Keine Vorsteuerberichtigung bei Übergang von der Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 zur Regelbesteuerung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100440.2017
Anmerkungen:
Rechtslage bis einschließlich der Veranlagung 2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch die Dr. Pickerle Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 8, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 18.04.2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Spittal Villach vom 11.03.2011 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH vom 17. Oktober 2017, Zl. Ra 2016/15/0029, zu entnehmen ist, erweist sich das Beschwerdebegehren nicht als begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall gründet sich die Entscheidung auf das in der vorliegenden Sache ergangene, oben angeführte Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen .
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. November 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994, Übergang zur Regelbesteuerung |
Verweise: |