Steuerfreiheit der Lieferung eines Gewehres ins Drittland.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100410.2011
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0066. Mit Erk. v. 27.11.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/4100511/2017 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin V, den Richter B sowie die fachkundigen Laienrichter X und Y im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig in der Beschwerdesache der BF, vertreten durch die O, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des FA Klagenfurt, vertreten durch Oo, vom 02.12.2010 betreffend Umsatzsteuer 2007 (vormals gerichtet gegen den Bescheid vom 15.04.2008 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2007) in der Sitzung am 28.05.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin (Bf.) ist die Erzeugung und der Handel mit Jagdwaffen und Jagdzubehör.
Strittig ist, ob die im Folgenden dargestellte Lieferung eines Gewehres in die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß § 7 (Abs. 1 Z. 3) UStG 1994 (als sogenannter Touristenexport) steuerfrei ist.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz 13 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung) wurde folgender Sachverhalt verwirklicht:
Gr , ein Kunde der Bf., beantragte am 12.08.2007 beim Flughafen Graz Thalerhof anlässlich der Ausreise in die Schweizerische Eidgenossenschaft die Bestätigung einer Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke (Formular „U 34“) und legte diesbezüglich die Rechnung der Bf. über einen Kipplaufstutzen mit Wechsellauf (Warenwert laut AR 37 vom 30.07. 2007 Euro 66.000,-- ohne USt) vor.
Die Ware wurde dem Zollamt Graz, Zweigstelle Flughafen Thalerhof, vorgeführt und wurde auf dem „U 34" mit dem Hinweis auf einen inländischen Wohnsitz (L) des Abnehmers deren Austritt bestätigt.
Von der Bp. wurde die Steuerfreiheit der Lieferung unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z. 3 lit. a UStG 1994 (wonach der Abnehmer im Fall des sog. Touristenexportes keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben dürfe) versagt.
Mit Bescheid vom 15.06.2008 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2007 wurde dem Rechnung getragen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass § 7 Abs. 1 Z. 3 lit c UStG 1994 im zweiten Satz eine Spezialdefinition enthalte, was als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gelte: nämlich der Ort, der im Reisepass eingetragen sei. Der Reisepass der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Gr enthalte keinen Sondertitel oder Hinweise auf einen inländischen Wohnsitz und sei als Nachweis in Kopie dem Finanzamt lückenlos vorgelegt worden, sodass für die Steuerfreiheit alle Voraussetzungen erfüllt seien.
Der im Betriebsprüfungsbericht dargestellte Sachverhalt wurde im Übrigen bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die Bf. zur Durchführung der Ausfuhr beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfuhrgenehmigung für Militärgüter gemäß dem AußH-Gesetz beantragt habe, nachdem von Gr die Bewilligung zur nichtgewerbsmäßigen Einfuhr von Waffen und Munition der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Bf. übermittelt worden sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde ab und verwies zur Begründung auf die im Umsatzsteuerprotokoll 2009, Frage 4, vertretene Auffassung (veröffentlicht in SWK 3/2010, S. 65, Punkt 2.: „Da für den leistenden Unternehmer spätestens im Zeitpunkt des Rücklangens des Formulars U 34 ersichtlich war, dass der Abnehmer über einen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet verfügt, liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor.“).
Im Vorlageantrag wird bemängelt, dass in der Beschwerdevorentscheidung lediglich die Behauptung aufgestellte werde, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlägen. Dies stelle keine ausreichende Bescheidbegründung dar. Gleichzeitig wurde das Begehren, die Steuerfreiheit der Lieferung anzuerkennen, wiederholt.
Zur Vorbereitung der anberaumten Beschwerdeverhandlung wies die steuerliche Vertretung der Bf. nochmals darauf hin, dass gemäß § 7 (1) Z. 3 UStG1994 als Wohnsitz der Ort gelte, der im Reisepass eingetragen sei. Aus der vollständigen Kopie des Reisepasses des Kunden sei ersichtlich, dass es keinen Hinweis auf einen Wohnsitz in Österreich gebe.
