Sicherheitszuschlag
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100699.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde des Herrn Ing. Bf, vertreten durch die StB1, StB2 und Partner GmbH,
vom 24. März 2016 gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 des Finanzamtes FA vom 29. Feber 2016 zu Recht erkannt:
1.) Einkommensteuer 2013
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
46.051,46 €………Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor § 10 EStG 1988
-3.900 €…………..§ 10 EStG 1988
42.151,46 €………Gesamtbetrag der Einkünfte
-1.385,41 €……….Sonderausgaben
-150 €……………...Kirchenbeitrag
-660 €……………...§ 106a Abs 1 EStG 1988
39.956,05 €……….Einkommen
11.573,15 €………[(39.956,05 – 25.000) / 35.000]x 15.125 +5.110
………………………….ESt vor Absetzbeträgen
-889 €……………...Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs 4 Z 1 EStG
10.684,15 €………ESt nach Absetzbeträgen
10.684 €…………...ESt 2013 nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
2.) Einkommensteuer 2014
Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift betragen:
7.058,97 €……Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor § 10 EStG 1988
-917,67 €……..§ 10 EStG 1988
6.141,3 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte
-1.825 €…......Sonderausgaben
-200 €…………..Kirchenbeitrag
-660 €…………..§ 106a Abs 1 EStG 1988
3.456,3 €………Einkommen
0 €………………..ESt vor Absetzbeträgen (§ 33 Abs 1 EStG 1988)
-889 €…………..Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988
-889 € ………...ESt-Gutschrift 2014 (§ 33 Abs 8 EStG)
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Es ist strittig, ob das Finanzamt zu Recht Einnahmenhinzuschätzungen durchgeführt hat.
Der Bf erklärte die folgenden ESt-Bemessungsgrundlagen:
2013:
25.535,78 €…..Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2014:
312,31 €………Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Mit Bescheiden vom 29.2.2016 setzte das Finanzamt die folgenden ESt-Bemessungsgrundlagen an:
2013:
25.535,78 €…..Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+45.506,08 €…Hinzurechnung lt. Finanzamt (FA)
71.041,86 €…..Einkünfte Gw FA
2014:
312,31……….Einkünfte aus Gw lt. Erklärung
8.563,6……..Hinzurechnung lt. FA
Die Höhe der Hinzurechnungen ergibt sich aus dem BP-Bericht vom 11.6.2014.
In der Beschwerde vom 24.3.2016 gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 vom 29.2.2016 wurde behauptet: Die Aufzeichnungen seien ordnungsgemäß gewesen. Eine Hinzurechnung von Umsätzen und Einkommen sei rechtswidrig.
Das Finanzamt hat wie folgt vorgebracht (Vorlagebericht vom 18.9.2014):
Bei der Außenprüfung des Jahres 2014 sei festgestellt worden:
Es seien Aufwendungen, z.B. Zutankungen aus den Tagesaufzeichnungen nicht ersichtlich. Grundaufzeichnungen hätten gefehlt. Arbeitsaufzeichnungen der Fahrer seien nicht vorgelegt worden. Auch Ausgangsrechnungen seien ohne Grundaufzeichnungen erstellt worden. Es sei daher ein Sicherheitszuschlag anzusetzen. Bei dessen Höhe habe sich das Finanzamt an den Ergebnissen der VorBP ori entiert.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf war jedenfalls auch im Zeitraum 2013 und 2014 Taxiunternehmer.
2013:
Es stellt sich die Frage, ob der in der Umsatzsteuererklärung schätzungsweise bereits enthaltene Barumsatzanteil in richtiger Höhe erklärt worden ist. Davon ausgehend stellt sich ferner die Frage, ob die Bareinnahmen in richtiger Höhe erklärt worden sind.
Der Bf hat keinerlei Grundaufzeichnungen vorgelegt, denen zu entnehmen sein könnte, wie diese Tageslosungen für jede einzelne Kassa ermittelt worden sind.
Es liegen daher Gründe vor, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der durch den Bf bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen in Bezug auf die Barumsätze und Barerlöse in Zweifel zu ziehen (§ 163 Abs 2 BAO).
Daher wird (Schreiben der Vertreterin des Bf vom 9.12.2019; Schreiben des Finanzamtes vom 21.11.2019) ein Sicherheitszuschlag von 10% zu den Bareinnahmen angesetzt (§ 184 BAO).
167.971,95 € …in der Steuererklärung enthaltene Bareinnahmen
16.700 €………...Sicherheitszuschlag 10%
Einkommensteuer 2013 – Bemessungsgrundlagen:
25.535,78 €……..Einkünfte Gw lt. Erklärung
+3.815,68 €………§ 10 EStG
+16.700 €………..Sicherheitszuschlag lt. BFG
46.051,46 €………Einkünfte Gw vor § 10
-3.900 €…………..§ 10 EStG 1988
42.151,46 €………Einkünfte Gw lt. BFG
-1.385,41 €……….Sonderausgaben
-150 €……………..Kirchenbeitrag
-660 €……………..§ 106a Abs 1 EStG 1988
39.956,05 €…….Einkommen
11.573,15 €…….[(39.956,05 – 25.000) / 35.000]x 15.125 +5.110
………………………..ESt vor Absetzbeträgen
-889 €……………..Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs 4 Z 1 EStG
10.684,15 €…….ESt nach Absetzbeträgen
10.684 €………….ESt 2013 nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
Sonderausgabenhöchstbetrag 2013 :
2.920 €
2.920 €
1.460 €
7.300 € Summe Bemessungsgrundlage (§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988)
Sonderausgabenviertel :
7.250 € ……..lt. Erklärung
1.812,50 €….Sonderausgabenviertel (§ 18 Abs 3 Z 2 EStG)
Einschleifregel (§ 18 Abs 3 Z 2 EStG)
[(60.000 – 42.151,46) /23.600] x ( 1.812,50 – 60) + 60 =
[17.848,54 / 23.600] x (1.752,50) + 60 = 1.385,41 €
2014:
Es stellt sich die Frage, ob der in der Umsatzsteuererklärung schätzungsweise bereits enthaltene Barumsatzanteil (67.900,23 €) in richtiger Höhe erklärt worden ist. Davon ausgehend stellt sich die Frage, ob die Bareinnahmen in richtiger Höhe erklärt worden sind.
Der Bf hat keinerlei Grundaufzeichnungen vorgelegt, denen zu entnehmen sein könnte, wie diese Tageslosungen für jede einzelne Kassa ermittelt worden sind.
Daher wird ein Sicherheitszuschlag von 10% (siehe Schreiben des Finanzamtes vom 21.11.2019; Schreiben der Vertreterin des Bf vom 9.12.2019) zu den Bareinnahmen angesetzt (§ 184 BAO).
67.900,23 € …geschätzte Bareinnahmen lt. Steuererklärung
6.700 €………...Sicherheitszuschlag 10%
Einkommensteuer 2014 – Bemessungsgrundlagen:
312,31 €……..Einkünfte Gw lt. Erklärung
+46,66 €…….§ 10 EStG 1988
6.700 €……….Sicherheitszuschlag lt. BFG
7.058,97 €….Einkünfte Gw vor § 10
-917,67 €……§ 10 EStG 1988
6.141,3 €……Einkünfte Gw lt. BFG
-1.825 €…....Sonderausgaben
-200 €…………Kirchenbeitrag
-660 €…………§ 106a Abs 1 EStG 1988
3.456,3 €……Einkommen
0 €……………..ESt vor Absetzbeträgen (§ 33 Abs 1 EStG 1988)
-889 €………..Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988
-889 € ……….ESt 2014 (§ 33 Abs 8 EStG)
Sonderausgabenhöchstbetrag (SHB) 2014 :
2.920 €
2.920 €
1.460 €
7.300 € Summe SHB (§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988)
7.300 € Sonderausgaben lt. Steuererklärung 2014. Die tatsächlichen Sonderausgaben waren somit nicht niedriger als der Sonderausgabenhöchstbetrag.
1.825 € Sonderausgabenviertel
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).
Der Bf bekämpfte eine Einnahmenhinzuschätzung des Finanzamtes.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Dezember 2019
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Schätzung, Tageslosung, Grundaufzeichnungen, Kassaendbestand, Kassaanfangsbestand, Sicherheitszuschlag |
