Auslegung des Inhaltes eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100766.2016
Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0016. Mit Erk. v. 25.6.2020 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes FA. vom 16.6.2016 zu St.Nr. xxx betreffend Feststellung der Einkünfte der A.GmbH & CO KG gemäß § 188 BAO für das Jahr 2013 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I) Verfahrensgang
1) Mit Bescheid vom 16.6.2016 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit der A.GmbH & CO KG für das Jahr 2013 mit 895.038,49 Euro festgestellt und auf die Beteiligten verteilt. Der Spruch dieses Bescheides enthält weiters folgende Feststellungen:
"In den Einkünften sind enthalten:
Veräußerungs- und Aufgabegewinne: 460.326,36 Euro
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen
sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach
§§ 24, 37 und 97 EStG 1988"
Dem Beschwerdeführer wurden Beteiligungseinkünfte von 700.252,92 Euro zugewiesen und dazu festgestellt:
"Bei den betrieblichen Einkünften wurden berücksichtigt:
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern: 19.433,98 Euro
Grundfreibetrag: 1.950,00 Euro
In den Einkünften sind enthalten:
Anteil wurde veräußert 50 %
Übergangsgewinn/-verlust 261.310,54 Euro
Veräußerungsgewinn Anteilsveräußerung 460.326,36 Euro"
Ein (in den Einkünften enthaltener) Übergangsgewinn von 261.310,54 Euro wurde erklärungsgemäß auch für die Mitgesellschafterin B ausgewiesen.
In einer gesonderten Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dem Finanzamt sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit 1.7.2008 eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer beziehe. Da keine Erwerbseinkünfte mehr vorliegen durften, habe er aus der Beteiligung an der Gesellschaft (Anmerkung: bis Dezember 2012 noch eine aus dem Beschwerdeführer und B bestehende OG) nur mehr Gewinnanteile in der zur Abdeckung von Sonderbetriebsausgaben nötigen Höhe lukriert. An den stillen Reserven und am Firmenwert (insbesondere hinsichtlich des Kundenstocks) sei der Beschwerdeführer jedoch beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer habe der Gesellschaft weiterhin, wenngleich in vermindertem Ausmaß, seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Zwar stellten die ihm zugewiesenen Gewinnanteile kein Äquivalent für die Arbeitsleistung dar, doch habe der Beschwerdeführer mit der getroffenen Vereinbarung den Wert des Unternehmens (insbesondere hinsichtlich des Kundenstocks) erhalten und bei einem späteren Verkauf seines Anteils lukrieren wollen. Mit der Suche nach einem potentiellen Käufer sei schon im Jahr 2008 begonnen worden. Im Jahr 2009 sei ein Interessent gefunden worden; die Verhandlungen hätten bis März 2010 gedauert, zu einem Abschluss sei es aber nicht gekommen. Nach weiterer Käufersuche und Verhandlungen von November 2010 bis Ende 2012 sei der Gesellschaftsanteil des Beschwerdeführers mit Vertrag vom 2.1.2013 veräußert worden (E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.6.2012; Schreiben der A.GmbH & CO KG vom 12.1.2016 in Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Finanzamtes vom 14.12.2015).
In der Beilage E 6a-1 zur Feststellungserklärung 2013 seien für den Beschwerdeführer unter der Kennzahl 9970 Halbsatzeinkünfte in Höhe von 700.252,92 Euro eingetragen worden. Nach Ansicht des Finanzamtes habe der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit mit 1.7.2008 eingestellt. Nach diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer der Gesellschaft seine Arbeitskraft in reduziertem Ausmaß weiterhin zur Verfügung gestellt, für diese Tätigkeit jedoch keine Vergütung erhalten. Der Beschwerdeführer habe ab 1.7.2008 durchgehend eine vorzeitige Alterspension bezogen. Es sei daher davon auszugehen, dass er keiner den Pensionsanspruch ausschließenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weshalb der Verkauf der Beteiligung nicht im Sinne des § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 (Hälftesteuersatz) begünstigt sei.
Abschließend wies das Finanzamt darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen Bestandteil des Bescheides seien. Ein Rechtsmittel könne nur gegen den Spruch, nicht gegen die Bescheidbegründung erhoben werden.
2) In seiner Beschwerde gegen den an die Kommanditgesellschaft ergangenen Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2013 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung des halben Einkommensteuersatzes gemäß § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 für den erklärten Veräußerungs- und Übergangsgewinn und trat der Ansicht des Finanzamtes entgegen, dass er seine Erwerbstätigkeit (als persönlich haftender Gesellschafter der damaligen OG) bereits mit 1.7.2008 eingestellt hätte. Im gegebenen Fall sei der Halbsteuersatz anzuwenden.
Mit Vorlagebericht vom 22.7.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (§ 262 Abs. 2 BAO).
3) Im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 27.7.2018 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen ausschließlich gegen die Begründung des Feststellungsbescheides vom 16.6.2016 richteten. Dazu führte der Beschwerdeführer bei einem Erörterungsgespräch am 10.9.2018 sowie in einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.10.2018 aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei über die Begünstigung des § 37 EStG 1988 im Einkünfte-Feststellungsbescheid abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe, um "allen Eventualitäten vorzubeugen", auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.6.2016 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 habe das Finanzamt diese Beschwerde abgewiesen, weil ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Auch das Finanzamt vertrete demnach die Auffassung, dass über die Begünstigung des § 37 im Einkünfte-Feststellungsbescheid abgesprochen wurde oder abgesprochen werden hätte müssen. Da sich die Begründung des angefochtenen Feststellungsbescheides nur auf einen Spruchbestandteil beziehen könne, würden sich zwei mögliche Interpretationen ergeben:
1. Der Spruch des Feststellungsbescheides enthalte implizit die Aussage "begünstigt besteuerte Einkünfte gem. § 37 EStG null" (bei dieser Interpretation wende sich die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchbestandteil) oder
2. der Spruch des Feststellungsbescheides enthalte keine implizite Aussage zur Begünstigung des § 37 EStG; bei dieser Interpretation wende sich die Beschwerde dagegen, dass im Spruch keine Aussage über die Begünstigung des § 37 EStG enthalten sei, welche Aussage der Spruch des Feststellungsbescheides jedoch enthalten müsse.
Mit Schreiben vom 19.10.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (unter Bezugnahme auf die Kommentarmeinung bei Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2018, § 24 Rz 53 und § 37 Rz 26) dahin, dass der gegenständliche Einkünfte-Feststellungsbescheid auch keine Aussage über das Vorliegen eines "begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinnes" enthalte, weshalb der Bescheidspruch nicht vollständig sei.
II) Sachverhalt
Am 14.7.1998 wurde die Personengesellschaft als "C(Bf) und B OEG" im Firmenbuch eingetragen; seit 17.7.2008 lautete der eingetragene Firmenname "C(Bf) und B OG". Gesellschafter waren der Beschwerdeführer und B.
Mit Eingabe vom 5.12.2012 wurde dem Firmenbuchgericht mitgeteilt, die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter hätten mit Wirkung zum 1.12.2012 ihre Stellung in die eines Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von je 1.000 Euro geändert. Als persönlich haftende Gesellschafterin sei die A.GmbH mit Wirkung 1.12.2012 in die Gesellschaft eingetreten. Gleichzeitig sei der Firmenwortlaut in "A.GmbH & CO KG" geändert worden. Die Eintragung dieser Änderungen im Firmenbuch erfolgte am 20.12.2012.
Mit Vertrag vom 18.3.2013 hat der Beschwerdeführer seinen gesamten Kommanditanteil an die D.GmbH veräußert, wobei als Stichtag für den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten der 2.1.2013, 00.00 Uhr, vereinbart wurde.
Die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft erfolgte bis einschließlich 2012 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3, seit 2013 durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988.
III) Rechtliche Erwägungen
1) Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig. Rechtsmittelfähig ist der Spruch, nicht hingegen die Begründung eines Bescheides. Dies ergibt sich daraus, dass nur dem Bescheidspruch normative Wirkung zukommt.
2) Zu den Veräußerungsgewinnen zählen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 dritter Teilstrich EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) die Gewinne, die bei der Veräußerung eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist, erzielt werden. § 24 Abs. 4 EStG 1988 sieht für Veräußerungsgewinne einen Freibetrag vor. Dieser Freibetrag steht nicht zu, wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird oder wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt.
Gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 über Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Gemäß § 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte sind nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
…
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
3) Gemäß § 188 Abs. 1 lit. c BAO werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO).
Über diesen gesetzlich umschriebenen Inhalt hinaus sollen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung (§ 192 BAO) für die Abgabenbescheide aller Teilhaber getroffen werden (siehe zB VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; VwGH 28.11.2001, 97/13/0204). Feststellungen, die erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung eines beteiligten Gesellschafters getroffen werden können, sind nicht in den Bescheid gemäß § 188 BAO aufzunehmen (VwGH 21.11.1991, 91/13/0075, zum Hälftesteuersatz gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972, der nur für "Nebeneinkünfte" galt).
