BFG RV/3100061/2020

BFGRV/3100061/202010.2.2020

Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100061.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerde­sache A, vertreten durch B, über die Beschwerde vom 8.5.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 8.4.2019 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 28.12.2018 wurde über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 30.1.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte begründend vor, die Meldung der Wirtschaftlichen Eigentümer gemäß WiEReG sei von der Beschwerdeführerin dem steuerlichen Vertreter übertragen worden. Dieser habe den Auftrag angenommen, jedoch durch ein Missgeschick nicht zeitgerecht erfüllt. Die Meldung durch den Parteienvertreter sei am 29.1.2019 ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, die Zwangsstrafe nachzusehen bzw. zu löschen. Die Zwangsstrafe habe der steuerliche Vertreter zu tragen, seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung würde diesen Schaden nicht vergüten. Die Ursache der Fristversäumnis sei ausschließlich beim steuerlichen Vertreter gelegen, sei jedoch durch ein besonderes Ereignis bedingt. Er sei in der Zeit xxx stationär im Krankenhaus X und danach noch einige Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Er habe aufgrund der Abwesenheit auf die Erinnerung des Finanzamtes vom 29.8.2018 nicht unmittelbar reagieren können und habe nach seiner Rückkehr ins Büro die entsprechende Erledigung leider ebenso übersehen. Durch die verspätete Meldung sei weder der Finanzverwaltung noch externen Interessenten ein wie immer gearteter Schaden erwachsen. Die relative Dringlichkeit der Meldung der Wirtschaftlichen Eigentümer würde sich an den großzügig bemessenen Fristen zeigen. In der Erinnerung vom 29.8.2018 sei eine Frist bis 10.12.2018 gewährt worden, im Bescheid vom 28.12.2018 sei eine weitere großzügige Frist bis 8.4.2019 eingeräumt worden. Zudem seien die eingemeldeten Daten zur Gänze bereits seit geraumer Zeit im Handelsregister einsehbar und abrufbar und daher jedem Interessenten auch vor der ordnungsgemäßen Meldung zur Verfügung gestanden. Durch die Meldung sei die gesetzliche Verpflichtung erfüllt worden, durch die frühere Veröffentlichung der identischen Daten im Firmenbuch sei jedoch de facto keine Informationserweiterung für die potentiellen Einschauberechtigten erfolgt.

Die gegen den Bescheid vom 28.12.2018 erhobene Beschwerde hat das Finanzamt FA mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2019 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dem gesetzlichen Auftrag gemäß § 5 WiEreG, die entsprechenden Daten bis 30.6.2018 (§ 18 Abs.1WiEReG) bekanntzugeben, sei nicht gefolgt worden. Weiters sei die Aufforderung erfolgt, die versäumte Meldung innerhalb einer Nachfrist von 3 Monaten nachzuholen. In diesem Schreiben sei die Zwangsstrafe von € 1.000,00 angedroht worden. Auch dieser Aufforderung sei nicht fristgerecht Folge geleistet worden Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (§ 111 Abs. 1 BAO) erfolgt. Aufgrund der großzügig bemessenen Nachfrist von 3 Monaten habe kein schlagendes Argument vorgebracht werden können, dass die Nichtbekanntgabe bis zum 30.6.2018 bzw. innerhalb der gesetzten Nachfrist rechtfertigen könnte.

