BFG RV/5100046/2025 (1)

BFGRV/5100046/202520.1.2025

Überwiegende Unterhaltskostentragung - keine Zusammenrechnung der Unterhaltsbeiträge beider Elternteile

Rechtssatz

Keine Zusammenrechnung der Unterhaltsleistungen von Mutter und Vater: Für den Anspruch einer Person auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 ist ausschließlich auf die von der den Anspruch auf Familienbeihilfe erhebenden Person getragenen Unterhaltskosten des Kindes abzustellen. Die Geldunterhaltsleistungen beider Elternteile sind nicht zusammenzurechnen. Ob das Kind seine Unterhaltskosten selbst überwiegend trägt, ist nicht von Belang.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

BFG 22.07.2024, RV/5100403/2023
VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0063
VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048
VwGH 23.02.2010, 2009/15/0205
VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058

Dokumentnummer

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