4) Auch die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 kann von Umständen abhängig sein, die - außerhalb eines Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO - erst im Einkommensteuerverfahren des betreffenden Gesellschafters geklärt werden können. So kann die Frage, ob der Abgabepflichtige die gesamte Erwerbstätigkeit eingestellt hat, bei Vorliegen weiterer Einkunftsquellen abschließend erst im Einkommensteuerverfahren entschieden werden. Zudem sind die seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 bestehenden Besteuerungswahlrechte (§§ 37 Abs. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 EStG 1988) nicht zwingend bereits in einem Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO auszuüben, sondern auch im Einkommensteuerverfahren möglich (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2018, § 24 Rz 53 und § 37 Rz 26). Vor diesem rechtlichen Hintergrund beschränkt sich der Spruch der (im automatisierten Verfahren erlassenen) Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO im Falle von Anteilsveräußerungen regelmäßig auf die Feststellungen, dass in den Einkünften Veräußerungsgewinne (in bestimmter Höhe) enthalten und welchen Beteiligten diese Gewinne zuzurechnen sind. Abhängig von den Einträgen bei bestimmten Kennzahlen erfolgt in den im automatisierten Verfahren erstellten Feststellungsbescheiden dazu (lediglich) ein Hinweis, dass bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensermittlung "in Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte" zu berücksichtigen sind. Über einen Antrag auf Anwendung des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 auf den Veräußerungsgewinn sowie einen anlässlich der Veräußerung entstandenen (im Feststellungsbescheid ebenfalls gesondert ausgewiesenen) Übergangsgewinn wird (erst) im Einkommensteuerverfahren des betreffenden Gesellschafters entschieden.
5) Der Beschwerdeführer hatte die Anwendung des Hälftesteuersatzes (auf Beteiligungseinkünfte von 721.636,90 Euro) zunächst in der am 27.2.2015 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 2013 beantragt; der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2013 vom 23.4.2015 erging erklärungsgemäß. In der am 13.4.2015 (elektronisch) eingebrachten Erklärung der Einkünfte der A.GmbH & CO KG waren die auf den Beschwerdeführer entfallenden Beteiligungseinkünfte von 700.252,92 Euro (bestehend aus einem Veräußerungs- sowie einem Übergangsgewinn, abzüglich eines Gewinnfreibetrages) als "halbsatzbegünstigte Einkünfte" ausgewiesen worden. Diese Einträge wurden im Zuge der Bearbeitung der Feststellungserklärung vom Sachbearbeiter des Finanzamtes gelöscht; der Spruch des Feststellungsbescheides vom 16.6.2016 weist demzufolge keine "Halbsatzeinkünfte" aus. In einem auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Folgebescheid betreffend Einkommensteuer 2013 vom 20.6.2016 wurden die Beteiligungseinkünfte (unverändert in Höhe des Erstbescheides vom 23.4.2015 ohne betragsmäßige Anpassung an den zwischenzeitig ergangenen Feststellungsbescheid) der vollen Tarifsteuer unterzogen. Wegen Nichtanwendung des Hälftesteuersatzes erhob der Beschwerdeführer gegen den Feststellungsbescheid vom 16.6.2016 und, um "allen Eventualitäten vorzubeugen", auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.6.2016 Beschwerde. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 mit Hinweis auf § 252 BAO abgewiesen.
6) Nach der - in der Begründung des Feststellungsbescheides dargelegten - Ansicht des Finanzamtes habe der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit (im Rahmen der Mitunternehmerschaft) mit 1.7.2008 eingestellt, weshalb der Hälftesteuersatz anlässlich der Veräußerung der seither nur mehr "kapitalistischen" Beteiligung nicht zustehe (siehe dazu VwGH 4.6.2008, 2003/13/0077; VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0032; VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0037). Die Halbsatzbegünstigung gemäß § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 war nach Meinung des Finanzamtes also schon auf Grund von Umständen ausgeschlossen, die im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO geklärt werden konnten. Über diese Streitfrage hätte daher - verfahrensrechtlich zulässig, aber nicht zwingend (siehe unten Punkt 7) - bereits im Feststellungsbescheid abgesprochen werden können. In seiner Stellungnahme vom 15.10.2018 verweist der Beschwerdeführer u.a. auf den Verfahrensgang, dass nämlich das Finanzamt die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 in der Begründung des Feststellungsbescheides vom 16.6.2016 behandelt habe und in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 betreffend Einkommensteuer davon ausgegangen sei, diese Frage wäre bereits im Feststellungsverfahren entschieden worden. Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 blieb freilich unbekämpft. Von einem einseitig durch das Finanzamt verursachten Rechtsschutzdefizit zu Lasten des Beschwerdeführers kann daher nicht gesprochen werden.
