Festsetzung eines Säumniszuschlages; grobes Verschulden
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100765.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Anschrift, vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde vom 4.10.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom 9.9.2016 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.9.2016 setzte das Finanzamt Kitzbühel Lienz gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag mit 2% von der Umsatzsteuer 01-03/2016 von € 87.139,52, das sind € 1.742,79, fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer diese Abgabenschuldigkeit nicht bis 17.5.2016 entrichtet habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 4.10.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, mit Bescheid vom 9.9.2016 sei ein Säumniszuschlag in Höhe von € 1.742.79 für die Umsatzsteuer 01-03/2016 festgesetzt worden. Diese Festsetzung sei notwendig geworden, da aufgrund der Übergabe der Vermietung im Dezember 2015 vom Beschwerdeführer auf Frau B eine Rechnung gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 zum Zwecke des Vorsteuerabzuges gestellt worden sei. Die Gutschrift der Umsatzsteuer 01-03/2016 sei bei Frau B (StNr. xxx) mit gleichem Tage erfolgt. Weiters sei der Übertragungsantrag am 1.9.2016 erledigt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.10.2016 wies das Finanzamt Kitzbühel Lienz die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass, wenn Abgabenschuldigkeiten nicht am Fälligkeitstag entrichtet werden, mit Ablauf dieses Termins die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintreten würde. Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2016 sei am 17.5.2016 fällig gewesen, die Entrichtung (im Wege einer Umbuchung) sei mit Entrichtungstag 30.8.2016, somit verspätet erfolgt. In der Beschwerde werde zwar auf Art und Entstehung des Abgabenrückstandes durch Beschwerde hingewiesen. Gründe, warum die Umsatzsteuervorauszahlung für 01-03/2016 jedoch erst verspätet festgesetzt und die Übertragung des Guthabens auch erst verspätet erfolgt sei, seien jedoch nicht ausgeführt worden. Es würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Abschreibung des festgesetzten Säumniszuschlages rechtfertigen könnten.
Mit Vorlageantrag vom 27.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, die Voranmeldung 01-03/2016 sei notwendig geworden, da aufgrund der unentgeltlichen Übergabe der Vermietung vom Beschwerdeführer auf seine Tochter B im Dezember 2015 eine Rechnung gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 zum Zwecke des Vorsteuerabzuges erstellt worden sei. Diese Rechnung sei nach Fertigstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015 erstellt worden, da die BMG im Anlagevermögen per 31.12.2015 erst im Zuge der Erstellung des Abschlusses der E-A-Rechnung habe berechnet werden können. Daher auch die verspätete Abgabe der UVA für das 1. Quartal 2016. Allerdings sei mit gleichem Tage die UVA 01-03/2016 von B (StNr. xxx) korrigiert und die entsprechende Gutschrift € 90.534.28 auf dem Abgabenkonto per 30.8.2016 verbucht worden. Ebenfalls sei mit 30.6.2016 der Übertragungsantrag eingebracht worden. Diese Vorgehensweise habe die steuerliche Vertreterin auch mit Herrn X (Finanzamt Kitzbühel – BV-Team) abgeklärt und die entsprechenden Unterlagen zwecks Veranlagung der USt 01-03/16 ihm zukommen lassen – vgl. E-Mail vom 30.8.2016. Darin habe die steuerliche Vertreterin bereits um Nachsicht betreffend eventueller Säumnisfolgen ersucht, da kein grobes Verschulden vorliegen würde. Aufgrund der verspäteten Gutschrift auf dem Abgabenkonto von B sei auch kein Zinsentgang seitens des Finanzamtes zu beklagen. Die Abgabenschuldigkeiten seien zwar nicht am Fälligkeitstermin entrichtet worden, aber die Gutschrift sei ebenfalls erst mit 30.8.2016 beantragt worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Fälligkeit für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt (15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates). Bei vierteljährlicher Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (§ 21 Abs. 2 UStG 1994) ist jene für das erste Quartal bis spätestens 15. Mai beim Finanzamt einzureichen. Im vorliegenden Fall verlängerte sich diese Frist aufgrund des Sonntags, 15.5.2016, und des darauffolgenden gesetzlichen Feiertags am 16.5.2016 auf den 17.5.2016 (§ 108 Abs. 3 BAO).
Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes führte das Finanzamt Kitzbühel Lienz mit E-Mail vom 24.9.2018 aus, wie im Vorlagebericht selbst vom Beschwerdeführer ausgeführt, habe dieser die Umsatzsteuervoranmeldungen für beide Steuernummern wesentlich zu spät eingereicht, ebenso den Übertragungsantrag, und sei davon ausgegangen, dass es deswegen keine Säumnisfolgen geben werde, da er bei der zweiten Steuernummer ein entsprechendes Guthaben lukriert und dieses auch verspätet geltend gemacht habe. So etwas werde natürlich nicht automatisch wahrgenommen, weil die EDV den Säumniszuschlag verhängen würde, wenn bei einer Steuernummer die Fälligkeitstermine nicht wahrgenommen werden. In einem E-Mail [vom 30.8.2016] sei die damalige Vorgangsweise dargestellt worden. Ein dezidierter Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO sei das jedoch nicht. Aufgrund der verspäteten Handlungsweise des Abgabepflichtigen sei die Verhängung des Säumniszuschlages sicher zu Recht erfolgt.
Das angesprochene E-Mail der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 30.8.2018 wurde an einen Mitarbeiter des Finanzamtes Kitzbühel Lienz, Herrn X (BV-Team 22 Kitzbühel), gerichtet und lautet wie folgt:
„[A]ufgrund der Übergabe der Vermietung im Dezember 2015 von Herrn A auf Frau B ist es notwendig, dass zum Zwecke des Vorsteuerabzuges eine Rechnung gemäß § 12 Abs 15 UStG gestellt wird. Anbei die entsprechende Rechnung.
Leider ist aufgrund der berichtigten Umsatzsteuer Voranmeldung keine elektronische Abgabe der UVA 1. Quartal 2016 möglich, deshalb übermittle ich Ihnen diese anbei.
Mit der Bitte um entsprechende Berücksichtigung bei der UVA 1. Quartal bei HerrnA bzw. bei FrauB (UVA 1. Quartal bereits elektronisch eingebracht). Einen Übertragungsantrag habe ich ebenfalls mit heutigem Tage eingebracht. Weitere ersuche ich Nachsicht betreffend eventueller Verspätungs- bzw. Säumnisfolgen.“
In einem weiteren E-Mail vom 24.9.2018 an das Bundesfinanzgerichtes führte das Finanzamt Kitzbühel Lienz aus, die chronologische Abfolge würde sich nach Rücksprache mit Herrn X (BV-Team 22 Kitzbühel) wie folgt darstellen:
Das E-Mail vom 30.8.2016 sei offensichtlich die erste Reaktion des Beschwerdeführers in dieser Sache betreffend der Korrektur der UVA 01-03/2016 (mit berichtigter UVA nach einer vorangegangenen Null-UVA) gewesen. An eine vorherige Rücksprache könne sich Herr X nicht erinnern. Der Übertragungsantrag sei im Übrigen elektronisch zur StNr. xxx (B) eingebracht worden.
Diese E-Mails des Finanzamtes Kitzbühel Lienz wurden der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 30.10.2018 führte diese unter Anschluss zweier Beilagen dazu aus wie folgt:
„Im Zuge der Erstellung der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2015 betreffend Herrn A (welche im Zeitraum Juli – August 2016 von unserer Kanzlei erstellt wurde) konnte erst die korrekte Rechnung zum Zwecke des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 (15) UStG erstellt werden. Es mussten sämtliche Belege (Einnahmen und Ausgaben), Anlagenzugänge des Jahres 2015 sowie die Abschreibung im Anlagenverzeichnis 31.12.2015 erfasst werden und daraus resultierte dann die Ermittlung des Einheitswertes für die Bemessungsgrundlage der genannten Rechnung. Die korrekte Höhe der Bemessungsgrundlage für die genannte Rechnung konnte erst im Zuge der Erstellung der Einkünfteermittlung berechnet werden. Daher auch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2016 (fällig am 15. Mai 2016, tatsächliche Abgabe am 30. August 2016). Meines Erachtens liegt hier kein grobes Verschulden vor, da wir nicht auffallend sorglos gehandelt haben, die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2016 aufgrund der Übergabe des Vermietungsobjektes von Vater auf Tochter notwendig wurde und weiters in Summe keine Umsatzsteuer Zahllast auslöste und somit kein Zinsentgang seitens der Behörde resultierte. Weiteres hat Herr A seine Abgaben immer pünktlichst bezahlt, eine Festsetzung eines Säumniszuschlages erfolgte laut einer Abfrage ab 01.01.2014 noch nie.
Die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen (vgl. Email vom 30. August 2016 an Herrn X) erfolgte nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit Herrn X und mir am 30. August 2018. Laut Email - Anlagen vom 30.08.2016 wurde mit gleichem Datum der Übertragungsantrag (30.08.2016 und nicht 30.06.2016) gestellt (eine Kopie lege ich diesem Schreiben bei – Beilage 1). Mit diesem Email wurde auch vorab um Nachsicht betreffend eventueller Verspätungs- bzw. Säumnisfolgen ersucht. Leider wurde dies nicht der Abgabensicherung weitergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt (30.08.2016) konnte noch kein Antrag gem. § 217 (7) BAO eingebracht werden, da der Säumniszuschlag mit Bescheid vom 09.09.2016 festgesetzt wurde. Mit 04.10.2016 wurde nach telefonischer Rücksprache mit Frau Y (Finanzamt Kitzbühel Lienz) die Beschwerde gem. § 243 BAO (vgl. auch Beilage 2) betreffend des festgesetzten Säumniszuschlages von € 1.742,79 eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung von Herrn Z abgewiesen wurde. Mit der Begründung, dass keine Gründe angeführt wurden, warum die Umsatzsteuer-Voranmeldung 01-03/2016 verspätet festgesetzt wurde und die Übertragung des Guthabens auch erst verspätet erfolgt ist. Die Notwendigkeit der eingebrachten Umsatzsteuer-Voranmeldung wegen der Rechnung gemäß § 12 Abs 15 UStG zum Zwecke des Vorsteuerabzuges wurde in unserer Beschwerde sehr wohl angeführt. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wurde am gleichen Tag mit dem Antrag auf Übertragung des Guthabens eingebracht. Leider war Herr Z für mich telefonisch nicht erreichbar (ua. Tel. 18.10.16 nicht erreicht, Tel 27.10.16 nicht erreicht). Diesbezüglich habe ich auch in dieser Zeit des Öfteren mit Frau Y (Finanzamt Kitzbühel Lienz – Teamleiter Stellvertreterin AS) telefonischen Kontakt gehabt.“
Unbestritten ist, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für 01-03/2016 in Höhe von € 87.139,52 zu StNr. yyy) nicht bis zum Fälligkeitstermin 17.5.2016 entrichtet wurde. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01-03/2016 zunächst am 9.5.2016 elektronisch eine Umsatzsteuervoranmeldung mit Zahllast "Null" eingebracht hat, welche mit Buchungsdatum 30.5.2016 auf seinem Abgabenkonto StNr. yyy verbucht wurde. Erst mit 30.8.2016 wurde die tatsächliche Umsatzsteuerzahllast für 01-03/2016 in Höhe von € 90.534,28 erklärt.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich darauf, dass den Beschwerdeführer kein grobes Verschulden (§ 217 Abs. 7 BAO) an der verspäteten Entrichtung treffen würde.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (VwGH 20.5.2010, 2008/15/0305). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 31.5.2011, 2007/15/0169). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112), dass bei einem Begünstigungstatbestand wie § 217 Abs. 7 BAO die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Nach dem Beschwerdevorbringen vom 4.10.2016 hätten zur Erstellung einer Rechnung zum Zwecke des Vorsteuerabzuges sämtliche Belege (Einnahmen und Ausgaben), Anlagenzugänge des Jahres 2015 sowie die Abschreibung im Anlagenverzeichnis 31.12.2015 erfasst werden müssen, woraus die Ermittlung des Einheitswertes für die Bemessungsgrundlage der genannten Rechnung resultiert habe. Die korrekte Höhe der Bemessungsgrundlage für die genannte Rechnung habe erst im Zuge der Erstellung der Einkünfteermittlung berechnet werden können, was laut Vorhaltsbeantwortung vom 30.10.2018 im Juli und August 2016 erfolgte.
Der hier relevante umsatzsteuerbare Vorgang war laut Beschwerdeschrift die Übergabe der Vermietung vom Beschwerdeführer an dessen Tochter im Dezember 2015. Dieser Vorgang hat demnach offenkundig bereits im Jahr 2015 stattgefunden bzw. seinen Anfang genommen und es ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser dem Beschwerdeführer auch bekannt war. Der Vorgang wurde aber in der am 9.5.2016 eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldung (steuerbarer Umsatz und Zahllast "Null") nicht berücksichtigt bzw. wurde die unstrittigerweise am 17.5.2016 fällige Umsatzsteuer erst am 30.8.2016 erklärt.
Mit dem an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gerichteten Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 3.10.2018 wurde (unter anderem) um Stellungnahme zur Frage ersucht, aus welchen Gründen die Rechnung betreffend die Übergabe der Vermietung erst nach Fälligkeit der Umsatzsteuer für 01-03/2016 erstellt wurde bzw. diese erst nach diesem Zeitpunkt bei der Erstellung der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung(en) Berücksichtigung gefunden hat. In der Vorhaltsbeantwortung vom 30.10.2018 wurde aber nicht dargelegt, aus welchem Grund die erforderlichen Ermittlungen bzw. Berechnungen nicht bis zum Fälligkeitstermin der Umsatzsteuervoranmeldung für 01-03/2016 am 17.5.2016 hätten vorgenommen werden können. Es wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine korrekte Umsatzsteuervoranmeldung erst nach dem Fälligkeitstermin hat erstellt bzw. die Umsatzsteuer erst nach Fälligkeit hat entrichtet werden können.
Wenn der Beschwerdeführer auf Kontaktaufnahmen mit dem Finanzamt Kitzbühel Lienz (Herrn X) verweist, so ist festzuhalten, dass diese ab 30.8.2016 und damit erst nach Eintritt der Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuer erfolgten und sich daher schon aus diesem Grund auf ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer (17.5.2016) vorliegendes Verschulden an der verspäteten Entrichtung nicht auswirken können.
Der Beschwerdeführer hat somit nicht nachgewiesen, dass ihn an der gegenständlichen Säumnis kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO treffen würde.
Zur Entrichtung durch Übertragung des Guthabens vom Abgabenkonto der B, StNr. xxx, auf jenes des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO in der bis 15.8.2018 geltenden Fassung (bzw. seit 16.8.2018 gemäß § 211 Abs. 1 Z. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 62/2018) Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet gelten. Der Antrag auf Übertragung wurde am 30.8.2016 und sohin nach Fälligkeit (17.5.2016) eingebracht; darüber hinaus bestand zu diesem Fälligkeitszeitpunkt auf dem Abgabenkonto StNr. xxx kein Guthaben, welches die gegenständliche bereits fällige Umsatzsteuer hätte abdecken können.
Im Übrigen stellt § 217 Abs. 1 BAO auf die verspätete Entrichtung von Abgaben ab, differenziert aber nicht zwischen den einzelnen Entrichtungsformen. Maßgeblich für die Festsetzung eines Säumniszuschlages sind die in § 211 BAO umschriebenen Zeitpunkte der Entrichtung. Es ist jedoch für die Festsetzung eines Säumniszuschlages unerheblich, in welcher Form - im gegenständlichen Fall eben durch Übertragung vom Abgabenkonto der B, StNr. xxx, auf jenes des Beschwerdeführers, StNr. yyy - diese verspätete Entrichtung erfolgte.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erging daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Innsbruck, am 11. Dezember 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Säumniszuschlag, grobes Verschulden, Umsatzsteuervorauszahlung |
Verweise: | VwGH 20.05.2010, 2008/15/0305 |