Neben der angesprochenen Passkopie (ohne Hinweis auf einen Inlandswohnsitz oder einen Aufenthaltstitel für das Inland) wurden nochmals folgende Beweismittel beigebracht:
1.) Rechnung der Bf. vom 30.07.2007 an Gr , I , Schweiz, über 1 Kipplaufstutzen mit Wechsellauf und 2 Zielfernrohren netto 66.000 Euro und dem Hinweis: „Diese Lieferung erfolgt steuerfrei laut UStG im Sinne Art. 6 Abs. 1“,
2.) Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke („U 34“) vom 30.07.2007, ausgefüllt und unterfertigt von der Bf. (mit Firmenstempel und einer Unterschrift), zollamtlich bestätigt am 12.08.2007 mit Hinweis auf das Vorliegen eines Inlandswohnsitzes ( L ),
3.) Ausfuhrgenehmigung für Militärgüter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Genehmigungsdatum 23.07.2007), beantragt von der Bf. für Gr ,
4.) Bewilligung des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartments vom 11. Juli 2007 für Gr zur nichtgewerbsmäßigen Einfuhr von Waffen und Munition (unter Anführung der Bf. als Herstellerin).
In der Beschwerdeverhandlung hielt der steuerliche Vertreter der Bf. zum Sachverhalt ergänzend noch Folgendes fest:
Die Kunden der Bf. seien überwiegend Millionäre. Die Bf. fertige alle Waffen individuell an.
Es dauere ca. ein Jahr zwischen Bestellung und Lieferung, wobei der Preis von Gravur, Diamantenbesatz etc. abhängig sei.
Gr habe die Bf. an ihrem Sitz in W aufgesucht und das Gewehr bestellt. Nach etwa einem Jahr sei das Gewehr fertig gewesen.
Gr sei sodann mit seinem Privatflugzeug nach Graz gekommen, und Herr N , Gesellschafter Geschäftsführer der Bf., habe ihm das Gewehr dort am Flughafen wie vereinbart übergeben, und zwar in einem besonderen verschließbaren Gewehrkoffer, in dem das Gewehr zerlegt transportiert worden sei.
Es habe die Polizei verständigt werden müssen, um die Verbringung des Gewehres in den Sicherheitsbereich des Flughafens zu ermöglichen. Ein Zöllner sei zum Zwecke der Bestätigung der Ausfuhr beigezogen worden.
Der Zöllner habe ein komplettes Aktenkonvolut übergeben erhalten, bestehend aus Rechnung, Ausfuhrbewilligung, Einfuhrbewilligung, „U 34“ und einem voll ausgefüllten Zollausfuhrdokument, wie es normalerweise von Speditionen verwendet werde. Der Zöllner sei mit den Unterlagen ins Büro gegangen und nach ein/zwei Minuten wieder zurückgekommen. Der Zöllner habe sodann das abgestempelte „U 34“ wieder übergeben, ohne eine weitere Bemerkung zu machen. Somit sei von der Ordnungsmäßigkeit der Dokumente auszugehen gewesen. Herr N habe, mangels Brille, auch nicht gelesen, was vom Zöllner auf das "U 34" geschrieben worden sei. Herr N habe die Meinung gehabt, dass das Gewehr nunmehr in die Schweizerische Eidgenossenschaft verbracht und damit der Export bewirkt werde.
Es sei unerklärlich, warum der Zöllner das „U 34“ abgestempelt habe und nicht die Zollrechtliche Ausfuhrerklärung. In letzterem Fall wäre gar nicht das Regime des Touristenexportes zu beachten gewesen und hätte ein allfälliger Wohnsitz des Gr im Gemeinschaftsgebiet überhaupt keine Rolle gespielt.
Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Bf. immer beide Formulare ausfülle, weil manchmal, wenn nicht der Abnehmer selbst abhole, ein „normaler“ Export erklärt werde.
Ein Gewehr könne zudem auch nicht verschickt werden, zumindest gebe es dabei große Probleme.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt zum Themenkomplex „Touristenexport“ die im USt-Protokoll 2009 festgehaltene Ansicht aufrecht und ergänzte, dass die vom steuerlichen Vertreter angesprochene Wohnsitzfiktion dann nicht mehr gelten könne, wenn für den liefernden Unternehmer erkennbar sei, dass ein Inlandswohnsitz vorliege. Diese Meinung werde auch im USt-Kommentar von Melhard/Tumpel, 2. Auflage 2015, Tz 40 zu § 7 vertreten und stehe im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Die Bestimmung für den Touristenexport solle zudem standardisiert Massenfälle betreffen und sei auf den gegenständlichen Fall gar nicht anzuwenden.
