Auslegung des Begriffs "Gesamtbetrag der Einkünfte" gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100587.2013
Entscheidungstext
Dr.-Herrmann-Gasse 3
9020 Klagenfurt am Wörthersee
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Richter in der Beschwerdesache R Bf, Wohn Straße 9, PLZ Stadt gegen die Bescheide des FA FA vom 23.7.2013, betreffend Einkommensteuer 2011 (Wiederaufnahme- und Sachbescheid), zu Recht erkannt:
1.)Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 23.7.2013 betreffend Einkommensteuer 2011: Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 23.7.2013: Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für 2011 wird in Höhe von -907 € festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
In Bezug auf das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 begehrte der Beschwerdeführer (Bf) einen die Bemessungsgrundlage mindernden Abzug von Spenden in Höhe von 1.450 €. Zudem gab er endbesteuerungsfähige Kapitalerträge von 930,80 € an.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 23.7.2013 wurden Spenden in Höhe von 1.450 € als abzugsfähig anerkannt. Die angegebenen Kapitalerträge von 930,80 € wurden angesetzt, die darauf entfallende KESt wurde dem Bf gutgeschrieben.
In seiner Berufung (diese gilt als Beschwerde) vom 29.7.2013 brachte der Bf vor: Er habe noch weitere Zinseinkünfte in Höhe von 779,76 € (insgesamt somit: 1710,56 €) erzielt, wofür er mit KESt von 194,93 € (insgesamt: 427,64 €) belastet worden sei.
Zudem habe er zusätzliche Geldspenden in Höhe von 532,36 € (insgesamt: 1982,36 €) geleistet.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 5.8.2013 wurden die Kapitalerträge samt entrichteter KESt antragsgemäß angesetzt, allerdings wurden lediglich Spenden in Höhe von 1.325,72 € angesetzt. Die Einkünfte des Jahres 2011 hätten nur 13.257,19 € betragen.
Vorlageantrag vom 14.8.2013: Das Finanzamt habe irrtümlich nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres (2010) herangezogen.
Zudem habe das Finanzamt nur die zwölf steuerpflichtigen , laufenden Monatsbezüge (abzüglich des Pauschbetrages für Werbungskosten ) seiner Beurteilung zu Grunde gelegt. Auch der 13. und 14. Monatsgehalt (mit festem Steuersatz versteuert, sowie Bezugsteile, die konkret von der Steuerpflicht ausgenommen und somit steuerfrei seien, stünden dem Arbeitnehmer zur Verfügung , um Geldspenden zu leisten. Der Bf begehrte daher, als Bemessungsgrundlage für den Ansatz der abzugsfähigen Spenden die Bruttobezüge (2010: 22.081,19 €) anzuerkennen. Die Obergrenze für die abzugsfähigen Spenden betrage daher 2.208,11 €. Der Bf begehrte , die Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG in Höhe von 1.982,36 € anzusetzen.
In seinem Vorlagebericht vom 8.10.13 begehrt das Finanzamt, der Beschwerde teilweise zu folgen: Die Abzugsfähigkeit der Spenden sei mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres 2010 (10% von 15.229,65 €0 1.522,97 €) zu begrenzen.
Das Finanzamt rechnete allerdings weder die steuerfreien Bezüge iS des § 68 EStG 1988 noch die sonstigen Bezüge iS des § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 (13. und 14. Monatsgehalt) zum Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkommensteuerbescheid 2010 samt Aufstellung "Lohnzettel und Meldungen" und Lohnzettel 2010).
Vorbringen des Bf vom 19.10.2013:
Das Finanzamt berücksichtige nur die steuerpflichtigen Bezüge. Tatsächlich seien sowohl das 13. und 14. Gehalt, als auch die steuerfreien Bezüge zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde vom 29.7.2013 gegen den Wiederaufnahme – und Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2011 wird erwogen:
1.)Beschwerde vom 29.7.2013 gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 23.7.2013:
Der Bf hat selbst eingeräumt (Beschwerde vom 29.7.2013), dass seine Angaben für das Jahr 2011 unvollständig gewesen seien und daher nicht alle Beträge in die Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage aufgenommen worden seien:
Nach Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2011 vom 21.5.2012 sind folgende Tatsachen durch die nachträglichen Hinweise des Bf neu hervorgekommen:
Zinseinkünfte von 1.710,56 € und Spenden i.S von § 18 Abs Z 7 EStG (vorbehaltlich der Beurteilung der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte 2010) in Höhe von weiteren 532,36 €, sodass die Spenden insgesamt 1.982,36 € umfasst haben.