Weiters hat das Finanzamt FA mit Bescheid vom 8.4.2019 den Antrag um Bewilligung einer Nachsicht als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, nach § 5 WiEReG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 WiEReG seien die entsprechenden Daten erstmalig bis 1.6.2018 im elektronischen Wege zu melden gewesen. Ab 15.1.2018 seien die Meldungen möglich gewesen und ab 2.5.2018 hätten auch die berufsmäßigen Parteienvertreter die Meldungen für ihre Klienten abgeben können. Mit einem Informationsschreiben im April 2018 sei nochmals auf die nicht verlängerbare Frist vom 1.6.2018 sowie das Zwangsstrafverfahren bei nicht fristgerechter Meldung hingewiesen worden. In der Folge sei im Mai 2018 die Frist für die erstmalige Meldung auf den 15.8.2018 verschoben worden. Eingaben bis zum Termin 15.8.2018 hätten zu keinen Rechtsfolgen geführt. Trotz der bereits erweiterten Frist bis 15.8.2018 sei seitens der Beschwerdeführerin keine Meldung erfolgt. Deshalb sei es am 29.8.2018 zur Ausfertigung einer Erinnerung gekommen und es sei eine Nachfrist bis zum 10.12.2018 gewährt worden. Gleichzeitig sei auch eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 angedroht worden. Das Schreiben vom 29.8.2018 sei nachweislich am 6.9.2018 zugestellt worden. Mit Bescheid vom 28.12.2018 sei die Zwangsstrafe festgesetzt und eine neuerliche Frist bis 8.4.2019 gesetzt worden. Erst mit 29.1.2019 seien schlussendlich die notwendigen Meldungen eingebracht worden, obwohl die Beschwerdeführerin auf die Einbringungsfrist und auf die Folgewirkungen mehrmals schriftlich aufmerksam gemacht worden sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt. Die Zwangsstrafe sei nur durch Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. durch Unterlassungshandlungen vorgeschrieben worden. Alle Fristen, 15.8.2018 bzw. 10.12.2018, seien großzügig bemessen worden. Auf die Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2019 mit Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 28.12.2018 werde zusätzlich verwiesen. Die Meldung bis zum 10.12.2018 wäre trotz einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Steuerberaters im August/September 2018 zumutbar gewesen. Ein Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei nach Lage des Einzelfalles nicht unbillig, da lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegen würde, die alle anderen betroffenen Personen/Firmen in vergleichbaren Fällen gleichermaßen treffen würde. Eine Existenzgefährdung aufgrund der Festsetzung der Zwangsstrafe dürfte nicht gegeben sein bzw. wurde auch nicht behauptet. Es würde somit weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegen. Der Antrag auf Nachsicht der Zwangsstrafe sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde vom 8.5.2019. Begründend wurde ausgeführt, grundsätzlich könne die Begründung formaljuristisch nachvollzogen werden. Dessen ungeachtet werde um Berücksichtigung der folgenden Umstände bzw. Fakten ersucht: Wie bereits erwähnt, habe der steuerliche Vertreter die Meldung der Wirtschaftlichen Eigentümer gemäß WiEReG von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß übernommen, weshalb sich die Beschwerdeführerin auf die zeitgerechte Durchführung habe verlassen dürfen. Die Ursache der Fristversäumnis sei ausschließlich beim steuerlichen Vertreter gelegen, sei jedoch durch ein besonderes Ereignis bedingt. Dieser sei in der Zeit vom xxx stationär im Krankenhaus X und danach noch einige Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Er habe aufgrund der Abwesenheit auf die Erinnerung des Finanzamtes vom 29.8.2018 nicht unmittelbar reagieren können und habe nach seiner Rückkehr ins Büro die entsprechende Erledigung leider ebenso übersehen. Durch die verspätete Meldung sei der Finanzverwaltung noch externen Interessenten ein wie immer gearteter Schaden erwachsen. Die relative Dringlichkeit der Meldung der Wirtschaftlichen Eigentümer würde sich an den großzügig bemessenen Fristen zeigen. In der Erinnerung vom 29.8.2018 sei eine Frist bis 10.12.2018 gewährt worden, im Bescheid vom 28.12.2018 sei eine weitere großzügige Frist bis 8.4.2019 eingeräumt worden. Zudem seien die eingemeldeten Daten zur Gänze bereits seit geraumer Zeit im Handelsregister einsehbar und abrufbar und daher jedem Interessenten auch vor der ordnungsgemäßen Meldung zur Verfügung gestanden. Durch die Meldung sei die gesetzliche Verpflichtung erfüllt worden, durch die frühere Veröffentlichung der identischen Daten im Firmenbuch sei jedoch de facto keine Informationserweiterung für die potentiellen Einschauberechtigten erfolgt. Zudem würde sich der Antrag nicht auf Abgaben im eigentlichen Sinn beziehen, sondern es würde sich lediglich um „Nebengebühren" handeln, welche aufgrund einer Fristversäumnis – die ihrerseits keiner Behörde, keiner Institution und ebenso keiner Person einen wie immer gearteten Schaden zugefügt habe – als Zwangsmaßnahme festgesetzt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2019 hat das Finanzamt FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und des Beschwerdevorbringens ausgeführt, die Frist bis zum 10.12.2018 sei so lange bemessen worden, dass dieser Termin trotz der von der Beschwerdeführerin dargestellten Verhinderung hätte gewahrt werden können. Nur durch die Unterlassungshandlungen, wobei ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten sei, sei es zur Festsetzung einer Zwangsstrafe gekommen.

Erst mit der Festsetzung der Zwangsstrafe seien die Meldungen erzwungen und erst nach der Festsetzung seien diese von der Beschwerdeführerin nachgeholt worden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei daher zweckmäßig und notwendig gewesen, um die Meldungen aller Firmen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vollständig zu erhalten. Die rasche Umsetzung zur „Befüllung" des Registers mit den entsprechenden Daten sei oberste Priorität und würde dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen. Der Zweck einer Zwangsstrafe sei es, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten. Ob diese Daten in anderen Datenbanken ebenfalls abfragbar wären oder ob der Behörde ein „Schaden" entstanden sei, sei für die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht ausschlaggebend. Würden die Meldungen an das Register nicht vollständig und zeitnah erfolgen, würde sich dessen Einführung ad absurdum führen.

Trotz Abwesenheit des Steuerberaters im August und einige Wochen danach würde für die Erhebung der Zwangsstrafe keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegen, da

Es sei somit weder eine sachliche Unbilligkeit noch eine persönliche Unbilligkeit (sei nicht behauptet worden) nach § 236 BAO gegeben, sodass die Beschwerde zur Gänze abzuweisen sei.

Mit Vorlageantrag vom 12.7.2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde vom 8.5.2019 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

 

Rechtslage und Erwägungen:

 

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Beschwerdeführerin hat die mit Bescheid vom 28.12.2018 festgesetzte Zwangsstrafe zur Gänze entrichtet. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 leg.cit. auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein (§ 1 der zu § 236 BAO ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005). Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach § 2 dieser Verordnung insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde (Z. 1) oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme (Z. 2). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173, mit Hinweis auf VwGH 20.5.2010, 2006/15/0337, mwN).

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist es im Nachsichtsverfahren Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173).

Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, mwN). Bescheidadressatin des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 28.12.2018 war die Beschwerdeführerin. Der Antrag auf Nachsicht vom 30.1.2019 wurde im Auftrag und Namen der Beschwerdeführerin von deren steuerlichem Vertreter eingebracht. Bei der Prüfung der persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe ist auf die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin, sohin der Beschwerdeführerin, bzw. aller Gesamtschuldner abzustellen (vgl. Ritz, BAO6, § 236 Tz. 10). Hinsichtlich der gegenständlichen Zwangsstrafe liegt ein Gesamtschuldverhältnis der Beschwerdeführerin und ihres steuerlichen Vertreters nicht vor. Mit dem im Antrag vom 30.1.2019 erstatteten Vorbringen, die Zwangsstrafe sei vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zu tragen und werde von dessen Vermögenshaftpflichtversicherung nicht vergütet, wird keine persönliche Unbilligkeit der Einhebung bei der Beschwerdeführerin aufgezeigt.

Wenn vorgebracht wird, dass durch die verspätete Meldung kein Schaden eingetreten sei und die bekannt gegebenen Daten bereits einsehbar gewesen seien, so kann dieses Vorbringen nichts an der gesetzlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Meldung nach dem WiEReG ändern. Da die Erfüllung dieser Verpflichtung keine atypische Auswirkung bei der Beschwerdeführerin hatte, kann keine sachliche Unbilligkeit vorliegen.

Auch mit dem Vorbringen, es würde sich der Antrag der Beschwerdeführerin nicht auf Abgaben im eigentlichen Sinn, sondern „lediglich“ auf Nebengebühren beziehen, zeigt die Beschwerdeführerin keine sachliche Unbilligkeit auf, zumal Zwangsstrafen gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO Abgaben im Sinne der BAO (§ 3 Abs. 1 BAO) sind.

Mit dem weiteren Vorbringen wurden ausschließlich Gründe dargetan, weshalb eine zeitgerechte Meldung nach dem WiEReG nicht möglich gewesen sei und weswegen der Beschwerdeführerin bzw. ihrem steuerlichen Vertreter kein Verschulden an der verspäteten Meldung anzulasten sei.

Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe. Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt jedoch nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Die sachliche Unbilligkeit muss demnach eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Nachsicht gemäß § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (z.B. VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010).

Die sich gegen den Sachbescheid richtenden Einwendungen können daher keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen.

Da somit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung dargetan wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision:

 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Innsbruck, am 10. Februar 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Schlagworte:

Abgabeneinhebung, Unbilligkeit der Einhebung, Nachsicht

Verweise:

VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173
VwGH 20.05.2010, 2006/15/0337
VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105
VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077
VwGH 07.07.2011, 2008/15/0010
Ritz, BAO, 6.Aufl., § 236 Tz. 10

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