Berichtigung von Einkünften aus VuV
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100052.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 12.04.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom 09.04.2018, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) erklärte in der am 19.02.2018 eingereichten Einkommensteuererklärung (Formular E1) für das Jahr 2017 neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Pkt. 16 auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 5.071,26 EUR, wobei er unter Pkt. 16.1 (unter Verweis auf Beilage E1b) einen Betrag von 3.380,84 EUR und als Beteiligter unter Pkt. 16.2 einen Betrag von 1.690,42 EUR auswies.
Bezüglich der Beteiligungseinkünfte erging am 27.02.2018 eine Mitteilung an das Finanzamt, wonach von den mit Bescheid nach § 188 BAO für die Miteigentumsgemeinschaft „Rochus u. Mitbes.“ für das Jahr 2017 festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den Bf ein Anteil von 1.690,43 EUR entfällt.
Da sich dieser Betrag mit dem vom Bf unter Pkt. 16.1 der Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Betrag deckte, nahm das Finanzamt am 09.04.2018 eine erklärungsgemäße Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2017 vor, in der der Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 5.071,26 EUR festgesetzt wurde (3.380,84 EUR nach Pkt. 16.1 und 1.690,42 EUR nach Pkt. 16.2 der Erklärung).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 12.04.2018 mit der Begründung Beschwerde, versehentlich seien aus der Vermietungsbeteiligung 5.071,26 EUR anstatt 1.690,42 EUR (50%) an Vermietungseinkünften angesetzt worden.
Er ersuche um entsprechende Berichtigung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2018 erklärte das Finanzamt die Beschwerde als gegenstandslos und begründete dies damit, dass die Beteiligungseinkünfte im angefochtenen Bescheid in Höhe von 1.690,42 EUR berücksichtigt worden seien.
Im Vorlageantrag vom 25.04.2018 wendete der Bf erneut ein, fälschlicherweise seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.071,26 EUR verrechnet worden. Richtig wäre 1.690,42 EUR gewesen, entsprechend der Mitbeteiligung an der Rochus u. Mitbes. (StNr. 000).
Im Vorlagebericht vom 21.01.2020 führte das Finanzamt zusammengefasst aus, es seien weitere Ermittlungen (Vorhalt) durchgeführt worden, um den Sachverhalt betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollständig zu klären. Bei den zusätzlich zu den Beteiligungseinkünften in Höhe von 1.690,42 EUR erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über 3.380,84 EUR, handle es sich um einen Irrtum. Bei diesem Betrag handle es sich um die gesamten Einkünfte der Beteiligungsgemeinschaft „Rochus u. Mitbes“, wie auch aus dem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO ersichtlich sei. Der Bf habe diese Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung irrtümlicherweise zusätzlich zu seinen Beteiligungseinkünften von 1.690,42 EUR angeführt, die ihm im Rahmen des Feststellungsverfahrens zugewiesen worden seien. Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden nicht vorliegen.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.690,42 EUR der Besteuerung zugrunde zu legen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf und seine Ehegattin vermieten in V-Dorf zwei in ihrem gemeinsamen Eigentum (Hälfteeigentum) stehende Eigentumswohnungen. Die eine Wohnung befindet sich in der C-Staße und die andere in der D-Straße. Die aus diesen beiden Wohnungen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden unter der Bezeichnung „Rochus u. Mitges.“ (StNr. 000) nach § 188 Abs. 1 lit. d BAO einheitlich festgestellt, wobei auf beide Beteiligen jeweils die Hälfte der insgesamt erzielten Einkünfte entfällt.
Im Beschwerdejahr 2017 wurden nach dem vorliegenden Feststellungsbescheid und der dazu ergangenen Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom 27.02.2018 aus diesen zwei Wohnungen insgesamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.380,85 EUR erzielt, wobei davon die eine Hälfte (unter Berücksichtigung einer Rundung) auf den Bf (1.690,43 EUR) und die andere Hälfte auf seine Ehegattin (1.690,42 EUR) entfällt.
Soweit der Aktenlage, aber auch den Angaben des Bf und des Finanzamtes zu entnehmen ist, erzielt der Bf darüber hinaus keine weiteren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Es ist daher offenkundig, dass es sich bei dem vom Bf unter Pkt. 16.1 der Einkommensteuererklärung angeführten Betrag von 3.380,84 EUR nicht um zusätzliche Einkünfte aus einer von ihm allein vorgenommenen Vermietung handelt, sondern um die insgesamt von der Miteigentümergemeinschaft erzielten Einkünfte, die vom Bf irrtümlich unter diesem Punkt angeführt worden sind. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieser Betrag (bis auf einem Cent) mit dem vom Finanzamt für die Miteigentumsgemeinschaft „Rochus u. Mitges.“ für das Streitjahr festgesetzten Betrag ident ist.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren daher, entsprechend dem Begehren des Bf und dem Antrag des Finanzamtes, auf den nach der Mitteilung vom 27.02.2018 über die gesonderte Feststellung von Einkünften der Miteigentümergemeinschaft „Rochus u. Mitges.“ auf den Bf entfallenden Betrag von 1.690,43 EUR zu reduzieren.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen, sondern lediglich der Sachverhalt zu klären. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 5. Februar 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 28 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 |
