BFG RV/3200007/2018

BFGRV/3200007/20184.5.2022

Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Entscheidung gem. § 271 BAO

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200007.2018

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerden vom 9. Oktober 2017 gegen die drei Bescheide des damaligen Zollamtes Innsbruck vom 13. September 2017, Zln. ***1***, ***2*** und ***3***, betreffend Aussetzung der Entscheidung gem. § 271 BAO zu Recht erkannt:

  1. 1. Der Spruch der angefochtenen drei Bescheide wird jeweils dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 19.07.2017 auf Aussetzung der Entscheidung gem. § 271 BAO als unzulässig zurückgewiesen wird.
  2. 2. Im Übrigen werden die drei Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  3. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

a)

Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. ***4***, setzte das damalige Zollamt Innsbruck (kurz: Zollamt) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf*** den Altlastenbeitrag für das Ablagern von Abfällen im 1., 2., 3. und 4. Quartal 2013 fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom 19.07.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte der Bf. gem. § 271 BAO den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über diese Beschwerde.

Den zuletzt genannten Antrag wies das Zollamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.09.2017, Zl. ***1***, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.10.2017.

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2017, Zl. ***5***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.12.2017 den Vorlageantrag.

b)

Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. ***6***, setzte das Zollamt dem nunmehrigen Bf. den Altlastenbeitrag für das Ablagern von Abfällen im 1., 2., 3. und 4. Quartal 2014 fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom 19.07.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte der Bf. gem. § 271 BAO den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über diese Beschwerde.

Den zuletzt genannten Antrag wies das Zollamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.09.2017, Zl. ***2***, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.10.2017.

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2017, Zl. ***7***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.12.2017 den Vorlageantrag.

c)

Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. ***8***, setzte das Zollamt dem nunmehrigen Bf. den Altlastenbeitrag für das Ablagern von Abfällen im 1., 2., 3. und 4. Quartal 2015 fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom 19.07.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte der Bf. gem. § 271 BAO den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über diese Beschwerde.

Den zuletzt genannten Antrag wies das Zollamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.09.2017, Zl. ***3***, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.10.2017.

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2017, Zl. ***9***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.12.2017 den Vorlageantrag.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom damaligen Zollamt Innsbruck elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte. Zusätzlich wurde auf die mittlerweile ergangenen unten näher angeführten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol Bedacht genommen.

Die entscheidungsmaßgeblichen sachverhaltsbezogenen Feststellungen des Zollamtes waren bedenkenlos als erwiesen anzunehmen. Sustantiierte Einwände dagegen hat der Bf. nicht vorgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Rechtslage:

§ 271 Abs. 1 BAO in der damals gültigen Fassung bestimmte:

Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

Erwägungen:

Der Bf. begründet sein Begehren auf Aussetzung der Entscheidung gem. § 271 BAO in seinen o.a. drei Anträgen vom 19.07.2017 mit einem nicht näher bezeichneten Feststellungsbescheid der BH ***NN***. Erst aus den o.a. Beschwerden wird ersichtlich, dass sein Vorbringen darauf abzielt, das Zollamt möge den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen die Bescheide der BH ***NN*** vom 19.01.2017, GZ. ***10*** und vom 23.01.2017, GZ. ***11*** abwarten.

Die Aussetzung gem. § 271 BAO liegt im Ermessen der Behörde (VwGH 20.03.2014, 2010/15/0080). Der Partei ist somit kein Rechtsanspruch auf Aussetzung eingeräumt (VwGH 09.09.2004, 2004/15/0099).

Die Anträge vom 19.07.2017 waren daher mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Alleine aus dieser für das Schicksal der vorliegenden drei Beschwerden entscheidenden Feststellung folgt, dass mit Zurückweisung vorzugehen war (siehe auch BFG 28.05.2015, RV/7102649/2015).

Bemerkt wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zwischenzeitlich mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.12.2017, Zl. ***12***, die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid der BH ***NN*** vom 23.01.2017, GZ. ***11*** als unbegründet abgewiesen hat. Auch über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid der BH ***NN*** vom 19.01.2017, GZ. ***10***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.12.2017, Zl. ***13***, bereits entschieden.

Daraus folgt, dass eine Aussetzung der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht mittlerweile nicht mehr in Betracht kommt.

Denn ein allfälliger Aussetzungsbescheid verliert seine Wirksamkeit durch die Beendigung jenes Verfahrens, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden ist (VwGH 16.02.1994, 90/13/0276). Die vom Bf. begehrte Aussetzung der Entscheidung ist im vorliegenden Fall demnach auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes und Wahrung der Prozessökonomie) nicht geboten und der Bf. durch das vorliegende Erkenntnis nicht beschwert.

Hinweis:

Über die drei Beschwerden gegen die o.a. drei Abgabenbescheide vom 20.06.2017 betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages wird gesondert entschieden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Aussetzung gem. § 271 BAO besteht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 4. Mai 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 271 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 16.02.1994, 90/13/0276
VwGH 09.09.2004, 2004/15/0099
VwGH 20.03.2014, 2010/15/0080
BFG 28.05.2015, RV/7102649/2015

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