Überwiegende Unterhaltskostentragung - keine Zusammenrechnung der Unterhaltsbeiträge beider Elternteile
Rechtssatz
Keine Zusammenrechnung der Unterhaltsleistungen von Mutter und Vater: Für den Anspruch einer Person auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 ist ausschließlich auf die von der den Anspruch auf Familienbeihilfe erhebenden Person getragenen Unterhaltskosten des Kindes abzustellen. Die Geldunterhaltsleistungen beider Elternteile sind nicht zusammenzurechnen. Ob das Kind seine Unterhaltskosten selbst überwiegend trägt, ist nicht von Belang.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | BFG 22.07.2024, RV/5100403/2023 |
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