Der Spruch des Feststellungsbescheides vom 16.6.2016 enthält eindeutig keinen Ausspruch darüber, dass die Halbsatzbegünstigung gemäß § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 auf die Beteiligungseinkünfte des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei. Nur wenn der Bescheidspruch - für sich allein betrachtet - zu Zweifeln Anlass geben würde und somit nicht eindeutig wäre, dürfte (bzw. müsste) aber die Bescheidbegründung zur Auslegung des Spruchs herangezogen werden. Eine Abänderung oder Ergänzung des Bescheidspruches unter Heranziehung der Bescheidbegründung würde hingegen die Grenzen der zulässigen Bescheidauslegung überschreiten. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der Bescheidspruch würde "implizit" die Aussage enthalten, dass die "gemäß § 37 EStG 1988 begünstigt besteuerten Einkünfte null Euro" betragen, kann somit nicht gefolgt werden. Verfahrensrechtlich dürften sowohl das Finanzamt als auch der Beschwerdeführer zunächst dem Rechtsirrtum unterlegen sein, die beantragte Tarifbegünstigung sei bei der Einkommensteuerfestsetzung schon deshalb zu versagen, weil der Bescheid gemäß § 188 BAO keine (positive) Feststellung über das Vorliegen von "Halbsatzeinkünften" enthielt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom 18.10.2005, 2004/14/0154, ausführte, hat ein "fehlender" Ausspruch über das Vorliegen tarifbegünstigter Einkünfte rechtlich aber bloß zur Folge, dass der Feststellungsbescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung entfalten kann.
7) Der Spruch des Feststellungsbescheides vom 16.6.2016 ist insoweit nicht unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig. Zwar findet sich in der (älteren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Aussage, dass in den Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO beispielsweise auch darüber abzusprechen ist, ob Einkunftsteile begünstigten Steuersätzen unterliegen (zB VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; VwGH 28.2.1995, 95/14/0021). Nach dem bereits zitierten Erkenntnis vom 18.10.2005, 2004/14/0154, gehört die Feststellung, ob Einkunftsteile den begünstigten Steuersätzen unterliegen, hingegen nur zu jenen Punkten, über die im Feststellungsbescheid abgesprochen werden soll. Es bestehe die "Möglichkeit, über die Qualifikation der Einkünfte als solche iSd § 37 EStG 1988 im Feststellungsbescheid abzusprechen"; werde diese Möglichkeit jedoch von der Abgabenbehörde nicht genutzt, könne im Einkommensteuerverfahren - mangels einer bescheidmäßigen Feststellung - keine Bindung an den Feststellungsbescheid bestehen.
Die angeführten, auch vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisse sind nicht zu jener (im Beschwerdefall anzuwendenden) Rechtslage ergangen, nach der ein Tatbestandsmerkmal der Begünstigungsbestimmung - nämlich die Einstellung der gesamten Erwerbstätigkeit - im Einkommensteuerverfahren zu prüfen ist und zudem Besteuerungswahlrechte (vgl. §§ 24 Abs. 4, 37 Abs. 2 und 37 Abs. 5 EStG 1988 idF durch das StruktAnpG 1996) bestehen, die auch im Falle der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht zwingend im Feststellungsverfahren ausgeübt werden müssen. Nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffenen Rechtslage ist im Feststellungsbescheid über das Vorliegen eines - begünstigungsfähigen - Veräußerungsgewinnes, nicht aber (zwingend) über die Art der Begünstigung abzusprechen (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2018, § 24 Rz 53 und § 37 Rz 26; siehe auch Ritz, BAO, 6. Auflage, § 188 Rz 10 letzter Absatz, wonach "fakultative Spruchbestandteile [zB bezüglich § 37 EStG 1988] zulässig sind"). Jedenfalls nach dieser (auch im Beschwerdefall anzuwendenden) Rechtslage ist ein Ausspruch über die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 nicht notwendiger Spruchbestandteil eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO.
8) Der Beschwerdeführer macht schließlich noch geltend, der Spruch des Feststellungsbescheides vom 16.6.2016 enthalte auch keine Aussage über das Vorliegen eines begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinnes. Es trifft zu, dass diese Wortfolge im Spruch des Feststellungsbescheides nicht aufscheint. Mit der Feststellung, dass in den Einkünften "Veräußerungs- und Aufgabegewinne" bzw. im Einkunftsanteil des Beschwerdeführers ein "Veräußerungsgewinn Anteilsveräußerung" (in bestimmter Höhe) enthalten ist, wurde jedoch die rechtliche Qualifikation dieses Einkunftsanteils als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 festgelegt (vgl. VwGH 28.11.2001, 97/13/0204, dort zum Ausdruck "Sanierungsgewinn"). Eine darüber hinausgehende Feststellung über die Art der auf die Anteilsveräußerung des Beschwerdeführers nach Maßgabe der §§ 24 und 37 EStG 1988 konkret anzuwendenden Begünstigung musste nicht getroffen werden (und ist im Spruch des Feststellungsbescheides auch nicht enthalten).
9) Die Beschwerde vom 13.7.2016 war daher vom Bundesfinanzgericht gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO abgesehen werden.
IV) Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die (im Einzelfall vorzunehmende) Interpretation des Inhaltes eines Bescheides wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 12. November 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 188 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |