BFG RV/5100281/2022

BFGRV/5100281/202223.5.2022

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Mängelbehebung.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100281.2022

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TARO Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., Belvederegasse 2, 1040 Wien, betreffend Beschwerde vom 5. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 29. November 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist betreffend Einkommensteuer 2014 beschlossen:

Der Antrag vom 09. Mai 2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 Abs. 1 BAO) gilt gemäß § 309a BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO und § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen.

Der der Beschwerde zu Grunde liegende angefochtene Bescheid vom 29. November 2018, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, scheidet damit aus dem Rechtsbestand aus.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 07.07.2016 wurden die Einkünfte vom Finanzamt geschätzt und neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen iHv € 99.885,00 festgesetzt. Die Steuer für letztere Einkünfte iHv € 24.971,25 wurde als besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 wieder in Abzug gebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2014 erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 09.05.2018 begehrte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde, in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens und in eventu die Anregung einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen.
Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, am 12.07.2016 habe Herr ***MA***, ein Mitarbeiter der Kanzlei, den Einkommensteuerbescheid 2014 geprüft. Dieser Mitarbeiter sei seit vielen Jahren in der Kanzlei beschäftigt und habe bisher stets sämtliche Aufgaben, auch die Überprüfung der Steuerbescheide, zur vollen Zufriedenheit der Kanzlei erledigt. Er habe die Veranlagung der Immobilienveräußerung übersehen, weil diese keine Auswirkungen auf die Abgabennachforderung gehabt habe. Hätte der Mitarbeiter damals festgestellt, dass die Immobilienveräußerung besteuert worden sei, hätte die Kanzlei eine Beschwerdefristverlängerung bis zur Vorlage des Verkehrswertgutachtens beantragt. Es liege eine Versäumung der Beschwerdefrist vor, an deren Einhaltung die Kanzlei durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert gewesen sei. Da der Mitarbeiter seit Jahren sämtliche Aufgaben, so auch die Überprüfung der Steuerbescheide, zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe, hätte die Kanzlei auch darauf vertrauen können, dass ihm kein Fehler unterlaufe. Es treffe die Kanzlei somit kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Gleichzeitig werde Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid vom 29.11.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Es liege kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da es sich bei den alltäglichen Arbeiten eines Mitarbeiters in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters - wie der Überprüfung eines Steuerbescheides - weder um ein unvorhergesehenes noch um ein unabwendbares Ereignis handle.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2018 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.

4. Die Beschwerde vom 05.12.2018 richtet sich ua. gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages gemäß § 308 BAO.
Betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Beschwerdeführerin aus, nicht die alltäglichen Arbeiten eines Mitarbeiters stellten das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis dar, sondern der einmalige Fehler des seit vielen Jahren in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung beschäftigten Mitarbeiters, der bisher stets sämtliche Aufgaben, so auch die Überprüfung der Steuerbescheide, zur vollen Zufriedenheit erledigt habe. Dieses aus Sicht der Kanzlei und der Beschwerdeführerin unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis stelle zweifelsfrei nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

5. Die Beschwerde betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019 als unbegründet abgewiesen. Die vertretene Partei müsse sich das Verhalten der steuerlichen Vertreterin zurechnen lassen. Die Vertretung sei eine GmbH, die letztlich nur durch eine natürliche Person handeln könne. Der Mitarbeiter ***MA*** als handelnde Person der Vertreterin habe bei der Bescheidüberprüfung nicht erkannt, dass die Immobilienveräußerung im Einkommensteuerbescheid 2014 besteuert worden sei. Ein solches Nichterkennen der steuerlichen Konsequenzen bei der Überprüfung des Bescheides könne auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum beruhen. In der Beschwerde werde ausgeführt, dass der Mitarbeiter stets sämtliche Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erledige. Das Finanzamt gehe daher davon aus, dass bei der konkreten Bescheidüberprüfung eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen Rechtsirrtum und nicht für eine Rechtsunkenntnis bezüglich der steuerlichen Beurteilung des Bescheidinhalts sowie der Bescheidkonsequenzen spreche. Ein Rechtsirrtum sei (ebenso wie eine Rechtsunkenntnis) nach ständiger Rechtsprechung kein Wiedereinsetzungsgrund. Eine steuerliche Fehlbeurteilung bei der Bescheidüberprüfung könne nicht nach Jahren zu einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist führen.

6. Mit Schreiben vom 25.03.2019 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung und gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme an das Bundesfinanzgericht.
Bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Beschwerdeführerin aus, der einmalige Fehler des Mitarbeiters der steuerlichen Vertretung beruhe weder auf Rechtsunkenntnis noch auf einem Rechtsirrtum. Vielmehr habe der Mitarbeiter durch eine einmalige Unachtsamkeit übersehen, dass im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen angeführt worden seien. Dem Mitarbeiter sei einerseits im Zeitpunkt der Bescheidprüfung nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 eine Immobilie veräußert habe und andererseits sei die Abgabennachforderung durch die Veräußerung der Höhe nach nicht beeinflusst worden. Der einmalige Fehler des Mitarbeiters beruhe ausschließlich auf dem Nichtwahrnehmen einer Tatsache.

7. Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

8. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28. März 2022 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 309a iVm § 85 Abs. 2 und §§ 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel des Wiedereinsetzungsantrages vom 09. Mai 2022 innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte: Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.

Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am 31. März 2022 an die steuerliche Vertretung als Zustellungsbevollmächtigte zugestellt.

9. Da die beschwerdefühende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gilt der Antrag mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass der Antrag als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Beschluss.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Linz, am 23. Mai 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte