Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100641.2022
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Juli 2022 betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom 13. Mai 2022 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte in diesem Schreiben zur Nachholung der Meldung bis längstens 4. Juli 2022 auf. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.
Da es die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Juli 2022 die mit Erinnerung vom 13. Mai 2022 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 14. Juli 2022. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ***Vt***, brachte vor, am 25. Jänner 2022 sei die jährliche Überprüfung bzw. die jährliche Meldung elektronisch eingebracht worden. Laut telefonischer Auskunft der Registerbehörde am 6. Juli 2022 seien die Daten am 14. April 2022 aufgrund der Liquidation nicht mehr automatisch übernommen worden. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin keine Informationen erhalten und es entziehe sich ihrer Kenntnis, warum die automatische Datenübernahme geendet habe. Die wirtschaftlichen Eigentümer hätten sich im Vergleich zu der Meldung im Jänner 2022 nicht geändert. Die nochmalige Meldung sei am 6. Juli 2022 nach Rücksprache mit der Registerbehörde nachgeholt worden. Der entsprechende Ausdruck liege der Beschwerde bei.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juli 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (Ritz, BAO 6, § 111 Rz 7 f).
Das Erinnerungsschreiben mit der Androhung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- wurde der Beschwerdeführerin elektronisch am 13.05.2022 in die Databox in FinanzOnline zugestellt. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- ist daher nicht rechtswidrig.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (Ritz, BA06 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung gem. § 5 WiEReG am 06.07.2022, somit nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- am 05.07.2022, weshalb die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht unrechtmäßig war.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass sie am 25.01.2022 der jährlichen Meldeverpflichtung iSd WiEReG nachgekommen sei, so ist das zwar richtig, jedoch ergibt sich aus § 5 Abs. 1 letzter Absatz Satz 2 WiEReG, dass Rechtsträger verpflichtet sind, Änderungen der Angaben binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Generalversammlungsbeschluss vom 05.04.2022 aufgelöst wurde. Die Auflösung, die Bestellung von Liquidatoren und die damit im Zusammenhang stehende Änderung des Firmennamens sind am 12.04.2022 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet worden. Die Eintragungen sind am 14.04.2022 erfolgt.
Eine Meldung dieser Änderungen gem. § 5 WiEReG innerhalb der 4-wöchigen Frist ist jedoch nicht erfolgt. Aus diesem Grund erfolgte am 13.05.2022 die Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- mittels Mahnschreiben. Da auch innerhalb der verlängerten Frist aufgrund dieses Erinnerungsschreibens keine Meldung der Änderungen gem. § 5 WiEReG erfolgte, wurde schließlich mit Bescheid vom 05.07.2022 eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- festgesetzt und zugleich eine weitere iHv EUR 4.000,- angedroht. Am 06.07.2022 wurde sodann von der Beschwerdeführerin die Meldung gem. § 5 WiEReG verspätet durchgeführt.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz, BA06, § 111 Tz 10).
Festzuhalten ist, dass von der Säumigkeit bzw. dem Mahnschreiben am 13.05.2022 bis zum Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- am 05.07.2022 fast zwei Monate verstrichen sind. Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Sie hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie keine Information über den Umstand, dass aufgrund der Liquidation keine automatische Datenübertragung mehr stattfinde, erhalten hätte, so stellt dies keinen Grund dar, wonach sich die Festsetzung einer Zwangsstrafe als nicht rechtmäßig erweist. Die Meldeverpflichtung bei Eintritt von Änderungen ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz und bedarf keiner zusätzlichen Information an den Rechtsträger. Zudem geht aus § 5 Abs. 5 letzter Satz WiEReG ausdrücklich hervor, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gem. § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden hat, wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind. Da die Funktion der Geschäftsführer aufgrund der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Firmenbuch am 14.04.2022 gelöscht wurde, endete auch die automationsunterstützte Datenübernahme. Aufgrund des Erinnerungsschreibens vom 13.05.2022 hätte die Beschwerdeführerin somit erkennen müssen, dass sie mit einer Meldung gem. § 5 WiEReG säumig ist. Die Kontaktaufnahme mit der WiEReG-Registerbehörde erfolgte jedoch nicht bereits nach Zustellung des Erinnerungsschreibens bzw. innerhalb der festgelegten Frist für die Nachholung der Meldung, sondern erst nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe daher keineswegs unbillig. Es ist auch nicht zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt hätte werden können.
Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe aufgrund der vorigen Ausführungen nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände, erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 19. August 2022. Die Beschwerdeführerin brachte vor, unabhängig von ihrer Säumigkeit habe es keine Änderung hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Eintritt in die Liquidationsphase gegeben. Vor wie nach Beginn der Liquidationsphase seien die Vertreter der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer zu melden gewesen. Dass die automatische Datenübernahme aus dem Firmenbuch ende, könne zwar dem § 5 Abs. 5 WiEReG entnommen werden, doch sei grundsätzlicher Natur nicht festgeschrieben, dass dies automatisch dazu führe, dass die letzte ordnungsgemäß durchgeführte Meldung gelöscht werde. Hierfür gebe es keine rechtliche Grundlage. Da sich der wirtschaftliche Eigentümer zudem nicht geändert habe, werde die Zwangsstrafe als nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig angesehen. Mangels Vorliegens einer rechtlichen Grundlage für die Löschung der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Meldung sowie aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Zwangsstrafe werde um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe ersucht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Jahr 2011 in das Firmenbuch eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 5. April 2022 wurde die Auflösung der Gesellschaft und der Eintritt in die Liquidation beschlossen und Herr ***1*** und Herr ***2*** wurden zu Liquidatoren bestellt, davor waren diese beiden Personen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin war eine juristische Person (ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung); alleinige Gesellschafter der zuletzt genannten Gesellschaft sind die beiden ehemaligen Geschäftsführer und nunmehrigen Liquidatoren der Beschwerdeführerin (Beteiligung von je zu 50%)
Laut Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat die Beschwerdeführerin die erstmals bis zum 1. Juni 2018 zu erstattende Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG am 14. August 2018 abgegeben. Dabei wurde eine sogenannte subsidiäre Meldung abgegeben und Herr ***1*** und Herr ***2*** als Angehörige der obersten Führungsebene angegeben. Am 2. Februar 2021 und am 25. Jänner 2022 hat die Beschwerdeführerin die jährlichen Meldungen abgegeben und mit diesen zum Ausdruck gebracht, dass sich die oberste Führungsebene nicht geändert habe.
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG).
§ 2 WiEReG lautet (auszugsweise):
"Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
(…)
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. (…).
b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. (…)."
§ 5 WiEReG bestimmt Folgendes (auszugsweise):
"(1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) (…);
(…)
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) (…);
(…)
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) (…);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
4.
a) (…),
(…).
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts oder trustähnlichen Vereinbarung nach Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. (…).
(2) (…)
(…)
(5) Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträger angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden."
Die Beschwerdeführerin hat ursprünglich eine sogenannte subsidiäre Meldung abgegeben, also der Registerbehörde die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehörigen Personen (§ 2 Z 1 lit b WiEReG) gemeldet und gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG bekannt gegeben, die subsidiäre Meldung sei erfolgt, da keine wirtschaftlichen Eigentümer vorhanden seien. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - am 2. Februar 2021 und am 25. Jänner 2022 Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG abgegeben.
Die Beschwerdeführerin hat die oberste Führungsebene angegeben und diese mit ihren jährlichen Meldungen bestätigt (im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren war nicht zu beurteilen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine sogenannte subsidiäre Meldung gegeben waren). Bei der Bestellung von Liquidatoren gelten diese als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer. Ist - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - eine subsidiäre Meldung mit automatischer Datenübernahme aktiviert, so muss bei Eintragung eines Liquidators oder von Liquidatoren in das Firmenbuch eine Änderungsmeldung abgegeben werden (Reiner/Zahradnik, WiEReG § 2 Rz 229), weil die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden hat. Die Liquidatoren wurden mit Beschluss vom 5. April 2022 bestellt und am 14. April 2022 in das Firmenbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin hätte daher gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der Liquidatorenbestellung eine Änderungsmeldung abzugeben gehabt; bei den vorliegenden Änderungen von Daten der Beschwerdeführerin ist nach dem eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut Kenntnis jedenfalls ab der Eintragung in das Firmenbuch anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hätte spätestens bis 12. Mai 2022 eine Änderungsmeldung abzugeben gehabt; eine solche wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht abgegeben.
Wird eine Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolgt (1660 BlgNR 25. GP 17).
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe setzt allerdings die vorherige Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus (Ritz/Koran, BAO7; § 111 Rz 7). Die zu erbringende Leistung muss in der Aufforderung so deutlich umschrieben sein, dass die oder der Abgabepflichtige klar und deutlich die Leistungsverpflichtung erkennen kann (Stoll, BAO-Kommentar, 1200).
Die belangte Behörde hat die (bekämpfte) Zwangsstrafe festgesetzt, weil die Beschwerdeführerin die durch die Eintragung der Liquidatoren in das Firmenbuch notwendig gewordene Änderungsmeldung nicht abgegeben hat. Mit dem genannten Erinnerungsschreiben vom 13. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin jedoch zur Abgabe einer Erstmeldung oder zur Abgabe der Meldung nach der jährlichen Überprüfung aufgefordert; diese Meldungen hatte die Beschwerdeführerin - wie vorstehend ausgeführt - zum Zeitpunkt der Zustellung des Erinnerungsschreibens bereits abgegeben.
Der Zwangsstrafenfestsetzung ging eine Aufforderung zur Abgabe einer Änderungsmeldung nicht voraus. Die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 5. Juli 2022 erfolgte daher - mangels einer entsprechenden vorherigen Aufforderung zur Beibringung der Änderungsmeldung - zu Unrecht; der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 25. Jänner 2023
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 5 Abs. 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