Die Bf. habe jedenfalls wegen des entsprechenden Vermerkes auf dem "U 34" gewusst, dass ein Inlandswohnsitz vorhanden gewesen sei. Aus Sicht des Finanzamtes hätte daher seitens der Bf. Handlungsbedarf bestanden, den Wohnsitz abzuklären. Ein Dokument diene schließlich auch dazu, durchgelesen zu werden.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt – über Befragen durch den steuerlichen Vertreter – in diesem Zusammenhang fest, dass das Finanzamt nicht daran zweifle, dass das Gewehr (am 12.8.2007) in die Schweizerische Eidgenossenschaft verbracht worden sei.
Der steuerliche Vertreter der Bf. fuhr fort, dass nach der Judikatur des EuGH die Steuerfreiheit einer Lieferung nicht allein deswegen versagt werden dürfe, weil gewisse Formvoraussetzungen fehlten, aber sichergestellt sei, dass der Export stattgefunden habe. Fakt sei, dass das Gewehr aus Österreich exportiert und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ordnungsgemäß verzollt und in die waffenrechtliche Urkunde des Gr eingetragen worden sei.
Überdies – so der steuerliche Vertreter weiter – sei der im Zentralen Melderegister erfasste Inlandswohnsitz des Gr kein Wohnsitz im Sinne der BAO. Gr habe (erst nach Übernahme des Gewehres) in Bl das Forstgut J erworben und lediglich für Zweckes des Grundverkehrs den Wohnsitz in Bl angemeldet.
Beim gemeldeten Wohnsitz handle es sich um die Wohnung des Herrn K , dem damaligen Forstverwalter und nunmehrigen Prokuristen der Forstgut J GmbH (der Erwerberin des Forstgutes, an der Gr wirtschaftlich betrachtet zu 100% beteiligt sei).
Zu Beweiszwecken legte der steuerliche Vertreter einen Firmenbuchauszug der Forstgut J GmbH sowie den Jahresabschluss zum 30.6.2014 vor. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Formalanmeldung des Gr an der Adresse des Herrn K F 66 erfolgt sei, der Firmensitz sei nunmehr aber unter der Adresse F 65 eingetragen.
Der Zollbeamte, von dem am „U 34“ das Vorliegen eines Inlandwohnsitzes vermerkt worden sei, habe als Grundlage hierfür nur eine Abfrage aus dem ZMR gehabt. Inhaltliche Erhebungen, ob tatsächlich ein schädlicher Wohnsitz vorliege, seien aber weder von der Zollbehörde noch vom Finanzamt gepflogen worden, so der steuerliche Vertreter der Bf.
Bei dem Haus, an dessen Adresse Gr gemeldet gewesen sei, habe es sich zudem um ein normales Einfamilienhaus gehandelt, wobei ein Millionär wie Gr , wohl eher nicht als Gast eines Forstverwalters in so einem Haus wohne.
Über Befragen führte der steuerliche Vertreter aus, dass jedenfalls ein Formular „U 34“ vorliege. Wenn man demnach von einem Touristenexport ausgehe, könne der klare Wortlaut des § 7 UStG 1994 betreffend die Wohnsitzdefinition (und nicht Wohnsitzfiktion) nicht durch das Umsatzsteuerprotokoll umgedeutet werden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse habe kein Touristenexport in dem Sinne stattgefunden, dass der Kunde zuerst eine Rechnung mit Mehrwertsteuer erhalte und sodann durch Rücklangen des Formulars erst die Steuerfreiheit eintrete. Der Zöllner hätte daher im gegenständlichen Fall die zollrechtliche Ausfuhrerklärung abstempeln müssen. Dem Zöllner hätte auffallen müssen, dass die Ausgangsrechnung nicht einem „U 34“ hätte beigelegt werden dürfen.
Der Amtsvertreter replizierte hierauf wie folgt:
1) Dem Geschäftsführer einer GmbH (Anm. gemeint Herr N ) sei es zuzumuten, den Abnehmer um Aufklärung zu bitten, wo sein Wohnsitz liege.
