BFG RV/2100404/2009

BFGRV/2100404/200914.1.2015

Lohnsteuerhaftungsbescheid im Konkursverfahren

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100404.2009

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des RA als (ehemaliger) Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa gegen die Bescheide des FA Graz-Stadt vom 16. Dezember 2008 betreffend

Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis September 2008
2) Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum Jänner bis September 2008
3) Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum Jänner bis September 2008

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Am 18. September 2008 wurde über das Vermögen der am 9. März 2007 errichteteten GmbH der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde K bestellt. Als Geschäftsführer scheint laut Firmenbuchauszug vom 23. September 2014 X, auf.

Am 13. November 2008 teilte Y als Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Auftrag des Masseverwalters K dem Finanzamt mit, dass mit 15. September 2009 alle Dienstnehmer im Konkurs der xx ausgeschieden sind. Für September 2008 seien die Lohnforderungen der Dienstnehmer von der Arbeiterkammer angemeldet und vom Lohnsteuerprüfer nachverrechnet worden. Wegen des Ausscheidens sämtlicher Dienstnehmer seien keine Masseforderungen angefallen.

Nach Verteilung des Massevermögens wurde der Konkurs mit Gerichtsbeschluss vom 6.5.2009 gemäß § 139 KO aufgehoben.

Am 11. Dezember 2008 wurde dem Masseverwalter ein Prüfungsauftrag des Finanzamtes betreffend Lohnsteuerprüfung (L, DB, DZ gemäß § 86 Abs. 1 EStG) vom 1. Jänner 2007 bis 30. September 2008 zur Kenntnis gebracht. Die im Zuge dieser Prüfung festgestellten Abfuhrdifferenzen wurden dem Masseverwalter anlässlich der Schlussbesprechung am 11. Dezember 2008 nachweislich bekannt gegeben.

Mit Haftungsbescheid vom 16. Dezember 2008 wurde dem Masseverwalter Lohnsteuer iHv EUR 1.301,01 vorgeschrieben. Weiter wurden Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum Jänner bis September 2008 iHv EUR 745,23 sowie Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum Jänner bis September 2008 iHv EUR 69,55 erlassen.

In der rechtzeitig eingebrachten als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde vorgebracht, dass die dem Bescheid zu Grunde liegenden Beträge aus der Zeit vor Konkurseröffnung stammen würden. Der Bescheid hätte daher an den Gemeinschuldner ergehen müssen. Der Masseverwalter hafte nicht für Konkursforderungen, sondern nur für Masseforderungen. Dem Bescheid vom 16.12.2008 fehle zudem eine ordnungsgemäße Begründung.

Mit BVE vom 6. März 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Zuge einer GPLA-Prüfung der zu diesem Zeitpunkt im Konkurs befindlichen xx seien laut Ausführungen des Finanzamtes Abgaben richtig gestellt worden. Da dem Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung in den die Masse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen worden sei, trete nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Konkursmasse handle.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde erneut darauf verwiesen, dass die dem Bescheid zu Grunde liegenden Beträge Konkursforderungen darstellen würden. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Kapitalgesellschaft, weshalb der Masseverwalter ex lege an die Stelle des Geschäftsführers treten würde. Der Masseverwalter trete an die Stelle eines Organs der Kapitalgesellschaft. Der Behörde stehe es frei, die gegenständlichen Verbindlichkeiten mit Bescheid an die Gesellschaft festzusetzen. Beträge aus Konkursforderungen könnten von der Behörde im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Bei einer Kapitalgesellschaft könne der Haftungsbescheid nur gegen den Geschäftsführer erlassen werden, wenn dieser wissen musste, dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die Verbindlichkeiten zu bedienen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der darin durchgeführten Ermittlungen steht unbestritten fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes xy vom 18.9.2008 über das Vermögen der xx ein Konkursverfahrenverfahren eröffnet worden ist und K, Rechtsanwalt, zum Masseverwalterverwalter bestellt worden ist.

Im Zuge der in der Folge vom Finanzamt durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden Abfuhrdifferenzen festgestellt. Den getroffenen Feststellungen folgend hat das Finanzamt für das Jahr 2008 den nunmehr bekämpften Haftungsbescheid erlassen.

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen (§ 79 Abs. 1 EStG 1988).

Gemäß § 82 EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer, der zwar Steuerschuldner ist, wird nur ausnahmsweise für die Lohnsteuer in Anspruch genommen (§ 83 EStG 1988).

Die xx hatte als Arbeitgeber und Haftungspflichtiger die Lohnsteuer selbst zu berechnen und abzuführen. Da die Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer nicht in richtiger Höhe erfolgte, war sie (im Rahmen einer Ermessensentscheidung) mit Haftungsbescheid (und nicht mit Abgabenbescheid) in Anspruch zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist im Spruch eines Bescheides die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die der Bescheid ergeht. Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungs- und Konkursverfahren) wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO).

Der Umstand, dass der Schuldner durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig wird und seine Handlungsfähigkeit verliert, führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners ändert nichts daran, dass er weiterhin Abgabenschuldner betreffend die Abgaben ist, die durch den Fortbetrieb oder die Beendigung seines Unternehmens entstehen (VwGH 16.2.2006, 2005/14/0033).

Der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) ist für die Zeit seiner Bestellung - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Während des Konkursverfahrens dürfen somit weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (hier für Lohnsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden (VwGH 24.6.2009, 2009/15/0044).

Der dargestellten Rechtsprechung zufolge war der Haftungsbescheid, welcher die xx als Gemeinschuldnerin betrifft, an den Beschwerdeführer "als Masseverwalter" zu richten.

Ergänzend ist festzuhalten, dass mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid weder die Gemeinschuldnerin ein weiteres Mal als Haftungspflichtige in Anspruch genommen worden ist, noch mit diesem Bescheid eine "Durchgriffshaftung" gegenüber dem Masseverwalter geltend gemacht und dieser persönlich zur Haftung herangezogen worden ist (VwGH 24.6.2009, 2009/15/0044). Der Masseverwalter ist - wie bereits festge­halten - lediglich gesetzlicher Vertreter und tritt keineswegs als Abgabenschuldner an die Stelle des Abgabepflichtigen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 79 E 43).

Zum Einwand des Masseverwalters, dass bei der beschwerdegegenständlichen Lohnsteuernachforderung unzulässigerweise eine Konkursforderung in eine Masseforderung umgewandelt worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass durch den angefochtenen Bescheid eine Zuordnung der Abgabenforderung als Masse- bzw. Konkursforderung nicht erfolgt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. März 1992, 90/16/0205, entschieden hat, ist nur das Konkursgericht für die Beurteilung der Frage zuständig, ob eine Abgabenforderung eine Masse- oder eine Konkursforderung ist. Die Festsetzung der Abgabe aber hatte das Finanzamt auf jeden Fall vorzunehmen, da anhängige steuerrechtliche Verfahren durch eine Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Graz, am 14. Jänner 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 24.06.2009, 2009/15/0044

Stichworte