Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100422.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Adresse, vertreten durch Vertreter, Adresse, über die Beschwerde vom 27.02.2008 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 13.02.2008, betreffend Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2005 vom 13.02.2008
1.1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (im folgenden "der Bf") hat im Jahr 2006 - die Erklärung langte am 02.03.2006 bei der belangten Behörde ein - einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 gestellt. Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27.03.2006 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung und der Bescheid wurde rechtskräftig.
Im Jahr 2008 wurde das Einkommensteuerverfahren 2005 mit Bescheid vom 13.02.2008 wiederaufgenommen und gleichzeitig mit einem neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2005, ebenfalls vom 13.02.2008 ) verbunden. Gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Bf mit Schriftsatz vom 27.02.2008 Beschwerde. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 07.11.2013 wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 22.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 teilte der steuerliche Vertreter des Bf mit, dass der Bf , den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurückzieht.
1.2. Rechtliche Beurteilung
Gem. § 270 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (ab 1.1.2014), ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände (kein Neuerungsverbot).
Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988) kann laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des Nichtvorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes iSd. § 41 Abs. 1 EStG 1988, bis zur Rechtskraft des Bescheides zurückgezogen werden (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320, unter Verweis auf VwGH 28.5.1997, 94/13/0273).
Überträgt man diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Beschwerdefall so bedeutet dies, dass aufgrund des noch laufenden Beschwerdeverfahrens der Einkommensteuerbescheid 2005 noch nicht rechtskräftig ist, weshalb der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung noch wirksam zurückgezogen werden kann.
Wie vorstehend ausgeführt, hat der Bf genau dies mit Schreiben vom 19.11.2018 getan.
Wie aus dem im Akt aufliegenden Jahreslohnzettel vom 13.02.2008 für das Jahr 2005 , welcher von der belangten Behörde dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 zugrunde gelegt wurde, hervorgeht, lag für den Veranlagungszeitraum 2005 kein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Dies deshalb, da die vom Bf von verschiedenen Arbeitgebern bezogenen lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2005 nicht gleichzeitig sondern in nacheinander liegenden Zeiträumen bezogen wurden.
Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurde dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 13.02.2008 die Rechtsgrundlage entzogen, weshalb der Bescheid aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung bis zur Rechtskraft des Bescheides zurückgezogen werden kann, wenn kein Tatbestand der Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG 1988) vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. (Ob eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die einzelfallbezogen zu beurteilen ist (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich daher nicht vor, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 16. Jänner 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
