Antragsrechte eines Sozialhilfeverbandes bei Verlassenschaftsfall (§ 153 AußStrG)?
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100007.2022
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Verlassenschaftssache nach ***2*** über die Beschwerde des ***3*** ***Bf1-Adr*** ***4***, vom 16. November 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***5*** vom 2. November 2021 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Auf das in einem gleichgelagerten Fall zu RV/5100009/2022 bereits entschiedene Verfahren (hier: Antrag des ***3*** v.30.09.2021 in der Verlassenschaftssache n. ***2***, geb. am ***.1930, verst. am ***.2021, Zurückweisungsbescheid des FAÖ DS ***5*** v. 02.11.2021 (fehlende Aktivlegitimation), Beschwerde v. 16.11.2021, Abweisung durch Beschwerdevorentscheidung des FAÖ DS ***5*** v. 03.12.2021, Vorlageantrag v. 13.12.2021) wird hingwiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf VwGH Ro 2022/15/0033 hingewiesen, mit dem die Rechtsfrage -in einem gleichgelagerten Sachverhalt - entschieden wurde (Abweisung der Revision).
Am 07.01.2022 wurde der Beschwerdefall dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen und dem Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Aus der Begründung des VwGH Ro 2022/15/0033 v. 24.1.2023 wird zitiert:
"Der revisionswerbende ***3*** hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - am [Datum]infolge einer Ermächtigung durch das zuständige Verlassenschaftsgericht einen Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre (Streitzeitraum) für die verstorbene Frau A eingebracht.
Wegen fehlender Aktivlegitimation wurden die Anträge des revisionswerbenden ***3*** mit Bescheid des Finanzamts zurückgewiesen, wogegen dieser Beschwerde erhob.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG - nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und eines Vorlageantrags des Revisionswerbers - die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, die Befugnis zur Durchführung und Einreichung von Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung sei nicht von einer Ermächtigung im Wege des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes nach § 153 Abs. 2 AußStrG umfasst.
Die Revision ließ das BFG zu, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Legitimation einer nach § 153 Abs. 2 AußStrG ermächtigten Person zu einem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für den ruhenden Nachlass (außerhalb einer Kuratorbestellung) zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 324 Abs. 3 ASVG gebe.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der ***3*** ordentliche Revision.
Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
8 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
9 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechterheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ro 2022/15/0026, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
10 Aus den dort angeführten Erwägungen bewirkte daher - entgegen dem Revisionsvorbringen des revisionswerbenden ***3*** - auch im gegenständlichen Fall dessen Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht eine Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses nach A und berechtigte nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988.
11 Anders als im verwiesenen Erkenntnis erfolgte im Revisionsfall aber - nach den unbestrittenen Feststellungen des BFG - seitens des Finanzamts keine Zustellung des Zurückweisungsbescheids an die Verlassenschaft nach A zu Handen des einschreitenden (revisionswerbenden) ***3***. Bescheidadressat war vielmehr der einschreitende ***3*** selbst, dessen Anträge mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wurden (und dessen dagegen erhobene Beschwerde vom BFG abgewiesen wurde).
12 Diese Vorgehensweise erweist sich als korrekt. Mangels Berechtigung des Revisionswerbers zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für die Verlassenschaft nach A war der diesbezügliche Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen.
13 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war."
Die Rechtsfrage ist somit entschieden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Erkenntnisspruch ersichtlich zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es nunmehr eine Rechtsprechung des VwGH zur Legitimation einer nach § 153 Abs. 2 AußStrG ermächtigten Person zu einem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für den ruhenden Nachlass (außerhalb einer Kuratorbestellung) zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 324 Abs. 3 ASVG gibt, und das Gericht dieser Rechtsprechung folgt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 16. März 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
