BFG RV/5100284/2019

BFGRV/5100284/201925.8.2020

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100284.2019

 

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karin Pitzer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch E.M. Romberg Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Karlsgasse 8, 3430 Tulln, betreffend Beschwerde vom 30. Jänner 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 19. Dezember 2012 betreffend Einkommensteuer 2002, Einkommensteuer 2003, Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2006, Einkommensteuer 2007, Einkommensteuer 2008, Einkommensteuer 2009, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2003, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2004, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2005, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2006, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2008 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Angefochten sind die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2009 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 bis 2009, alle vom 19.12.2012. Die Bescheide wurden der zustellungsbevollmächtigten Steuerberatungskanzlei laut RSb-Rückscheinen am 28.12.2012 zugestellt; die Zustellung der separaten Bescheidbegründung war bereits laut RSb-Rückschein am 21.12.2012 erfolgt.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.1.2013 (Postaufgabe 30.1.2013, eingelangt beim Finanzamt am 31.1.2013) durch ihre steuerliche Vertretung Berufung, die das Finanzamt als nicht fristgerecht zurückwies. (Beschwerde- vorentscheidungen vom 19.12.2017 zugestellt mit RSb). Auf die bezugnehmenden Begründungen wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.1.2018 beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr durch ihren rechtlichen Vertreter die Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. Begründend führte sie aus, die jeweiligen Bescheidbegründungen gingen von einem falsch festgestellten Sachverhalt aus, es sei keinesfalls eine Fristversäumnis gegeben.

Mit Vorlagebericht vom 25.2.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Sachverhalt:

Die Zustellung sämtlicher Erledigungen des Finanzamtes erfolgte mit Rückscheinen (RSb) jeweils unterschrieben durch die Zustellungsbevollmächtigten. Das Annahmedatum der automatisiert versandten Bescheide war der 28.12.2012, der separat ergangenen Bescheidbegründung der 21.12.2012.

Der Postaufgabestempel der Beschwerde weist das Datum 30.1.2013 auf.

Beweiswürdigung

Das Annahmedatum der Bescheide, der Bescheidbegründung, sowie das Postaufgabedatum ist jeweils durch die unterfertigten Rückscheine belegt.

Rechtslage

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2009 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 bis 2009 vom 19.12.2012 der zustellungsbevollmächtigten Steuerberatungskanzlei am 28.12.2012 zugestellt. Mit dem Eingang wurde automatisch die einmonatige Beschwerdefrist in Gang gesetzt, die entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 28.1.2013 (Montag) endete.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde erst am 30.1.2013 (Postaufgabedatum), somit nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beim Finanzamt eingebracht.

Die Beschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.

Die am 28.1.2013 datierte und am 30.1.2013 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO abgesprochen. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

 

Linz, am 25. August 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte