BFG RV/3100588/2019

BFGRV/3100588/20194.11.2019

Landwirtschaftskammerumlage

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100588.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom 6.5.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 15.4.2019 über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage zu Recht erkannt: 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Das Finanzamt erließ am 15.4.2019 den verfahrensgegenständlichen Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage und setzte diese gemäß § 25 Abs 1 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes in Höhe von EUR 55,- fest.

In seiner undatierten Beschwerde, welche beim Finanzamt am 6.5.2019 eingelangt ist, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar Eigentümer einer Fläche im Freiland sei, die größer als 5.000 m² sei, jedoch sei diese Fläche weder Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch werde sie land- und forstwirtschaftlich genutzt. Er betreibe auch keine solche Nutzung, sondern "gewähre der Natur die Möglichkeit, sich auf diesen Flächen frei zu entfalten". Damit sei er kein Mitglied der Landwirtschaftskammer und nicht verpflichtet, eine "ansprechende Umlage" zu bezahlen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.7.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies wie folgt: "Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBI. Nr. 72/2006 i.d.g.F. sind Mitglieder der Landwirtschaftskammer u.a. natürliche Personen, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 qm sind. …

Die finanziellen Mittel der Landwirtschaftskammer werden u.a. durch die Kammerumlage aufgebracht. Gemäß der Textierung des § 25 Ab. 1 leg. cit. ist die Kammerumlage von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht.

„Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen" sind gemäß § 2 der Benützungsarten- Nutzungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2010 i.d.g.F. Flächen zur Gewinnung jeglicher Art von Feldfrüchten, gemähte, beweidete Flächen und ungenutzte Flächen im Bereich der Landwirtschaft. Dazu gehören neben „Äcker, Wiesen oder Weiden", „Dauerkulturanlagen oder Erwerbsgärten", gem. Z. 3 dieser Bestimmung auch „verbuschte Flächen". Eine aktive Bewirtschaftung ist für die Einstufung als „landwirtschaftlich genutzte Fläche" also nicht zwingend erforderlich.

Mit Feststellungsbescheid des Finanzamt vom 21.09.2017 erfolgte eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG 1955, mit welchem der zu EWAZ Z angeführte Grundbesitz in EZ X der KG 86021 Lechaschau, im Ausmaß von insgesamt 1,0741 ha, ab 1.1.2016 mit einem Einheitswert von € 200,- bewertet wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenso wurde der davon abgeleitete Grundsteuermessbescheid vom 21.09.2017 zum EWAZ Z, welcher einen Grundsteuermessbetrag von € 0,32 festsetzt, nicht angefochten.

In Zusammenschau der zitierten Rechtsnormen und der rechtskräftigen Bescheide kann also festgestellt werden, dass Sie Eigentümer von einer in Tirol gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundfläche mit einer Größe von mehr als 5.000 qm sind, für welche ein Grundsteuermessbetrag besteht.

Die Voraussetzungen gern. §§ 4 und 25 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBI. Nr. 72/2006 i.d.g.F. sind damit erfüllt, weshalb Sie jedenfalls ein zur Kammerumlage verpflichtetes Mitglied der  Landwirtschaftskammer Tirol sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen."

Mit Eingabe vom 15.7.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er führte aus, dass nicht schlechthin jede als Freiland gewidmete Fläche dazu führe, dass der Eigentümer auch Mitglied der Landwirtschaftskammer und damit abgabepflichtig werde. Die in seinem Eigentum stehenden Flächen seien nicht landwirtschaftlich nutzbar, sondern Wildnis. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptungen werde die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt.

An entscheidungswesentlichem Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Grundbuch und aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Kaufvertrages vom 3.8.2015 Eigentümer der Liegenschaften XY ist. Die Liegenschaft EZ X mit der Grundstücksnummer XX hat eine Fläche von 1.212 m² und die Liegenschaft EZ Y mit der Grundstücksnummer YY hat eine Fläche von 9.529 m². Bei beiden Grundstücken handelt es sich um "landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Verbuschte Flächen)", dieser Umstand ist auch im Tiroler Rauminformationssystem abgebildet.

Das Finanzamt erließ am 21.9.2017 im Rahmen einer Nachfeststellung gemäß § 22 Abs 1 BewG 1955 einen Einheitswertbescheid zum 1.1.2016 für diese beiden Liegenschaften zu EWAZ Z und stellte darin fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb den Steuergegenstand bildet und der Ertragswert der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 1,07421 ha EUR 268,10 und der Einheitswert der gesamten Liegenschaft EUR 200,- beträgt. Ebenso erließ das Finanzamt am 21.9.2017 einen Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2016 und setzte darin den Grundsteuermessbetrag für diese Liegenschaft mit EUR 0,32 fest. Beide Bescheide sind rechtskräftig.

 

Rechtslage

§ 4 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes lautet auszugsweise: "Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind: natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind... (Abs 1 lit a)."

Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz enthält keine Definition des Begriffs "land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche", jedoch findet sich eine solche im § 2 Abs 2 der Benützungsarten- Nutzungen-Verordnung BGBl II Nr 116/2010: "Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen sind Flächen zur Gewinnung jeglicher Art von Feldfrüchten, gemähte, beweidete Flächen und ungenutzte Flächen im Bereich der Landwirtschaft... Verbuschte Flächen (Abs 2 Z 3) sind landwirtschaftlich genutzte Grundflächen mit Buschwerk oder aufkommendem Waldanflug, sowie Heideflächen, deren Überschirmung jedenfalls unter 50 % beträgt und die nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975... sind."

§ 25 Abs 1 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes lautet: "Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,– Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf..."

Gemäß Abs 4 leg cit wird die Kammerumlage von jener Abgabenbehörde des Bundes (jenem Finanzamt) festgesetzt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

 

Erwägungen

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer einer in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche, deren Ausmaß 5.000 m² übersteigt, gemäß § 4 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes Mitglied der Landwirtschaftskammer Tirol. Der Umstand, dass die hier gegenständlichen Flächen als land- und forstwirtschaftlich genutzt anzusehen sind, ist dabei aus den Legaldefinitionen der Benützungsarten- Nutzungen-Verordnung BGBl II Nr 116/2010 abzuleiten, denen zufolge dies auch für "ungenutzte Flächen im Bereich der Landwirtschaft" und "verbuschte Flächen" gilt. Für die hier gegenständliche Grundfläche hat das Finanzamt einen Grundsteuermessbetrag festgesetzt, sodass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage erfüllt sind.

Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Kammerumlage wurden nicht erhoben. Da die Art des Bewuchses der gegenständlichen Grundfläche und ihre tatsächliche Bewirtschaftung nicht weiter strittig sind, konnte die diesbezüglich beantragte Beweisaufnahme durch Ortsaugenschein unterbleiben.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Widmung einer Fläche nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz ist nach dem Gesetzeswortlaut des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes nicht maßgeblich für die Mitgliedschaft bei der Tiroler Landwirtschaftskammer. Für Entscheidungen über das Bestehen einer Mitgliedschaft zur Tiroler Landwirtschaftskammer an sich ist im übrigen die Landesregierung zuständig (§ 6 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes).

Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt sich unmittelbar aus den anzuwendenden generellen Normen. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung wurde nicht aufgeworfen.

 

 

Innsbruck, am 4. November 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 25 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006

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