BFG RV/2100325/2013

BFGRV/2100325/201326.9.2014

KESt: Keine Festsetzung von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100325.2013

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der Bf. vertreten durch die Josef Klug & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, in 8010 Graz, Hallerschloßstraße 1, vom 12.07.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26.04.2012 betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für 2010 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1990 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter sind die B-GmbH und Mag. MG (jeweils im Firmenbuch eingetragen seit 07.04.2009). Geschäftsführer ist Mag. MG (im Firmenbuch eingetragen seit 07.04.2009). Unternehmensgegenstand ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Grundstücken, und die Verwertung sowie kommerzielle Nutzung dieser Grundstücke und grundstücksähnlicher Rechte und der Gebäude, insbesondere durch Vermietung (Leasing) und Verpachtung sowie deren Verwaltung.

Mag. MG ist auch Geschäftsführer der B-GmbH, deren Gesellschafterin ua. die M-GmbH ist. Gesellschafter und Geschäftsführer der M-GmbH (Geschäftsgegenstand: Beteiligungsverwaltung; Gründungsjahr: 2007) ist Mag. MG.

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 17.10.2011 führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin durch die Großbetriebsprüfung eine Außenprüfung ua. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer für 2007 bis 2009 durch. Dabei traf der Prüfer auch die hier strittige Feststellung, dass eine aufgrund einer Rechnung der M-GmbH von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlung ("Beratungsaufwand") als verdeckte Ausschüttung an Mag. MG zu werten sei (Gewinnerhöhung 2009: 13.000 Euro, verdeckte Ausschüttung 2010: 15.600 Euro).

Mit einem (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 26.04.2012 zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin deshalb zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 2010 im Betrag von 3.900 Euro heran (Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid). Gleichzeitig aber setzte die belangte Behörde mit dem (hier verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 26.04.2012 bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 95 Abs. 5 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer für 2010 mit 3.900 Euro fest (Kapitalertragsteuerfestsetzungsbescheid).

Mit Berufungsschreiben vom 12.07.2012 wendete sich die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter nach Fristverlängerung (auch) gegen den Kapitalertragsteuerfestsetzungsbescheid und beantragt dessen Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Mai 2013 zur Entscheidung vor.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:

§ 95 Abs. 5 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (nun § 95 Abs. 4 EStG 1988) lautet:

(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder

2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall nicht "Empfänger der Kapitalerträge" im Sinne des § 95 Abs. 5 EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) war, war die Festsetzung der Kapitalertragsteuer bei der Beschwerdeführerin - unbesehen der Frage des Vorliegens einer verdeckten Zuwendung - schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide waren daher in der Berufung/Beschwerde stattgebender Weise aufzuheben. Über die Frage des Vorliegens einer verdeckten Zuwendung wird im (unter einer anderen Geschäftszahl noch anhängigen) Beschwerdeverfahren betreffend den Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid zu entscheiden sein.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

 

 

Graz, am 26. September 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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