Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100295.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. az dk über die Beschwerde vom 14.3.2016 der Frau VN Bf , vertreten durch die Convisio A WT-StB GmbH gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes F A vom 17.2.2016
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuerbetragen:
23.490 €…….Einkünfte aus L+F
18.671,28 €…NSA
3.029,39 €……Arbeitslosengeld
-132 €………..Pauschbetrag WK
45.058,67 € …Gesamtbetrag der Einkünfte
-484,18 € …………Sonderausgaben I (60.000-45.058,67) /23.600 x (730-60) +60
-50 €………….Sonderausgaben II
44.524,49 €….Einkommen
13.547,37 € ….(44.524,49 -25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110
13.547,37 €……Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-291 €………….VAB
-54 €…………….ANAB
13.202,37 €……Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
139,95 €………..Steuer sonstige Bezüge
13.342,32 €…….Einkommensteuer
-3.407,89 €……..anrechenbare LSt
9.934,43 €…….ESt ohne Rundung
-0,43 €…………Rundung (§ 39 Abs 3 EStG )
9.934 €……….festgesetzte Einkommensteuer 2012
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
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Entscheidungsgründe
Strittig war die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Parteien haben sich auf Einkünfte in Höhe von 23.490 € geeinigt. Daraus ergeben sich die nachstehenden abgabenrechtlichen Konsequenzen:
Einkommen 2012:
27.000 € ……Einkünfte aus L+F
-3.510 € …….13% von 27.000 €
23.490 €……..Einkünfte aus L + F nach Gewinnfreibetrag
23.490 €……...Einkünfte aus L+F lt. E-Mails vom 16. Und 17.8.2017
18.671,28 €….NSA
-132 €………....Pauschbetrag WK
42.029,28 € …Gesamtbetrag der Einkünfte ohne steuerfreie Bezüge (3.029,39 €)
-570,19 € …….Sonderausgaben I
-50 €…………....Sonderausgaben II
41.409,09 €..Einkommen
Ad Sonderausgaben I:
Geltend gemacht wurden
1.200 € Personenvers
3.000 € Wohnraumschaffung
2.900 € Höchstbetrag
Einschleifregelung:
(60.000 -42.029,28) 23.600 x (730-60) +60 (Jakom 2017 § 18 TZ 140)= 570,19
Berechnung des Umrechnungszuschlages:
42.029,28 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte ohne steuerfreie Bezüge
+132 € …………..Pauschbetrag WK (Jakom 2012 § 3 TZ 122)
-709 €……………..Beträge, laut Bescheid vom 30.1.2014 E 2012 nicht umzurechnen
41.452,28 €….Umrechnungsbasis, dh, auf Jahresbetrag hochzurechnende Einkünfte
13.767 € ………Umrechnungszuschlag = 41.452,28 € x 365/(365-91)-41.452,28
13.767 €…….Umrechnungszuschlag = 41.452,28 € x 365/274-41.452,28
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz:
41.409,09 € …..Einkommen
13.767 €………...Umrechnungszuschlag
55.176,09 €….Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes:
18.150,38 €……..(55.176,09 € - 25.000)/35.000 x 15.125 + 5.110 € (§ 33 Abs 1)
-291 € …………....VKAB (§ 33 Abs 10 EStG 1988)
-54 € ……………....ANAB (§ 33 Abs 10 EStG 1988)
17.805,38 €……Steuer für Durchschnittssteuersatz
17.805,38 /55.176,09 = 32,27% Durchschnittsteuersatz
Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf das Einkommen:
13.362,71 € ……..= 41.409,09 x 32,27 %(Einkommen x Durchschnittssteuersatz)
139,95 € …………..Steuer sonstige Bezüge
13.502,66 €……….Einkommensteuer
-3.407,89 € ………anrechenbare LSt
10.094,77 €……….ESt ohne Rundung
+0,23………………...Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 1988)
10.095 €………….. .Einkommensteuer 2012 bei Anwendung des Durchschnittssteuersatzes
Kontrollrechnung:
23.490 €……....Einkünfte aus L+F
18.671,28 €…..NSA
3.029,39 €……..Arbeitslosengeld
-132 €………......Pauschbetrag WK
45.058,67 € …Gesamtbetrag der Einkünfte
-484,18 € ……….Sonderausgaben I (60.000-45.058,67) /23.600 x (730-60) +60
-50 €…………......Sonderausgaben II
44.524,49 €….Einkommen
13.547,37 € ….(44.524,49 -25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110
13.547,37 €……Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-291 €…………....VAB
-54 €……………....ANAB
13.202,37 €…….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
139,95 €………....Steuer sonstige Bezüge
13.342,32 €……..Einkommensteuer
-3.407,89 €……...anrechenbare LSt
9.934,43 €……....ESt ohne Rundung
-0,43 €…………....Rundung (§ 39 Abs 3 EStG )
9.934 €………......festgesetzte Einkommensteuer
Da die Berechnung der Einkommensteuer nach der Kontrollrechnung zu einem niedrigeren Ergebnis führt, ist die Einkommensteuer auf Grund der Kontrollrechnung in Höhe von 9.934 € festzusetzen.
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Strittig war nur eine Tatfrage in Bezug auf die Höhe der Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Auf die richtige Höhe haben sich die Parteien geeinigt.
Rechtsfragen , denen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind nicht ersichtlich.
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. August 2017
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Umrechnungszuschlag, Umrechnungsbasis, Durchschnittssteuersatz, Kontrollrechnung, Einschleifregelung |
