen entfällt (vgl. § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).

Der Familienbonus Plus ist als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen (s. auch ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP , 8). Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 33 Rz 45).

Der Richter teilt beim gegebenen Sachverhalt das Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung v. 07.04.2023 und verweist zusätzlich auf deren gesonderte Bescheidbegründung.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich betreffend Familienbonus-Plus die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am 8. September 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Scheidungsvergleich, FamilienbonusPlus, Höhe des FamilienbonusPlus

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