2) Den Einwendungen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH bloße Formalkriterien für die Inanspruchnahme die Steuerbefreiung nicht schädlich seien, sei zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall der Steuerbefreiung nicht Formalkriterien entgegenstünden, sondern inhaltliche Bedenken. Gr sei kein ausländischer Abnehmer. Ein Aufweichen inhaltlicher Kriterien durch die Rechtsprechung des EuGH sei ihm – dem Amtsvertreter - nicht bekannt.
3) Eine Meldung habe sehr wohl lndizwirkung. Wenn diese, wie der steuerliche Vertreter vorbringe, nur aus grundverkehrsrechtlichen Gründen erfolgt sein sollte, ändere dies an der Ansicht des Finanzamtes, dass ein Inlandswohnsitz vorliege, nichts. Wenn diese Meldung nur zur Erlangung bestimmter Vorteile erfolgt sein sollte, dann müsse man so quasi gewisse "Kollateralschäden" in Kauf nehmen.
De m setzte der steuerliche Vertreter entgegen, dass das Verhalten des Gr nicht von der Bf. zu vertreten sei.
Daraufhin erwiderte der Amtsvertreter, dass seiner Meinung nach sehr wohl Handlungsbedarf, sprich Aufklärungsversuche, von Nöten gewesen wären. Im gegenständlichen Fall sei eher ein "normaler Exportfall" gegeben und kein Touristenexport, weil eine Waffe üblicherweise nicht im Reisegepäck befördert werde.
Zwecks Beantwortung der Frage ob ein Inlandswohnsitzes vorliege, beantragte der Finanzamtsvertreter, folgende Personen als Zeugen einzuvernehmen:
1) den Abnehmer Gr ,
2) den ehemaligen Geschäftsführer der Forstgut J GmbH, r ,
3) den vom Beschwerdevertreter angesprochenen Forstverwalter und nunmehrigen Prokuristen K , sowie
4) einen Organwalter der zuständigen Meldebehörde.
Der steuerlicher Vertreter sprach sich gegen diese Beweisanträge aus, weil aufgrund der Aktenlage der Schverhalt völlig klar sei. Die Verwirklichung des Sachverhaltes liege zudem Jahre zurück. Zudem sei in Zweifel zu ziehen, ob die genannten Personen überhaupt bzw. überhaupt noch zweckdienliche Angaben zum Sachverhalt machen könnten.
Nach Unterbrechung der Beschwerdeverhandlung zum Zwecke der Beratung über den Beweisantrag wurde dem steuerlichen Vertreter zunächst noch vorgehalten, dass die Wohnsitzmeldung des Gr nicht erst– wie vorgebracht - im Zusammenhang mit dem Erwerb des Forstgutes 2007 unter der Adresse F , sondern laut Melderegisterauszug bereits am 4.8.2003 erfolgt sei.
Hievon, so hielt der steuerliche steuerliche Vertreter fest, sei ihm nichts bekannt, er sehe dies erstmals.
Dies ändere aber nichts an der Einschätzung, dass es sich bei der Adresse offensichtlich um die des Herrn K handle. Vielleicht sei Gr an dieser Adresse als Jagdgast gemeldet worden, um einen steirischen Jagdschein zu erhalten, so der steuerliche Vertreter.
Nach neuerlicher Verhandlungsunterbrechung sprach sich der Senat (nach entsprechender Beratung) gegen die beantragte Beweisaufnahmen aus (zur Begründung siehe im nachfolgenden Erwägungsteil).
Der Finanzamtsvertreter verwies auf sein bisheriges Vorbringen und beantragte, die Beschwerde im Punkt Steuerfreiheit abzuweisen. Dem Beschwerdebegehren, im Falle einer etwaigen Abweisung die Umsatzsteuer aus dem Entgelt von € 66.000,00 herauszurechnen, sei jedoch – so der Finanzamtsvertreter - aus Sicht des Finanzamtes zu entsprechen.
