Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100160.2023
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom ***1*** und ***2*** gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom ***5*** und ***3*** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Zur Einkommensteuer 2019:
Für das Jahr 2019 brachte die beschwerdeführende Partei am ***4*** die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein.
Nach einer Ergänzung durch die beschwerdeführende Partei erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2019 vom ***5***.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit einem am ***6*** beim Finanzamt eingebrachten Schreiben vom ***1*** Beschwerde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2021 als unbegründet ab. Die Zustellung erfolgte am selben Tag über FinanzOnline durch Übermittlung in die Databox der beschwerdeführenden Partei.
Die beschwerdeführende Partei brachte am ***7*** über FinanzOnline einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "für die Steuererklärung 2019" ein. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ***8*** ab und erließ in weiterer Folge eine zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom ***9*** "bezüglich der Beschwerde vom ***10*** von ***11*** gegen den Bescheid Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO vom ***8***". Das Bundesfinanzgericht hob die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 22.1.2024 (GZ. RV/3100232/2023) ersatzlos auf, weil der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2019 keine Beschwerde betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Jahr 2019 zugrunde lag.
Die Beschwerdeführerin brachte am 28.3.2023 per Fax beim Bundesfinanzgericht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid durch das Bundesfinanzgericht ein.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am ***12*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Zur Einkommensteuer 2020:
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2020 vom ***3*** mit der Begründung, dass die beschwerdeführende Partei trotz Erinnerung pflichtwidrig keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt habe. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am ***2*** per Fax an das Finanzamt Beschwerde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2023 als unbegründet ab. Die Zustellung erfolgte am selben Tag über FinanzOnline durch Übermittlung in die Databox der beschwerdeführenden Partei.
Am ***13*** brachte die beschwerdeführende Partei per Fax beim Finanzamt unter Verweis auf die in der Rechtsbelehrung der Beschwerdevorentscheidung angeführten einmonatigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom ***12*** ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom ***10*** Beschwerde. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ***9*** als unbegründet ab. Antragsgemäß legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, das die Beschwerde ebenso mit Erkenntnis vom 22.1.2024 (GZ. RV/3100232/2023) gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abwies.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 28.3.2023 per Fax beim Bundesfinanzgericht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid durch das Bundesfinanzgericht ein.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am ***12*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die beschwerdeführende Partei war vom 22.6.2020 bis zum 16.2.2023 bei FinanzOnline als Teilnehmerin angemeldet. Die Anmeldung umfasste auch die Zustellung von behördlichen Erledigungen durch Übermittlung in die Databox.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen, das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten des Steueraktes und den von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Angaben des Finanzamtes.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (93) der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen erfolgte über FinanzOnline durch Übermittlung des Bescheides in die Databox der beschwerdeführenden Partei am 23.11.2021 für die Einkommensteuer 2019 und am 13.1.2023 für die Einkommensteuer 2020. Die einmonatige Frist zur Stellung des Vorlageantrages endete am 23.12.2021 für die Einkommensteuer 2019 und am 13.2.2023 für die Einkommensteuer 2020. Der am 28.3.2023 gegen beide Beschwerdevorentscheidungen eingebrachte Vorlageantrag wurde daher für beide Jahre nicht fristgerecht eingebracht und ist gemäß § 264 Abs. 5 BAO vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die verfahrensrechtlichen Folgen aus dem verspäteten Einbringen eines Vorlageantrages ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. Dem Beschluss liegt daher nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.
Innsbruck, am 4. Juni 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