Es sind somit Sachverhaltselemente neu hervorgekommen, deren Kenntnis einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wären die neu hervorgekommenden Tatsachen bereits bei Erlassung des Erstbescheides bekannt gewesen, wären insbesondere Spenden in größerer Höhe abzugsfähig gewesen (in Höhe von 1864, 19 € statt in Höhe von 1450 €). Ferner wären zum Unterschied vom Erstbescheid auch bezahlte KESt-Beträge von 427,64 € anzurechnen gewesen. Durch die Kenntnis dieser neuen Sachverhaltselemente hätte sich eine wesentlich höhere Einkommensteuergutschrift (-907 € statt -479 €) ergeben (siehe unten). Zudem hatte der Bf selbst eine Wiederaufnahme beantragt.
Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid ist daher abzuweisen.
2.) Beschwerde vom 29.7.2013 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 23. 7.2013
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf des Jahres 2010 beträgt (Einkommensteuerbescheid 2010, Lohnzettel 2010):
22.081,19 € Bruttobezüge 2010,
-2880,77 € Sozialversicherungsbeiträge für die laufenden Bezüge
-426,56 € Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge
-132 € Werbungskosten
18.641,86 € Summe: Gesamtbetrag der Einkünfte 2010 i.S. des § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988.
In den Bruttobezügen 2010 sind enthalten (Lohnzettel 2010):
807,13 € …steuerfreie Bezüge § 68 EStG
3.031,64 € … Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 7 EStG
Auch nicht zu besteuernde Einkünfte zählen zum Gesamtbetrag der Einkünfte i.S. des § 18 Abs 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988 (Einschleifregelung für Sonderausgaben; vgl. VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051). Insoweit ist es gleichgültig, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfrei gestellte oder steuerbegünstigte Einkünfte handelt (vgl. UFS vom 15.9.2010, RV/0772-L/08). Nichts anderes darf bei verfassungskonformer Auslegung für den Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. des § 18 Abs 1 Z 7 EStG gelten.
Daher ist der Gesamtbetrag der Einkünfte 2010 i.S. des § 18 Abs 1 Z 7 EStG nicht um die steuerfreien Bezüge und auch nicht um die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs 1 und 2 EStG zu mindern. Auch diese Bezüge stehen für die Leistung von Spenden zur Verfügung.
Mit Einkünften sind die Einnahmen, die der Bf abzüglich der Ausgaben erzielt hat, gemeint. Daher sind die bezahlten Sozialversicherungsbeträge und sonstigen Werbungskosten vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.
Der Bf hat im Jahr 2011 Spenden in Höhe von 1.982,36 € , die dem Grunde nach unter § 18 Abs 1 Z 7 EStG zu subsumieren sind, geleistet. Diese Spenden sind als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Jahres 2010 (10% von 18.641,86 € = 1.864,19 €) nicht übersteigen.
Die abzugsfähigen Zuwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 betragen daher mit Wirksamkeit für das Streitjahr 2011 1.864,19 €.
Der bekämpfte Bescheid ist daher insoweit abzuändern.
Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision:
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die streitentscheidende Rechtsfrage, ob auch nicht besteuerte Einkünfte oder begünstigt besteuerte Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte iS des § 18 EStG zu zählen sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortet worden. Dass der Begriff "Einkünfte" iS des § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 nicht mit "Einnahmen" gleichgesetzt werden darf und dass daher die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben (Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Werbungskosten) abzuziehen sind, um die Einkünfte zu ermitteln, bedarf keiner näheren Untersuchung durch den Verwaltungsgerichtshof. Rechtsfragen , denen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind daher nicht erkennbar (siehe oben).
Berechnung der Einkommensteuer 2011:
11.678,83 € steuerpflichtige Bezüge (245)
-132 € Pauschbetrag für Werbungskosten
11.546,63 € nichtselbstständige Einkünfte
1.710,56 € endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
13.257,19 € Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 € Pauschbetrag für Sonderausgaben
-1.864,19 € Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988
-151 € Kirchenbeitrag
11.182 € Einkommen
66,43 € = ESt gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 (11.182 – 11.000 €) x 5.110/14.000
66,43 € Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-12,43 € Verkehrsabsetzbetrag
-54 € Arbeitnehmerabsetzbetrag
0 € Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
-110 € erstattungsfähige Negativsteuer gem. § 33 Abs 8 EStG ( max. 110 €)
15,45 € Steuer sonstige Bezüge
-94,55 € Einkommensteuer
-384,50 € anrechenbare Lohnsteuer
-427,64 € KESt
-906,69 Summe
-907 € (§ 39 Abs 3 EStG 1988) Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
Daher wird spruchgemäß entschieden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Juni 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993 |
Schlagworte: | Gesamtbetrag der Einkünfte |