Der steuerliche Vertreter beantragte demgegenüber, der Beschwerde bereits im Punkt Steuerfreiheit Folge zu geben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass in Übereinstimmung mit der Ansicht des Finanzamtsvertreters die Ware unzweifelhaft ins Drittland exportiert worden sei und zudem eher ein „normaler“ Export vorliege. Im Falle der Tourismusexportvariante sei bereits nach der klaren Wohnsitzdefinition in § 7 UStG 1994 von keinem Inlandswohnsitz auszugehen. Im Übrigen sei ein inländischer Wohnsitz ohnehin nicht vorhanden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorweg sei festgehalten, dass die Beschwerde – wie oben angesprochen - vorerst gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2007 gerichtet war. Da der mittlerweile ergangene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 dem Begehren dieser Beschwerde nicht Rechnung trägt, gilt diese Beschwerde daher gemäß § 253 BAO auch als gegen den Jahresbescheid eingebracht (vgl Ritz, BAO 5 , Anm. 2 z. § 253).
Nach § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 sind Ausfuhrlieferungen iSd § 7 steuerfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 liegt eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z. 1) vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.
Ausländischer Abnehmer ist nach § 7 Abs. 2 lit a UStG 1994 in diesen Fällen, wer keinen Wohnsitz im Inland hat.
Wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird, liegt gemäß der § 7 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.
In diesem Fall gilt nach dem drittvorletzten Satz des § 7 Abs. 1 UStG 1994 als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Findet sich im Reisedokument keine Angabe des Wohnsitzes, bestimmt sich dieser nach dem Ausstellungsstaat. Wurde der Reisepass von einem Drittland ausgestellt, so wird dann ein Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet angenommen, wenn ein entsprechender Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat eingetragen ist (Mayr/ Wakounig in Berger/Bürger/ Kanduth-Kristen, UStG 2 , Anm. 42 und 44 z. § 7).
Mit den angesprochenen Bestimmungen wurde Artikel 147 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem („Systemrichtline“) umgesetzt.
Eine „Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck“ liegt nur vor, wenn es sich um Gegenstände handelt, die geeignet sind, im persönlichen Reisegepäck mitbefördert oder als Reisegepäck aufgegeben zu werden (Ruppe/Achatz, UStG 4 , Anm.46/4 z. § 7).
Bei einem Gewehr – wie im gegenständlichen Fall - handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinesfalls um einen Gegenstand, der geeignet ist, im persönlichen Reisegepäck mitbefördert oder als Reisegepäck aufgegeben zu werden.
So sind nämlich (wie bereits im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde) die Ausfuhr (aus der Republik Österreich) und die Einfuhr (in die Schweizerische Eidgenossenschaft) an das Vorliegen besonderer Bewilligungen geknüpft (siehe die beigebrachte Ausfuhrgenehmigung für Militärgüter und die vorgelegte Bewilligung zur nichtgewerbsmäßigen Einfuhr von Waffen und Munition). Dies wird durch den in der Beschwerdeverhandlung aufgezeigten Umstand der Notwendigkeit der Verständigung der Polizei, um die Verbringung des Gewehres in den Sicherheitsbereich des Flughafens zu ermöglichen, noch erhärtet.
Damit wäre an sich eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen des steuerlichen Vertreters, welche Bedeutung der Wohnsitzdefinition des drittvorletzten Satz des § 7 Abs. 1 UStG 1994 zukommt, entbehrlich.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass die Bestimmung, wonach als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Ort gilt, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist, dem Unternehmer primär zur vereinfachten Nachweisführung dienen soll. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit muss dem liefernden Unternehmer jedoch, wenn für ihn im Zeitpunkt der Lieferung erkennbar ist, dass tatsächlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet vorhanden ist, verwehrt bleiben, weil sich aus Artikel 147 Abs. 1 lit a. der Systemrichtlinie und darauf aufbauend aus § 7 Abs. 1 Z. 3 lit. a UStG 1994 eindeutig ergibt, dass der Abnehmer beim Touristenexport keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet haben darf (Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG 1 , Anm. 40 z. § 7).
Das Bundesfinanzgericht geht jedenfalls vom Vorliegen eines – auch der Steuerfreiheit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 entgegenstehenden - Wohnsitzes des Gr im Inland aus und stützt sich hiebei auf die nachstehenden Überlegungen:
Bei Nichtvorliegen eines Inlandswohnsitzes erwiese sich das vorweg ausschließliche Abstellen des Beschwerdevorbingens auf die Wohnsitzdefinition des § 7 Abs. 1 Z. 3 UStG wenig verständlich. Erst im Zuge der Beschwerdeverhandlung, nach dem Hinweis des Amtsvertreters, dass auch im Falle eines „normalen“ Exportes ein Inlandswohnsitz des Gr sehr wohl eine Rolle spiele, wurde das Nichtvorliegen eines der Steuerfreiheit entgegenstehenden Inlandswohnsitzes erstmals ins Treffen geführt.
Dabei wäre es der Bf. bereits angesichts der länger andauernden Geschäftsbeziehung mit Gr (nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Beschwerdeverhandlung verstrich zwischen Bestellung und Lieferung des Gewehres etwa ein Jahr) ohne weiteres zuzusinnen gewesen, nähere Auskünfte über den Wohnsitz des Gr einzuholen. Letzteres wäre spätestens zu dem Zeitpunkt geboten gewesen, als der Zöllner am „U 34“ das Vorliegen eines Inlandswohnsitzes vermerkt hat.
Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Gesellschafter – Geschäftsführer der Bf. mangels Brille (!) nicht gelesen habe, was vom Zöllner auf das "U 34" – Formular geschrieben worden sei. Dieses hatte das Bundesfinanzgericht lediglich als bloße Schutzbehauptung einzustufen, wie gleichfalls die weiteren Ausführungen, wonach „das Büro der Bf. immer beide Formulare ausfülle“, weil manchmal, wenn nicht der Abnehmer selbst abhole, ein „normaler“ Export erklärt werde.
Warum für den Fall einer wie vorliegend - ausdrücklich vereinbarten Übergabe (siehe: „Der Gesellschafter Geschäftsführer der Bf. habe ihm das Gewehr dort am Flughafen wie vereinbart übergeben") zwei alternative Dokumente vorbereitet worden sein sollten (und eines davon sodann vorgeblich mangels Brille nicht näher in Augenschein genommen worden sei) scheint dem Bundesfinanzgericht auch nicht einsichtig, wie auch der darauf aufbauende Vorwurf, der Zöllner hätte das ihm überreichte Formular nicht abstempeln dürfen.
Der nach dem Zentralen Melderegister erfolgten polizeilichen Meldung des Gr vermochte das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht nur Indizwirkung beizumessen, da diese nicht erst 2007 (Meldung nur für Zwecke des Grundverkehrs), sondern bereits am 04.08.2003 erfolgt ist. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang getätigten Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (Anmeldung weil Jagdgast zum Zwecke des Erhalts eines steirischen Jagdscheines, ein Millionär wohnt nicht in einem Einfamilienhaus) erweisen sich nach dem Dafürhalten des Senates nicht wenig plausibel.
Da im vorliegenden Fall sohin der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit materiellrechtliche Kriterien und nicht bloß Formalvoraussetzungen entgegenstehen, kommt dem Beschwerdebegehren auch keine Berechtigung zu.
Im Hinblick darauf, dass das Bundesfinanzgericht dem Vorbringen der Bf. bereits auf Grund der aufgezeigten Erwägungen keinen Glauben zu schenken vermochte, konnte von den begehrten Zeugeneinvernahmen Abstand genommen werden.
Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle einer Lieferung nach dem Entgelt bemessen. Die Umsatzsteuer selbst zählt nach § 4 Abs. 10 UStG 1994 nicht zum Entgelt.
Da der in der Rechnung ausgewiesene Entgeltsbetrag demnach als Bruttobetrag anzusehen ist, war dem Eventualbegehren, die Umsatzsteuer aus diesem Betrag herauszurechnen, zu entsprechen.
Nach all dem war spruchgemäß zu entscheiden.
Durch die vorliegende Beschwerdentscheidung ergeben sich folgende Besteuerungsgrundlagen:
Entgelte laut Bescheid 20%netto (66.000 : 120 x 100)Verminderung Entgelte 20% laut Erkenntnis | 66.000 Euro55.000 Euro11.000 Euro |
Umsätze 20% laut BescheidVerminderungEntgelte 20% laut Erkenntnis | 1.022.832,22 Euro- 11.000,00 Euro1.011.832,22 Euro |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen laut BescheidVerminderung Entgelte 20%Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen laut Erkenntnis | 1.185.443,02 Euro- 11.000,00 Euro1.174.443,02 Euro |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis ist vielmehr - in Würdigung des verwirklichten Sachverhaltes – das Ergebnis zwingender Gesetzesanwendung.
Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Juli 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |